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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Entwicklung des schweizerischen produktehaftpflicht- gesetzes





Die Produktehaftung ist ein juristisches Produkt. Sie ist (als relativ neues Phänomen) ein Erzeugnis der modernen industriellen Massenherstellung oder vielmehr: eine Reaktion auf deren immensen Risiken, die sich in vereinzelten Fällen auf spektakuläre Weise manifestiert haben - man denke an die Conterganaffäre.

In der Schweiz ist die Produktehaftung schon lange ein Thema in der Rechts-

literatur .... und der Rechtssprechung.
Bereits 1923 setze sich das Bundesgericht im Anilin-Fall (BGE 49 I 465)1, mit einem durch ein Produkt entstandenen Schadensfall, auseinander. Hier eine kurze Darstellung des Sachverhaltes:
Die Klägerin hatte zum Einfärben ihrer Schuhe eine bestimmte Leder-schwärze benutzt. Beim Durchqueren einer feuchten Wiese löste sich die Lederschwärze und kam mit der Haut in Berührung. Die Folge war ein starkes Ekzem, das sich mit der Zeit über den ganzen Körper ausbreitete. Die Frau musste sich einem längeren Spitalaufenthalt unterziehen. Daraufhin erhob sie Klage gegen den Hersteller.
Das Bundesgericht beurteilte den Fall zwar unter strafrechtlichem Aspekt. Die Parallelen zur modernen Produktehaftungsproblematik sind jedoch un-übersehbar.



1. Weitere Entwicklung

Die weitere Entwicklung des schweizerischen Produktehaftungsrechts wurde auch in den nächsten 50 Jahren von einigen wenigen Entscheiden des Bundesgerichts und kantonaler Gerichte geprägt.
Nater, SJZ2 1976, 39, begründet die geringe Zahl von Urteilen mit der weiten Verbreitung der Unfallversicherung, einer grosszügigen Schadensregelung durch die Versicherer und dem geringen Wettbewerbsdruck auf schweizer Produkte und Hersteller.


2. Der schweizerische Juristentag von 1967

Auf dem schweizerischen Juristentag befassten sich P. Jäggi und F. Gilliard näher mit der Produktehaftung. Sie erhoben die Forderung, eine verschul-dungsunabhängige Produzentenhaftung in Form einer Organisationshaftung für Betriebsmängel einzuführen oder aber den Art. 55 OR in Produkte-haftungssachverhalten zu revidieren, dass kein Entlastungsbeweis des Her-stellers möglich sein könne.


1Bundesgerichtsentscheid

2Schweizerischen Juristenzeitung
3. Vorstösse im National- und Ständerat

Diese Diskussion kam mit der Ankündigung einer Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes zum Stillstand. Es folgten jedoch Vorstösse im National- und Ständerat zur Produktehaftpflicht. Die Parlamentsmitglieder Neukomm sowie Liebherr, versuchten 1979 das Problem der Produktehaftungspflicht über das Gesetzgebungsverfahren zu lösen. Ihre Vorstösse hatten jedoch keinen Erfolg: weder der National- noch der Ständerat zeigten sich ernstlich an einer (gesetzlichen) Verschärfung der Produktehaftung interessiert.
Auch die parallel dazu verlaufende Entwicklung eines künftigen europäischen Produktehaftungsrechtes vermochte der schweizerischen Entwicklung keine entscheidenden Impulse zu vermitteln.
Durch die in der Frühjahrssession 1986 eingebrachte Motion Neukomm kam das Thema der Produktehaftung erneut vor die Räte. Der Abgeordnete verlangte die Einführung einer verschuldensunabhängigen Produktehaftung zu prüfen. Aufgrund dieser Motion setzte der Bundesrat im August 1988 eine Studienkommission zur Revision des Haftpflichtrechtes ein.


4. Der \"Schachtrahmen-Fall\" (BGE 110 II 456)

Den entscheidenden Wechsel im schweizerischen Produktehaftungsrecht führte in der Zwischenzeit das Bundesgericht mit dem \"Schachtrahmen-Fall\"
herbei.

Der Fall:
Als ein 690 kg schwerer Schachtrahmen mit Hilfe eines Baggers hoch-gehoben wurde, riss eine der beiden im Schachtrahmen eingegossen Aufhängeschlaufen, worauf der Rahmen herabfiel und den Fuss des Klägers, eines Bauarbeiters, zerquetschte. Die Verletzung hatte eine starke Defor-mation des rechten Fusses zur Folge. Der Kläger war nach dem Unfall für seinen Arbeitgeber nur noch beschränkt einsetzbar. der geschädigte Bau-arbeiter verlangte aufgrund von Art. 55 OR Schadenersatz und Genugtuung. Ein Gutachten ergab, dass drei Fabrikationsfehler vorlagen, die aber von Aussen nicht zu erkennen waren.

Das Bundesgericht verschärfte die Anforderungen an den Entlastungsbeweis (=Exculpationsbeweis) des Geschäftsherrn nach Art. 55 OR. Gemäss dem Entscheid muss der Geschäftsherr, will er sich mit dem Sorgfaltsbeweis entlasten können, muss er beweisen, dass sein Betrieb bzw. der Arbeitsort \'einwandfrei\' organisiert sei.
Erst im Schachtrahmen-Fall präzisierte das Bundesgericht was bei Produkte-haftungssachverhalten unter diesem zusätzlich erschwerenden Element zu verstehen sei. Nämlich das Ergreifen sämtlicher Massnahmen, um Produkte-fehler bzw. daraus möglicherweise entstehende Schäden zu verun-möglichen, Das war nichts anderes als eine Ausdehnung der Geschäfts-herrenhaftung.
Insbesondere bedeutet dies für den Geschäftsherrn die Pflicht zur zweck-mässigen Organisation des gesamten Herstellungsvorganges und zur Durchführung der zur Schadensverhütung erforderlichen Kontrollen.
Weiter hat das Bundesgericht die Pflicht betont, eine zweckmässige Arbeits-organisation und Endkontrolle zu schaffen.

 
 


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