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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Embryonenschutz





Ob es ethisch zulässig ist Embryonen, Zellen oder Zellverbände für Klontechnische oder medizinisch/ therapeutische Zwecke zu benutzen oder zu züchten ist ein sehr heikles Thema, weshalb es auch viele Kontroversen gibt.

Es lassen sich dennoch im wesentlichen zwei konkurrierende Ansätze differenzieren, die sich allem auf den Schutzanspruch von Embryos beziehen, aber auch einige Aussagen über Zellen und Zellverbände machen.

3.5.1
Beide sehen den Menschen vom Begriff der Menschenwürde her unter einem absoluten moralischen Schutzanspruch. Sie gehen aber bezüglich der Frage auseinander ab welchem Moment der Entwicklung bzw. aufgrund welchen Kriteriums, ein Embryo als Person zu sehen ist und den damit verbundenen absoluten moralischen Schutzanspruch genießt.

-9-
Vertreter des ersten Ansatzes sehen die Notwendigkeit der Zuerkennung dieses Status bereits mit dem Vermögen, sich in eine Person Entwickeln können. Dieses Vermögen kommt dem Embryo spätestens mit der Verschmelzung von Eizelle und Spermium. Daher muss ihm von diesem Moment an der Status einer Person und der damit verbundene absolute Schutzanspruch zuerkannt werden. Jede Tötung eines Embryos, damit auch jedwede verbrauchende Embryonenforschung, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Zwecken auch immer, ist damit absolut unzulässig. Gleiches gilt für alle totipotenten Zellen oder Zellverbänden, da sie sich unter geeigneten Bedingungen in sind einen vollständigen Organismus zu Entwickeln können. Dieser Ansatz wird unter anderem von der katholischen Kirche sowie den protestantischen Kirchen vertreten und liegt auch dem deutschen Embryonenschutzgesetz zugrunde.

Nach Ansicht der Vertreter des anderen Ansatzes ist die Zuerkennung des Personenstatus nicht bereits mit dem Vermögen gegeben, sich zu einer Person zu entwickeln, sondern erst mit dem Vorliegen bestimmter Eigenschaften und Merkmale des Personseins wie Empfindungs- oder Präferenzfähigkeit. Deshalb ergibt sich ein abgestuftes Schutzmodell, indem sich der Schutzanspruch des Embryos nach dem jeweils ausgewählten Kriterium anpasst. Auch dem frühen Embryo wird nicht jeder Schutzanspruch aberkannt, aber eben auch kein absoluter Schutzanspruch anerkannt. Seine "Vernutzung" ist zwar nicht beliebig, aber doch im Prinzip abwägbar und bei einer entsprechenden Hochrangigkeit der mit dieser Vernutzung verfolgten Ziele rechtfertigbar. Dies gilt bei diesem Ansatz erst recht für Zellen oder Zellverbände. Auf dieser Grundlage kann die klontechnische Erzeugung menschlicher Embryonen, Zellen oder Zellverbänden mit dem Ziel ihrer Verwendung für die medizinische Diagnose Therapie oder biologisch-medizinische Forschung, im Gegensatz zum ersten Ansatz, unter Umständen als ethisch zulässig ansehen. Möglicherweise sogar als ethisch geboten.

 
 



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