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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Das recht auf wirksame schmerzbekämpfung



· Schmerztherapie als eigenständigen Zweck zur Handlung heutzutage noch nicht sehr anerkannt

· Unterlässt Arzt Schmerzbekämpfung, -vorbeugung und -linderung als Körperverletzung wegen unterlassener Hilfeleistung

· Rechtswidrige Körperverletzung, wer durch Überdosis Analgetika oder Psychopharmaka Patient "ruhig stellt" und dadurch an möglichem bewussten Erlebnissen hindert

· Schmerzlindernde Medikation bei tödlich Kranken auch nicht strafbar, wenn unbeabsichtigt, aber unvermeidbar Todeseintritt beschleunigt (indirekte SH)

· --> Ermöglichung Tod in Würde und schmerzfrei, unter Beachtung Selbstbestimmungsrecht, höherwertiges Rechtsgut als ein paar Tage länger unter Schmerzen leben

· wird Angst vor schmerzvollen Qualen bis zum Tod nicht genommen, wird Suizidrate steigen und mehr akt. SH

· sollte dem Mensch Angst vorm Sterben nehmen --> Tod als Teil vom Leben

 
 

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