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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Vollmachten

Das leitbild der eu von einem wettbewerbssystem und seine normierung





Art. 85, 86, 92 I EGV: Die Ausgestaltung des Vertragszieles aus Art. 3 g EGV

Art. 3 g EGV fordert die Errichtung eines Systems , das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt. Diese Zielvorstellung steht in engem Zusammenhang mit dem Gebot des Art. 2 EGV, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft zu fördern. Näher bestimmt wird dieses Ziel durch die Wettbewerbsregeln in Kapitel 1 des Titel V EGV.
Zentrale Vorschriften dieses Abschnittes sind die Art. 85, 86, 92 I EGV. Sie sind die einzigsten Normen mit direkter Außenwirkung, da sie ein umfassendes Verbot beinhalten. Sie stellen damit auch die effektivsten Instrumente zum Abbau von Wettbewerbsbeschränkungen dar.


Kartellverbot

Das Kartellverbot aus Art. 85 I EGV verbietet alle Verträge und abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen sowie Beschlüsse ihrer Vereinigungen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Es folgt ein Katalog mit Regelbeispielen dieser Verbote, der einige typische Einschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs umschreibt. Der Katalog stellt aber keine abschließende Aufzählung dar, wie aus dem einleitenden Wort \"insbesondere\" zu schlußfolgern ist. Im Einzelnen sind dies die Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen; die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investition; die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; die Diskriminierung von Handelspartnern sowie Kopplungsgeschäfte.
Das Verbot solcher Verträge und Verhaltensweisen bezieht sich im Gegensatz zum § 1 des deutschen GWB nicht nur auf horizontale sondern auf alle Verträge und Verhaltensweisen, also auch auf vertikale.
Durch später zu besprechende Ausnahmeregelungen nach Art. 85 III EGV kann dieses Verbot durchbrochen werden.


Mißbrauchsverbot einer Monopolstellung

Weiter ist in Art. 86 EGV die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung verboten. Es folgt ein kurzer Katalog mit Regelbeispielen für mißbräuchliche Ausnutzungen, der aber keine abschließende Umschreibung der verbotenen Verhaltensweisen oder eine Definition enthält. Zur Auslegung des Mißbrauchsbegriffes wird auf eine inzwischen anerkannte Interpretationsmethode zurückgegriffen. Es sind Geist, Aufbau, und Wortlaut sowie System und Ziele des Vertrages zu berücksichtigen. Damit wird auf das Leitbild der EU von einem Wettbewerbssystem zurückgegriffen. Auf dieses wird im 2. Abschnitt genauer eingegangen. Nach gefestigter Rechtsprechung umfaßt der Mißbrauch \"Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen.\"
Auch eine Definition für eine beherrschende Stellung wird nicht geliefert. Als Auslegungshilfen kommen verwandte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrages und der Katalog für Freistellungen vom Kartellverbot aus Art. 85 III EGV in Betracht, aber nicht die teilweise im Widerspruch zueinander stehenden nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten. Nach dem Europäischen Gerichtshof ist mit beherrschender Stellung die \"wirtschaftliche Marktstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.\"
Das Mißbrauchsverbot trägt, im Gegensatz zum Kartellverbot des Art. 85 EGV, absoluten Charakter. Eine Freistellung ist prinzipiell ausgeschlossen, soweit das Gemeinschaftsrecht nicht selbst in Art. 90 II EGV das Verbot für unanwendbar erklärt.


Staatliche Beihilfen

Als letztes direkt wirkendes Verbot untersagt Art. 92 I EGV staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb \"verfälschen\". Der Begriff \"Beihilfe\" ist weit zu verstehen, um alle Wettbewerbsverfälschungen, und nicht nur Subventionen, durch die Mitgliedstaaten zu erfassen. Auf das Merkmal der Verfälschung wird im 2. Abschnitt näher eingegangen. Ansonsten überläßt es die vorsichtige Formulierung des Art. 92 I EGV der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission die Unvereinbarkeit festzulegen.


Die Zwischenstaatlichkeitsklausel

Gemeinsames Kriterium dieser Verbote ist die Eignung zur Handelsbeeinträchtigung zwischen den Mitgliedsstaaten. Diese Zwischenstaatlichkeitsklausel hat die Aufgabe den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von demjenigen des innerstaatlichen Rechts abzugrenzen. Der Begriff des zwischenstaatlichen Handels umfaßt den gesamten Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Darunter wird nicht nur der Warenverkehr, sondern auch der Dienstleistungsverkehr verstanden, wie etwa Bankdienstleistungen und Zahlungsverkehr, Versicherungen sowie die Niederlassungsmöglichkeit eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat.
Die Bedeutung der Zwischenstaatlichkeitsklausel ist heute nur noch gering, da die Rechtsprechung praktisch jede Maßnahme verbietet, die Handelsschranken im Gemeinsamen Markt schafft oder die vom Vertrag gewollte, gegenseitige Durchdringung der Märkte erschwert.

 
 



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