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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Konzeption des vernichtungskrieges



Am 18.Dezember 1940 erging in der "Weisung Nr.21" Hitlers Befehl, die Vorbereitung für das "Unternehmen Barbarossa" zu treffen. "Die deutsche Wehrmacht muss darauf vorbereitet sein, auch vor Beendigung des Krieges mit England Sowjetrussland in einem schnellen Sieg niederzuwerfen."
Der Kampf gegen Russland war von Beginn an als rassistischer Vernichtungskrieg geplant. Er unterschied sich damit grundsätzlich von den bisherigen Feldzügen gegen die Westmächte. Vernichtung und Ausrottung galten als Leitmotive expansionistischer Kriegführung im "Unternehmen Barbarossa". Hitler erklärte in einem Gespräch mit dem Chef des Wehrmachtsführungsstabes Alfred Jodl: "Dieser kommende Feldzug ist mehr als nur ein Kampf der Waffen; er führt zur Auseinandersetzung zweier Weltanschauungen", und er sei mit unerbittlicher Härte zu führen.
Am Beispiel der Rolle der Wehrmacht wird deutlich, welche qualitative Radikalisierung die nationalsozialistische Politik vollzogen hatte. Gab es innerhalb der Wehrmachtsführung im Polenfeldzug Bedenken gegen rassistische und völkerrechtswidrige Exzesse, so ebneten sich die zum Teil bestehenden weltanschaulichen Differenzen zwischen NS- und Wehrmachtsführung im Lauf des Krieges zunehmend ein. Die Meinungsverschiedenheiten nahmen ab, und die Wehrmacht entwickelte sich zum willigen Vollstrecker des nationalsozialistischen Vernichtungskrieges.
Zwei Beispiele sollen dies verdeutlichen: In Hitlers Erlass über "Die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet ,Barbarossa' und besondere Maßnahmen der Truppe" vom 13.Mai 1941 wurden schon Wochen vor Kriegsbeginn die Weichen für die Eroberungspolitik in Russland gestellt. "Freischärler", also Partisanen, seien schon im Kampf oder auf der Flucht "schonungslos" zu liquidieren, lautete der Befehl. Dies gelte ebenso für solche Zivilisten, die sich den Anordnungen deutscher Soldaten zu widersetzen versuchten. Straffreiheit dagegen war all denjenigen in Aussicht gestellt, die sich an den "Säuberungsaktionen" beteiligt und dadurch gegen militärrechtliche Bestimmungen verstoßen hatten. Unter Androhung von Strafe wurde den Wehrmachtsangehörigen befohlen, verdächtigte Täter nicht zu verwahren, sondern sie gleich zu exekutieren. Und diejenigen Handlungen sollten unter Strafe gestellt werden, die die Moral der Truppe hätten gefährden können. Dazu zählte beispielsweise "geschlechtliche Hemmungslosigkeit" ebenso wie der Raub oder die Verschwendung von Vorräten und Beutegut.
Keineswegs stießen die Anordnungen des "Führers" auf Protest der Wehrmacht. Zwar verstießen sie gegen die elementaren Grundregeln des Völkerrechtes, doch machte sich die Wehrmachtsführung den Kriegsgerichtsbarkeitserlass zu Eigen und lieferte zugleich noch eine ideologische Begründung. "Bei der Beurteilung solcher Taten ist in jeder Verfahrenslage zu berücksichtigen", so der Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel, "dass der Zusammenbruch im Jahre 1918, die spätere Leidenszeit des deutschen Volkes und der Kampf gegen den Nationalsozialismus mit den zahlreichen Blutopfern der Bewegung entscheidend auf bolschewistischen Einfluss zurückzuführen war und dass kein Deutscher dies vergessen hat". Die Anordnung Hitlers öffnete den Verbrechen der Wehrmacht an der Zivilbevölkerung Tür und Tor. Jede Frau und jeder Mann konnte nun Opfer der nationalsozialistischen Willkür werden. Wer zum "Partisanen" erklärt und exekutiert wurde, hing allein vom Ermessen der lokalen militärischen Entscheidungsträger ab. Freilich gab es auch Teile der Wehrmacht, die sich dem widersetzten, Befehle nicht weitergaben und Kriegsgefangene menschlich zu behandeln suchten. Doch war diese Gruppe, gemessen an den Befürwortern des "Unternehmens Barbarossa", verschwindend gering.
Waren im "Kriegsgerichtsbarkeitserlass" die Feindgruppen noch nicht genau definiert, so präzisierten die "Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare" vom 6.Juni 1941 die Aufgaben der Wehrmacht. "Im Kampf gegen den Bolschewismus ist mit einem Verhalten nach den Grundsätzen der Menschlichkeit oder des Völkerrechtes nicht zu rechnen. Die Urheber barbarisch asiatischer Kampfmethoden sind die politischen Kommissare. Gegen diese muss daher sofort und ohne weiteres mit aller Schärfe vorgegangen werden." Der "Kommissarbefehl" zeigt deutlich, wie weit sich die deutsche Kriegspolitik von den Grundlagen des Völkerrechtes entfernt hatte. Die politische Führung Russlands sollte ausgeschaltet, entmachtet und bei dem geringsten Zeichen von Widerstand oder Widerspruch exekutiert werden.

 
 

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