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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gründung einer keg





§ Betriebsgründung allg. § Gesellschaftsformen
§ Firmenname, -buch, Gesellschaftsvertrag
§ Haftungsordnung
§ Gewerbeberechtigung + Soz.Versicherung
§ Besteuerung

§ Praktisches Beispiel




NEUFÖG
Voraussetzungen:

§ Erstmalige Geschäftseröffnung
§ Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen (nebenberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.
§ Die die Betriebsführung beherrschende/n Person/en (Betriebsinhaber) hat/haben sich bisher in den letzten 15 Jahren nicht in vglbarer Art sowohl im In- als auch im Ausland beherrschend betrieblich betätigt.
§ Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform vor.
§ Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor.
§ Es wird im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene Struktur nicht um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert.

Neugründungsförderungsgesetz

NEUFÖG

Folgende Gründungskosten entfallen:
Nur im direkten Zusammenhang mit der Neugründung
§ Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
§ Grunderwerbssteuer

§ Gerichtsgebühren
§ Gesellschaftssteuer

§ Börsenumsatzsteuer
§ Lohnnebenkosten

Gesellschaftsformen

. Einzelunternehmen
. Gesellschaften bürgerlichen Rechts
. Personengesellschaften (OHG, KG, OEG, KEG, Stille Gesellschaft, GmbH & Co. KG)
. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH )

. Genossenschaften
Einzelunternehmen

. Nur 1 Geschäftsinhaber
. muß das gesamte Eigenkapital aufbringen

. unbeschränkte Haftung
. alleinige Geschäftsführung
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
. §§ 1175 - 1216 ABGB
. mind. 2 Gesellschafter

. unbeschränkte, solidarische Haftung
. nicht über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgehen
. keine Firmenbucheintragung
. Dauer und Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag vereinbart


Offene Handelsgesellschaft (OHG)
. §§ 105 - 160 HGB
. Vollkaufmannseigenschaft
. mind. 2 Gesellschafter

. unbeschränkte, solidarische Haftung
. Mitarbeitspflicht aller Gesellschafter

Kommanditgesellschaft (KG)
. §§ 161 - 177 HGB
. Vollkaufmannseigenschaft
. mind. 2 Gesellschafter
. Komplementär (unbeschränkte, solidarische Haftung, Mitarbeitspflicht)
. Kommanditist (haftet bis zur Höhe der Einlage, keine Mitarbeitspflicht, beschränkte Kontrollrechte)

Stille Gesellschaft
. §§ 178 - 188 HGB

. Keine Firmenbucheintragung
. Echte Stille Gesellschaft (G und V Beteiligung bis zur Höhe der Einlage)
. Unechte Stille Gesellschaft ( Kom-manditisten ähnliche Rechtsstellung)
Aktiengesellschaft (AG)

. Aktiengesetz
. Grundkapital (1.000.000,--)

. Haftung auf Einlage beschränkt
. Kapitalbeteiligung und Mitarbeit getrennt

. gewählter Vorstand vertritt AG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

. GmbH Gesetz
. Stammkapital (500.000,--)
. mind. 2 Gesellschafter
. keine persönliche Haftung

. gewählter Vorstand vertritt GmbH
Genossenschaften

. Genossenschaftsgesetz
. Vereine zur Förderung des Erwerbes

. Haftung bis zur Höhe der Einlage
. gewählter Vorstand vertritt Genossenschaft
. Verschiedene Arten (z.B. Einkaufsgenos-senschaft,...)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG

(GmbH & Co. KG)
. Personengesellschaft
. Komplementär ist GmbH (haftet mit Gesellschaftsvermögen)
. Kommanditisten sind natürliche Personen (Höhe ihrer Einlage)

. Einmann GmbH & Co KG
Eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG)

. Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG)
. Offene Handelserwerbsgesellschaft (OEG)

. per 1.1.1991 eigenes Gesetz
. für Kleingewerbetreibende, freie Berufe, Land- und Forstwirte
. nicht über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgehen
. Firmenbucheintragung



Unterschied KG - KEG

. Um eine KG Gründen zu können muß die Gesellschaft einen Umsatz von 2 aufeinanderfolgenden Jahren von mind. 5 Mio. haben. Bei Lebensmittelhändler 8 Mio.
. Ist man unter dieser Grenze kann nur eine KEG gegründet werden.


HAFTUNGSSYSTEM DER KEG
Komplementäre
. Unbeschränkt haftende Gesellschafter
Kommanditisten

. Beschränkt haftende Gesellschafter
Komplementär haftet für die Gesellschaftsschulden:

. Unbeschränkt
. Unbeschränkbar

. Persönlich
. Unmittelbar

. Primär
. Solidarisch
Kommanditist haftet für die Gesellschaftsschulden
Hafteinlage
Summe für die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern
Gewerberecht

Gewerberechtliche Geschäftsführer
. muß allgemeine Voraussetzungen erfüllen

. muß entweder ein persönlich haftender Gesellschafter, oder
. muß ein Arbeitnehmer, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt und voll versichert ist, sein
Wie kommt man konkret zu einer Gewerbeberechtigung?

. Gewerbebehörde


. Auszug aus dem Firmenbuch
Sozialversicherung

GSVG pflichtversichert:

. Alle persönlich haftenden Gesellschafter

ASVG pflichtversichert:


. Beschränkt haftende Gesellschafter

(Kommanditisten)


Versicherungsumfang:


. Kranken-,
. Unfall-,

. Pensionsversicherung


Höhe der Sozialversicherung:


. Krankenversicherungsbeitrag: 9,1%

. Pensionsversicherungsbeitrag: 14,5%

. Unfallversicherungsbeitrag:
Pauschalbeitrag: S 1046.-

Gründung einer KEG


Besteuerung

Besteuerung

. Allgemeines


. Einkommenssteuer


. Umsatzsteuersteuer


Einkommenssteuer
. 10% bis 50% des Einkommen

. Vierteljährliche Vorauszahlung

. Kapitalertragssteuer

. Körperschaftssteuer

Progressiver Staffeltarif
Umsatzsteuer

. 20% oder 10%


. Wann ist die Umsatzsteuer fällig?


. Vorsteuerabzug
. Sondervorauszahlung

 
 



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