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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gesellschaften



6.4.1 Personengesellschaften/ 6.4.1.1 Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Zusammenschluß mehrerer gleichberechtigter ( Leitung, Mitsprache) vollhaftender Gesellschafter/Partner mit gleichem "Geschäftsinteresse" und teilweise unterschiedlichen Kapitaleinlagen

(1) Rechtsgestaltung:

- Haftung: für alle Gesellschafter persönliche, unbeschränkte und solidarische Vollhaftung
mit Kapitaleinlage und Privatvermögen
(ohne Berücksichtigung der Kapitalquote)
kein vorgeschriebenes Haftungskapital bei Gründung

- Firmierung: Personenfirma


(2) Leitungsbefugnisse:
alle Gesellschafter in gleicher Weise (je nach individuellem Vertrag)

(3) Gewinnbeteiligung:
Gewinn: - Verzinsung der Kapitaleinlage mit 4% als Vorabgewinn
- Rest nach "Köpfen"

Verlust: - nach "Köpfen"


(4) Finanzierungsmöglichkeiten:

- Eigenfinanzierung:

besser: - breite Gesellschafterbasis, Aufnahme neuer Gesellschafter

- Fremdfinanzierung:

unter Haftungsregelung, ferner von Kontrollorganen des Unternehmens,

begrenzt durch (notwendigerweise geringe) Zahl der Gesellschafter und ihr

Privatvermögen


(5) Steuerbelastung:
individuelle Einkommens- und Vermögenssteuern der Gesellschafter,

Gewerbesteuer für Betrieb

(6) Aufwendungen der Rechtsform: gering

(7) Publizitätszwang: nein

(8) Mindestanzahl Gründungsgesellschafter: 2 Gesellschafter






6.4.1.2 Kommanditgesellschaft (KG)

Modifizierung der oHG, Zusammenschluß unterschiedlicher Partner mit unterschiedlichen
Geschäftsinteressen und Kapitaleinlagen,
oft entstanden aus Erbfolge von Einzelunternehmen zur KG (über oHG)

(1) Rechtsgestaltung:

- Haftung:

Komplementäre (wie oHG-Gesellschafter): mit Leitung und unbeschränkter Vollhaftung

Kommanditisten: beschränkte Haftung mit Kapitaleinlage
 Kommanditanteil  Einlage

kein vorgeschriebenes Haftungskapital bei Gründung

- Firmierung: Personenfirma mit Zusatz KG


(2) Leitungsbefugnisse:
allein bei Komplementären, hier gleichberechtigt wie bei der oHG,
Kommanditisten haben lediglich Kontrollrechte

(3) Gewinnbeteiligung:

- 4% Vorabgewinn für Komplementär und Kommanditisten vom Kapitalanteil

- Rest als Entlohnung nach Risiko (prozentual nach Haftungskapital)

(Komplementär: "Zitterprämie" für Vollhaftung, mehr Beteiligung am Gewinn durch

höheres Haftungskapital)



(4) Finanzierungsmöglichkeiten:

- Eigenfinanzierung:

besser: durch Aufnahme beschränkt haftender Gesellschafter ohne Leitungsbefugnisse

(Kommanditist)

- Fremdfinanzierung:
- insgesamt abhängig von Kreditwürdigkeit des Unternehmens, der Gesellschafter und der

Haftungsregelungen, ferner von Kontrollorganen des Unternehmens


(5) Steuerbelastung:
individuelle Einkommens- und Vermögenssteuern der Gesellschafter,

Gewerbesteuer für Betrieb

(6) Aufwendungen der Rechtsform: gering

(7) Publizitätszwang: nein

(8) Mindestanzahl Gründungsgesellschafter: 2 Komplementäre, 2 Kommanditisten







6.4.1.3 Stille Gesellschaft



(1) Rechtsgestaltung:

- Haftung:

Gesellschafter unbeschränkt, allein und persönlich

stiller Gesellschafter nur mit Kapitaleinlage, sonst keine Haftung


(2) Leitungsbefugnisse:
- nur (sichtbarer) Gesellschafter
- stiller Gesellschafter hat Bilanzeinsicht,

leistet Vermögenseinlage im Sinne von Darlehen an Hauptgesellschafter

(3) Gewinnbeteiligung:
- vertraglich festgesetzte Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung zw. Gesellschafter und

stillem Gesellschafter



(4) Finanzierungsmöglichkeiten:

- Eigenfinanzierung:

durch zusätzliche Aufnahme stiller Gesellschafter

- Fremdfinanzierung:

insgesamt abhängig von Kreditwürdigkeit des Unternehmens


(5) Steuerbelastung:
- individuelle Einkommens- und Vermögenssteuern der Gesellschafter,

Gewerbesteuer für Betrieb

(6) Aufwendungen der Rechtsform: gering

(7) Publizitätszwang: nein

(8) Mindestanzahl Gründungsgesellschafter: 1 Gesellschafter, 1 stiller Gesellschafter


(a) typische stille Gesellschaft (nicht klausurrelevant)
- nur Gewinnbeteiligung (teilweise Vorabgewinn: Mindestverzinsung)
- keine Beteiligung an Geschäftsführung, grundsätzlich wie Kommanditisten
- Bilanzeinsicht

(b) atypische stille Gesellschaft
- erweiterte Mitwirkungsrechte, vergleiche KG-Mitunternehmerschaft








6.4.2 Kapitalgesellschaften


6.4.2.1 Aktiengesellschaften (AG)

Gesellschaftskapital in Aktien verbrieft (Quoten-, Nominal-/Nennwertaktien)
(Gründungs-) Kapital min. 100.000 DM

