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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Dienstpflicht



Für deutsche Männer gilt die allgemeine Wehrpflicht.

Es sind grundsätzlich alle für tauglich und wehrwürdig befundenen jungen Männer zum Wehrdienst heranzuziehen.

Die Armee wird wieder Schule der Nation.

Frauen sind vom Wehrdienst ausgeschlossen.

Der Grundwehrdienst beträgt drei Jahre.

Wehrdienstverweigerung wird unterschiedslos mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet. Die Strafe kann einmal zur Bewährung ausgesetzt werden mit der Auflage, daß der Wehrpflichtige seinen Wehrdienst leistet.

[Der Gedanke der Volksgemeinschaft als Schutz- und Trutzgemeinschaft schließt ein Recht zur Wehrdienstverweigerung schlechthin aus. Um der Aufweichung dieses Grundsatzes durch die Strafzumessungspraxis der Gerichte einen Riegel vorzuschieben, ist in der Reichsordnung ein absolutes Strafmaß vorzuschreiben.]

Für deutsche Frauen gilt eine allgemeine Dienstpflicht für das Gemeinwesen, insbesondere im Bereich der Altenpflege und Jugendfürsorge.

Die Dienstzeit beträgt zwei Jahre.

Mütter sind von der Dienstpflicht befreit.

Das aktive und passive Wahlrecht ist grundsätzlich bedingt durch die erfolgreiche Ableistung des Wehrdienstes bzw. der Pflichtjahre.

Die Erfüllung der Dienstpflicht ist für das öffentliche Bewußtsein in besonderer Weise als ehrenvoll darzustellen.

Selbstverwaltung

Es gilt das Prinzip der berufsständischen Selbstverwaltung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts (Berufskammern). Diese stehen unter Aufsicht des Reiches.

Es gilt das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung durch Gemeinderäte unter Reichsaufsicht.

Urwahlen

Durch Urwahl werden berufen aufgrund von Vorschlägen des Kaisers

- der Präsident des Reichsgerichtshofes

- der Oberste Reichsanwalt
- der Obmann der Reichsmedienkammer

jeweils für 10 Jahre ohne Möglichkeit der Wiederwahl.



Durch Urwahlen werden ferner berufen:

- die Amtsrichter von den Bürgern des Sprengels für jeweils 10 Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl

- die Vorsitzenden Richter der Spruchkörper der Land- und Oberlandesgerichte von den Bürgern des jeweiligen Gerichtsbezirks jeweils für 15 Jahre ohne Möglichkeit der Wiederwahl

- die leitenden Staatsanwälte von den Bürgern des jeweiligen Amtsbezirks für jeweils fünf Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl

 
 

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