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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Haftung



4.1 Allgemein / Das Haftungssystem der OEG und der KEG entspricht jenem der OHG und KG. Das EGG verweist diesbezüglich weitgehend auf die Vorschriften des HGB und EVHGB über die OHG und KG.
Die detaillierte Haftungsordnung ist im Gesellschaftsvertrag verankert. Während bei der OEG alle Gesellschafter unbeschränkt gegenüber den Gesellschaftsgläubigern haften, trifft man bei der KEG in dieser Hinsicht eine Unterscheidung:
mindestens 1 Komplementär (Komplementär-Erwerbsgesellschafter): unbeschränkt haftender Gesellschafter
mindestens 1 Kommanditist (Kommandit-Erwerbsgesellschafter): beschränkt haftender Gesellschafter, der bis zur (frei gestaltbaren) Höhe seiner Kommanditeinlage haftet


4.2 Haftung der Komplementäre

Die Art der Haftung der Gesellschafter gleich der einer OHG. Der Komplementär haftet für die Gesellschaftsschulden:

Unmittelbar: es erfolgt keine Zwischenschaltung der Gesellschaft und ohne Umweg über die Geltendmachung einer Nachschussverpflichtung der Gesellschafter.

Primär: Der Gesellschaftsgläubiger kann den Komplementär sofort in Anspruch nehmen, ohne zuvor die Gesellschaft klagen zu müssen und unabhängig davon ob das Gesellschaftsvermögen ausreicht.

Unbeschränkt: Die Haftung ist, im Gegensatz zum Kommanditisten nicht betragsmäßig beschränkt.

Unbeschränkbar: Es ist nicht möglich, auf Basis des Gesellschaftsvertrages, die Haftung generell, d.h. gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern einzuschränken. Ein Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis oder mit dem Gläubiger direkt ist jedoch gestattet.

Persönlich: Er haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.

Warum persönliche Haftung?
Diese gibt den Gesellschaftsgläubigern zusätzliche Sicherheit bei der Eintreibung ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft und ist somit ein Mittel zum Gläubigerschutz. Beachte: kein bestimmtes Mindestkapital vorgesehen!
Darüber hinaus garantiert sie unternehmerisches Wohlverhalten: der persönlich haftende Komplementär soll angehalten werden, die für das Unternehmen richtigen Entscheidungen zu treffen.

Solidarisch: Jeder Gesellschafter haftet für die gesamte Schuld, unabhängig von dem Umfang seiner Beteiligung an der Gesellschaft. Dem Gesellschaftsgläubiger steht es frei, einen oder alle Gesellschafter in Anspruch zu nehmen (intern jedoch Regressansprüche von jedem).


4.3 Haftung der Kommanditisten

Die Art der Haftung der Kommandit-Erwerbsgesellschafter ist grundsätzlich nach dem selben Prinzip aufgebaut, jedoch summenmäßig beschränkt. Somit beschränkt sich die Haftung auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage. Diese Vermögenseinlage in Form eines Geldbetrages, stehengelassene Gewinne , Dienstleistungen oder durch Einbringung körperlicher Sachen und Rechte erbracht werden.
Dieser Betrag muss ins Firmenbuch als Hafteinlage/Haftsumme eingetragen werden und ist somit die Summe für die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern d.h. im Außenverhältnis.
Die Pflichteinlage/Einlagensumme verspricht der Kommanditist der Gesellschaft zu erbringen d.h. im Innenverhältnis.

In vielen Fällen sind Hafteinlage und Pflichteinlage identisch, es besteht jedoch diesbezüglich keine Verpflichtung.

Ist die Hafteinlage größer als die Pflichteinlage, so haftet der Kommanditist für die Differenz mit seinem Privatvermögen.

Ist hingegen die Pflichteinlage größer als die Hafteinlage so haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern primär nur bis zur Höhe der Haftsumme. Da die höhere Pflichteinlage ja nicht im Firmenbuch eingetragen ist, wirkt sie nur im Innenverhältnis.
Somit steht der Gesellschaft ihm gegenüber der Anspruch auf eine höhere Pflichteinlage zu. Dieser Anspruch ist abtretbar und pfändbarer Bestandteil des Gesellschaftsvermögens. Er kann von den Gesellschaftsgläubigern aufgegriffen werden, wodurch eine mittelbare Haftung des Kommanditisten über die Haftsumme entsteht. Jedoch stehen dem Kommanditisten Einwende zu.


. Haftung vor der Hafteinlage

Solange der Kommanditist die Hafteinlage nicht geleistet hat, haftet er den Gesellschaftsgläubigern persönlich, unmittelbar und primär, jedoch bis zur Höhe der ausstehenden Einlage beschränkt.


. Haftung nach der Hafteinlage

Nachdem die Hafteinlage bezahlt worden ist bzw. das Gesellschaftsvermögen um das Ausmaß der Haftsumme erhöht worden ist, entfällt die persönliche Haftung.
Die Hafteinlage gilt als bezahlt, wenn die Leistung auf die Einlageschuld erbracht ist und eine objektive Wertdeckung darstellt. Ob diese Bezahlung erfolgt ist, geht nicht aus dem Firmenbuch hervor und somit obliegt der Beweis im Falle eines Prozesses dem Kommanditisten. Der Gläubiger muss jedoch stets damit rechnen, dass der Kommanditist von der Haftung ausgeschlossen ist und sich darauf beruft.

. Erhöhung/Herabsetzung der Hafteinlage

Der Kommanditist haftet bereits vor der Eintragung der Erhöhung ins Firmenbuch erhöht, wenn diese in handelsüblicher Weise bekannt gemacht oder den Gläubigern in anderer Weise mitgeteilt worden ist.
Eine eventuelle Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.


4.4 Haftung bei Gesellschafterwechsel

. Haftung des ausscheidenden Gesellschafters

Dem ausscheidenden Gesellschafter wird seine Einlage zurückbezahlt.
Er haftet weiterhin für Verbindlichkeiten (nicht unbedingt fällig) gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Er kann jedoch spätestens 5 Jahre nach Eintragung seines Ausscheidens im Firmenbuch Einrede auf Verjährung erheben.
Er haftet grundsätzlich nicht für Gesellschaftsschulden, die erst nach seinem Ausscheiden begründet wurden. Problematisch kann es jedoch diesbezüglich werden, sollte dieser seine Ausscheidung nicht im Firmenbuch eingetragen haben.

. Haftung des Neugesellschafters

Der Neugesellschafter haftet für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem anderen Gesellschafter (Altgesellschafter).



4.5 Haftung für Privatschulden

Für private Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen nicht, sondern grundsätzlich nur das Privatvermögen.
Privatgläubiger können jedoch auf einzelne Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis (z.B. Gewinnansprüche, Ansprüche aus der Geschäftsführung) oder auf den vermögensmäßigen Anteil des Gesellschafters Exekution führen.

 
 

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