(1) Rechtsgestaltung:

- Haftung: begrenzt mit Kapitaleinlage der Aktionäre


(2) Leitungsbefugnisse:
- Vorstand leitet, Aktionäre kontrollieren (siehe Schaubild)



Organe der AG: . Vorstand

. Aufsichtsrat
. Hauptversammlung

Aufgaben der Organe (vergleiche Wöhe/Schierenbeck)

(3) Gewinnbeteiligung:
- nach dem Verhältnis der Anteile der Aktien (Geschäftsanteile)


(4) Finanzierungsmöglichkeiten:

- Eigenfinanzierung:

durch Ausgabe neuer Aktien

- Fremdfinanzierung:

höhere Kreditwürdigkeit ist zu erwarten wegen

- Führung des Unternehmens mit professionellem Management

- Kontrolle und Überwachung des Unternehmens durch Organe


(5) Steuerbelastung:

- Körperschaftssteuer (Gesellschafter EK-Steuer mit Anrechung)

- Vermögenssteuer

(Doppelbelastung)

(6) Aufwendungen der Rechtsform: hoch

(7) Publizitätszwang: nein

(8) Mindestanzahl Gründungsgesellschafter: 5 (aber: nach Gründung 1-Mann-AG zulässig)


6.4.2.2 Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)


KGaA

= Kapitalgesellschaft



Komplementär Kommanditisten (min. 5)


Basis: HGB
z.B. . natürliche Person

. juristische Person


ähnlich der KG
. ist Vollhafter

. Geschäftsführer
. juristische Person (wie GmbH) . juristische Person

. Aktionäre
. Grundkapital der AG zerlegt in Aktien,

gehalten von den Kommanditaktionären
(Kommanditkapital ist in Aktien verbrieft)


(1) Rechtsgestaltung:

- Haftung:

Komplementär: wie oHG-Gesellschafter

Kommanditaktionär beschränkt mit Kapitaleinlage


(2) Leitungsbefugnisse:

- Komplementär leitet
- Hauptversammlung der Kommanditaktionäre über Kontrolle aus

(3) Gewinnbeteiligung:
- Komplementär erhält Vorabvergütung
- Rest über Kapitaleinlage


(4) Finanzierungsmöglichkeiten:

- Eigenfinanzierung:

durch Aufnahme neuer Kommanditaktionäre
- Fremdfinanzierung: (siehe AG)

(5) Steuerbelastung:

- Körperschaftssteuer (Gesellschafter EK-Steuer mit Anrechung)

- Vermögenssteuer

(Doppelbelastung)

(6) Aufwendungen der Rechtsform: hoch

(7) Publizitätszwang: nein

(8) Mindestanzahl Gründungsgesellschafter: 2 Komplementäre, 5 Kommanditaktionäre


Organe der KGaA :
- Hauptversammlung (HV) der Kommanditaktionäre (ohne Komplementär)
- ähnliche Aufgaben wie bei einer AG bei Wahl, Kontrolle, Entlastung
(Zustimmung seitens des Komplementärs)
- Aufsichtsrat (AR)
- Geschäftsführung (GF) durch Komplementär

 KGaA verbindet die Vorteile der AG (insbesondere die Finanzierungsmöglichkeiten)

mit der starken Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter der KG


6.4.2.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

(1) Rechtsgestaltung:

- Haftung:

beschränkt nur mit Kapitalanteil der Gesellschafter


(2) Leitungsbefugnisse:
- eingesetzter Geschätsführer (bezieht Gehalt als Angestellter)

(3) Gewinnbeteiligung:
- nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile


(4) Finanzierungsmöglichkeiten:

- Eigenfinanzierung:

durch Aufnahme neuer Gesellschafter, EK-Erhöhung

- Fremdfinanzierung:

wegen beschränkter Haftung schlechter


(5) Steuerbelastung:

- Körperschaftssteuer (Gesellschafter EK-Steuer mit Anrechung)

- Vermögenssteuer

(Doppelbelastung)

(6) Aufwendungen der Rechtsform: mittel

(7) Publizitätszwang: nein

6.4.3 Sonderformen
6.4.3.1 Genossenschaften
. kostengünstige Erledigungen von Gemeinschaftsaufgaben, Verlagerung von Aufgaben von den Genossen auf die Genossenschaft: gemeinsamer Einkauf / Verkauf
. Kostendeckung statt Gewinnprinzip
. Organe grundsätzlich wie bei Kapitalgesellschaften


6.4.3.2 GmbH & Co KG


= Personengesellschaft, bestehend aus Kommanditisten und Komplementären
als Gesellschafter.

(1) Rechtsgestaltung:

- Haftung:

GmbH als Komplementär unbeschränkt,

Kommanditisten beschränkt mit Kapitalanteil


(2) Leitungsbefugnisse:
- eingesetzter Geschätsführer der GmbH

(3) Gewinnbeteiligung:

- wie bei KG


(4) Finanzierungsmöglichkeiten:

- Eigenfinanzierung:

durch Aufnahme neuer Kommanditisten

- Fremdfinanzierung:

besser als GmbH da Vollhaftung durch Komplementär


(5) Steuerbelastung:

- GmbH: Körperschaftssteuer (Gesellschafter EK-Steuer mit Anrechung)

- Kommanditisten: individuelle EK-Steuer

(keine Doppelbelastung)

(6) Aufwendungen der Rechtsform: mittel

(7) Publizitätszwang: nein

 
 

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