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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Laufende verpflichtungen der emittenten





Die wichtigsten sind:
/ ., Die Zulassung neu ausgegebener Aktien zum Börsehandel innerhalb eines
Jahres zu beantragen;
., Eine Wiener Bank als Zahl- und Hinterlegungsstelle aufrecht zu erhalten;
., Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu

treffen;
., Die Veröffentlichung von Jahresabschluß und Geschäftsbericht. Emittenten von

Schuldverschreibungen haben diesen nur der Börsekammer zu übermitteln;
., Den Aktionären und Anleihegläubigern ihre Rechte durch entsprechende

Verständigungen und Veröffentlichungen (Zins- und Dividendenzahlungen) zu
ermöglichen;
., Informationen über neue erhebliche Tatsachen im Tätigkeitsbereich des

Emittenten, die zu einer wesentlichen Änderung des Aktienkurses führen

können, unverzüglich zu veröffentlichen und die Börsekammer zu informieren;
., Gesellschaften. deren Aktien, Partizipationsscheine oder Genußrechte zum

Amtlichen Handel zugelassen sind, haben über die ersten sechs Monate des

Geschäftsjahres einen Zwischenbericht zu veröffentlichen. Dieser muß

zumindest Zahlenangaben über den Betrag der Umsatzerlöse sowie über das

Ergebnis vor oder nach Steuern ausweisen. In den Erläuterungen sind die

Umsatzerlöse allenfalls aufzugliedern und Auftragslage, Entwicklung der Kosten

und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie Vorgänge von

besonderer Bedeutung für das Ergebnis der Geschäftstätigkeit darzustellen. Auf

Antrag kann der Exekutivausschuß von der Aufnahme einzelner Angaben

befreien;

Widerruf der Zulassung

Die Zulassung ist vom Exekutivausschuß zu widerrufen, wenn

*) die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen (z.B. entsprechender
Streubesitz) wegfallen;
*) die Zulassung erschlichen wurde;
*) der Emittent seine laufenden Pflichten (z B Informationspflicht) verletzt;

Im Geregelten Freiverkehr gibt es für die Emittenten die Möglichkeit, Wertpapiere vom Börsehandel zurückzuziehen. Dies ist mit mindestens einmonatiger Frist dem Exekutivausschuß anzuzeigen und gleichzeitig in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen.


Gebühren für die Zulassung

Die Emittenten haben für ihre Wertpapiere im Amtlichen Handel und im Geregelten Freiverkehr eine Zulassungsgebühr, sowie jährlich einen Beitrag zum Börsefonds zu bezahlen. Zulassungsgebühren siehe nächster Abschnitt.


Börsefondsbeitrag

Unternehmen deren Wertpapiere amtlich gehandelt werden;

Der jährliche Börsefondsbeitrag beträgt:


*) für Aktien 4/10 % vom Kurswert
*) bei allen anderen Wertpapieren 1/10 ‰
*) für ein jedes Unternehmen jedoch insgesamt nicht weniger als ÖS 10000.-

und nicht mehr als ÖS 80000.-

Der Betrag wird vom Gesamtkurswert mindestens aber vom Gesamtnennwert bemessen. Unternehmen, deren Wertpapiere im Geregelten Freiverkehr gehandelt werden, haben jeweils die Hälfte der oben angegebenen Beträge zu bezahlen.


Gebühren für die Zulassung von Verkehrsgegenständen

., Schuldverschreibungen


Amtlicher Handel (ÖS) Geregelter Freiverkehr (ÖS)

*) des Bundes und der Bundesländer



mit mehr als fünfjähriger Laufzeit 200.- 100.-
*) anderer Emittenten



mit höchstens fünfjähriger Laufzeit 100.- 50.-

sonstige mit längerer Laufzeit 400.- 200.-

Mindestgebühr 10000.- 5000.-

Höchstgebühr 1500000.- 750000.-



Anmerkung:
Bei ausländischen Emissionen ausländischer Emittenten und bei Rentenwerten, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, wird der geschätzte inländische Umlaut der Bemessung zugrunde gelegt.
Die Mindestgebühr ist jedoch jedenfalls zu bezahlen

., Aktien und Partizipationsscheine


Amtlicher Handel (ÖS) Geregelter Freiverkehr (ÖS)
Zulassung 1000.- 500.-
Mindestgebühr 40000.- 20000.-
Höchstgebühr 1500000.- 750000.-
Notierungsausdehnung (Lieferbarer-klärung) weiterer Aktien und Partizip.-scheinen
*) mit Prospekt

750.- 370.-
*) ohne Prospekt

500.- 250.-
Mindestgebühr 10000.- 5000.-
Höchstgebühr 1500000.- 750000.-


Die Zulassung in den Geregelten Freiverkehr von Aktien, deren Zulassung zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr widerrufen wurde, ist gebührenfrei, wenn zwischen dem Entfall der Notiz im Amtlichen Handel (Geregelten Freiverkehr) und der Aufnahme der Notiz im Geregelten Freiverkehr nicht mehr als ein Monat verstreicht.


Anmerkung:
Werden die Wertpapiere innerhalb von drei Jahren nach Einbeziehung in den Geregelter Freiverkehr zum Amtlichen Handel zugelassen, wird die bezahlte Zulassungsgebühr für die Einbeziehung in den Geregelten Freiverkehr auf die Zulassungsgebühr für den Amtlichen Handel angerechnet.
Bei ausländischen Gesellschaften wird der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde gelegt.
Die erstmalige Einführung von Partizipationsscheinen gilt dann, wenn die Aktien der betreffenden Gesellschaft bereits an der Börse notieren, als Notierungsausdehnung.
Die Vorschreibung der Zulassungsgebühren für bedingtes und genehmigtes Kapital erfolgt anläßlich der Lieferbarerklärung nach Maßgabe der für lieferbar erklärten Wertpapiere.
Kapitalanteilscheine, die Anteil am Liquidationserlös geben, sind Partizipationsscheine gleichgestellt, Kapitalanteilscheine ohne solchen Anteil gelten als Gewinnscheine (und fallen unter lit d).

Die Mindestgebühr ist jedoch jedenfalls zu bezahlen.


., Investmentzertifikate


Amtlicher Handel (ÖS) Geregelter Freiverkehr (ÖS)
Aktienfonds 200.- 100.-
Rentenfonds 80.- 40.-
gemischte Fonds je nach Anteil der Aktien und Renten bemessen
Mindestgebühr 10000.- 5000.-
Höchstgebühr 1500000.- 750000.-


Anmerkung:
Bargeld und sonstige Zwischenanlagen werden wie Renten bewertet.
Das Fondsvermögen wird auf der Basis der Anzahl der zugelassenen Zertifikate berechnet.
Bei ausländischen Fonds wird der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde gelegt.
Die Mindestgebühr ist jedoch jedenfalls zu bezahlen.


., Sonstige Wertpapiere


Amtlicher Handel (ÖS) Geregelter Freiverkehr (ÖS)
Genußscheine nach dem Beteiligungs-
fondsgesetz 500.- 250.-
selbständig gegebene Options- und Gewinnscheine 400.- 200.-
Mindestgebühr 10000.- 5000.-
Höchstgebühr 1500000.- 750000.-



Anmerkung:
Options- und Gewinnscheine, die von Anleihen, für die bereits eine Zulassungsgebühr bezahlt wurde, abgetrennt werden, sind gebührenfrei.
Bei ausländischen Wertpapieren wird der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde gelegt.
Die Mindestgebühr ist jedoch jedenfalls zu bezahlen.

 
 



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