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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die besteuerung des einkommens



1.4.1 Die Einkommensteuer 1.4.1.1 Steuerpflicht
Der Einkommensteuer Est unterliegt das Einkommen der natürlichen Personen.
Nach dem Umfang der Besteuerung unterscheidet man zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht.
. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die gesamten aus dem In- und Ausland zufließenden Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer.

1.4.1.2 Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohsitz nochr ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei diesen Personen werden nur die inländichen Einkünfte besteuert.


1.4.1.3 Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage der Est ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezieht.
Unter Einkommen versteht man den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich und Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie der Sarnierungsgewinne.


Die sieben Einkunftsarten sind:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3. Einkünfte aus Gewerbetrieb
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte

Alle Einkünfte sind Nettoeinkünfte. Positive Einkünfte sind mit negativen Einkünften (Verlusten) zu salidieren (Verlustausgleich).
Sonderausgaben sind Aufwendungen, die keiner Einkunftsart zuzurechnen sind, die jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen abzugsfähig sind. Die Sonderausgaben sind erschöpfend (taxativ) im §18 EStG aufgezählt.


1.4.2 Die Lohnsteuer
1.4.2.1 Allgemeines
Die Lonsteuer (Lst) ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer; sie erfaßt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber hat die Lst bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und bis spätestens 10. des Folgemonats an das Betriebsfinanzamt abzuführen.


1.4.2.2 Lohnsteuerkarte
Grundlage für die Einbehaltung der Lohnsteuer ist die Lohnsteuerkarte. Diese wird alle fünf Jahre von der Gemeindebehörde ausgeteilt neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers gegebenfalls den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherab-setzbetrag.

1.4.2.3 Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich, ausgehend vom Bruttogehalt bzw. Bruttolohn, im allgemeinen wie folgt:


Bruttobezug, ohne Familienbeihilfe
- Sozialversicherungsbeitrag

- Freibetrag
- Pendlerpauschale

- Gewerkschaftsbeitrag
+ Hinzurechnungsbeitrag

Bemessungsgrundlage

Ein Freibetrag, z.B. wegen erhöhter Werbungskosten (d.s. Werbungskosten, die den Jahrespauschalbetrag von 1800.- übersteigen), wegen erhöhter Sonderausgaben (soweit sie den Pauschalbetrag von 1638.- jährlich übersteigen) oder bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung ist aufgrund des vom Finanzamt erlassenen Freibetragsbescheides zu berücksichtigen.

Das Penderpauschale wird auf Antrag Arbeitnehmern gewährt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist (kleines Penderpauschale) bzw. wenn die einfache Fahrtstrecke 2 km und mehr beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.

Der Gewerkschaftsbeitrag ist abzuziehen, wenn der Arbeitgeber den Beitrag (für die Gewerkschaft) einbehält. In allen anderen Fällen kann der Arbeitnehmer einen entsprechenden Freibetrag beantragen.


1.4.2.4 Die Ermittlung der Lohnsteuer
Die Lohnsteuer der laufenden Bezüge kann unter Beachtung des Lohnzahlungszeitraumes, des Alleinverdienerabsetzbeitrages bzw. des Alleinerzieherabsetzbeitrages direkt aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden.
Sonstige Bezüge, d.s. vor allem die Urlaubsbeihilfe un die Weihnachtsremuneration, werden nicht der Lohnsteuertabelle unterworfen, sondern nach Erschöpfung des Freibetrages von 8500.- jährlich bis zur Erreichung der Sechstelgrenze (=durchschnittlicher Monatsbezug x 2) mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert.
Die Besteuerung mit dem festen Steuersatz bildet eine besondere Begünstigung, da diese Einkünfte nicht der steuerlichen Progression unterworfen werden.

1.4.2.5 Jahresausgleich
Der Jahresausgleich bezweckt die Angleichung der einbehaltenen Lohnsteuer an jenen Steuerbetrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Dienstbezüge auf das Kalenderjahr ergeben würde.
Der Jahresausgleich ist entweder durch den Arbeitgeber (ohne Antragstellung durch den Arbeitnehmer) oder durch das Finanzamt (auf Antrag oder von Amts wegen) durchzuführen.

1.4.3 Die Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine typische Verkehrssteuer, durch sie werden bestimmte Vorgänge des wirtschalftlichen Verkehrs, z.B. der Verkauf von Waren und Dienstleistungen, besteuert. Nach der Art der Erhebung ist die Umsatzsteuer eine Allphasensteuer, da sie von jedem Unternehmen, das die Ware durchläuft, anteilsmäßig an das Finanzamt (FA) zu entrichten ist.




Jeder Unternehmer berechnet die Steuer vom Nettobetrag der Rechnung, d.i. der Betrag vor Zuschlag der Umsatzsteuer. Die so ermittelte Umsatzsteuer wird vom Kunden in Rechnung gestellt, wobei zwei Formen der Verrechnung möglich sind:
1. Offener Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung.
2. Die Umsatzsteuer ist im angegebenen Preis enthalten.

Diese vereinfachte Verrechnungsform ist jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag (Entgelt und Umsatzsteuer) von 2000.- möglich (sog. Kleinbetragsrechnungen).

Die dem Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer schuldet der Unternehmer dem Finanzamt. Er kann jedoch von der Summe aller Umsatzsteuerbeträge, die er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (in der Regel eines Monats) den Kunden verrechnet hat, die von ihm im selben Zeitraum für den Bezug von Waren oder Leistungen an seine Lieferanten entrichtete Steuer (als Vorsteuer bezeichnet) abziehen. Nur die sich ergebende Differenz (die sog. Zahllast) ist an das Finanzamt zu entrichten.



Obiges schematisches Beispiel:
Ein Unternehmer kauft eine Ware um 2000.- und verkauft sie im selben Monat um 3000.-. Welche Zahllast ergibt sich bei dieser Ware?

Die Zahllast beträgt 20% des Wertzuwachses von 1000.-, d.s. 200.-.

Die Höhe der Umsatzsteuer ist von dem im Unternehmen geschaffenen Wertzuwachs abhängig. Die Umsatzsteuer wird daher in der Praxis vielfach als Mehrwertsteuer bezeichnet.

Die Umsatzsteuer ist weiters eine sog. indirekte Steuer, d.h. nicht der Unternehmer, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichtet, hat sie wirtschaftlich zu tragen, sondern stets der Letztverbraucher. In ihrer Wirkung ist die Umsatzsteuer daher eine allgemeine Verbrauchssteuer.

 
 

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