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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Regierung

Das deutsche volk





Artikel 1. Bestimmung des Volkes
(1) Das Deutsche Volk ist die freie Gemeinschaft germanischer Stämme zum Schutze von Ehre, Leben und Besitz des Ganzen und aller seiner Angehörigen.

(2) Die Deutschen begreifen sich als fortwährende Gemeinschaft der Abstammung, der Sprache und des Schicksals und daher als ein Volk. Das Volk der Deutschen bekennt sich zu seiner ganzen Geschichte und zum gemeingermanischen Gehalt seines Volkstums.

(3) Das Deutsche Volk schließt die Auslandsdeutschen und die ausgewanderten Deutschen, die weiterhin als Volksdeutsche leben, in seine Gemeinschaft ein.


Artikel 2. Verschiedenheit der Völker

Das Deutsche Volk anerkennt die Verschiedenheit aller Völker und Menschen. Es achtet das Recht eines jeden Volkes, die eigene Abstammung, Rasse und Sprache sowie seine eigenen Anschauungen über Religion, Politik und Wirtschaft zu bevorzugen und das Fremde zu benachteiligen.


Artikel 3. Die Freiheit

(1) Das Deutsche Volk nimmt sich die volle Freiheit und Selbstherrlichkeit und gesteht dies auch jedem anderen Volke zu. Das Deutsche Volk anerkennt jedes Volk als Völkerrechtssubjekt und jeden einzelnen Menschen als Person.

(2) Das Grundrecht eines jeden Deutschen als Recht auf einen Mindestbesitz am Grund und Boden seines Vaterlandes ist gewährleistet und unveräußerlich.

(3) Die Souveränität des Deutschen Volkes ist unantastbar. Souveränitätsrechte dürfen nicht veräußert oder an internationale Einrichtungen übertragen werden.

(4) Das Deutsche Volk hat das Recht auf seinen hergebrachten Lebensraum in Europa und auf gebietliche Unversehrtheit seines Vaterlandes. Rechtmäßiger Siedlungsraum des Deutschen Volkes ist unabtretbar.


II. Das Deutsche Reich


Artikel 4. Reichsdeutsche

(1) Das Deutsche Volk bildet einen staatsbürgerlichen Verband; er führt den Staatsnamen Deutsches Reich.

(2) Jeder Volksdeutsche, der sich der Wehrpflicht unterzieht oder bei soldatischer Untauglichkeit Ersatzdienst leistet oder bei körperlicher Unfähigkeit Geldersatz zahlt, darf die Staatsbürgerschaft des Deutschen Reiches erwerben. Dadurch wird er Reichsdeutscher. Männer und Frauen sind gleichgestellt.

(3) Alle Staatsgewalt des Deutschen Reiches wird von den Reichsdeutschen ausgeübt. Vor Aufnahme in die Reichsbürgerschaft hat jeder Deutsche folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, daß ich dem Deutschen Volke und dem Deutschen Reiche die Treue halten, mit meinem Gut und Blut seine Freiheit schützen und alle meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. Dies schwöre ich, so wahr mir Gott helfe."

(4) Reichsdeutsche haben Ortsbürgerrecht in der Gemeinde ihres Grundrechtes. Den Ortsbürgern obliegt die Verwaltung der Gemeinden des Reiches.

(5) Volksfremden Ausländern, die seit vier Generationen in Deutschland ansässig sind, kann in ihrer Landschaft Heimatrecht verliehen werden. Ausländer germanischer Abstammung können durch Erhebung in den Privatstand mit den Volksdeutschen gleichgestellt werden. Mehrfache Staatsangehörigkeiten sind unzulässig.

(6) Das Deutsche Reich ist die Eidgenossenschaft der Reichsdeutschen. Es gliedert sich in Gemeinden, Gaue (Landschaften) und Stammesgebiete.


Artikel 5. Reichsgliederung

(1) Die Gemeinden bilden Landschaften unter Beachtung der ganzen deutschen Geschichte. Die Landschaftsversammlungen der Ortsbürgergemeinden geben sich Gauverfassungen, die das Herkommen berücksichtigen. Jede Gauverfassung im Deutschen Reich kann unabhängig von der Reichsverfassung sowohl freistaatliche als auch erbfürstliche Staatsform bestimmen und sich bei der Regierungsbildung für die Beteiligung entweder der Vielen oder der Besten entscheiden. Jeder Gau wählt einen Fürsten oder bestimmt ein Geschlecht, das den Gaufürsten stellt.

(2) Stammesmäßig zusammengehörige Landschaften bilden ein Herzogtum. Der Herzog ist der Befehlshaber der Gebietsstreitkräfte und wird von den Gaufürsten aus dem Kreise der einheimischen Offiziere gewählt.

(3) Das Deutsche Reich besteht aus den Herzogtümern Niederfranken, Rheinfranken, Moselfranken, Mainfranken, Alemannien, Schwaben, Bayern, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Kärnten, Steiermark, Burgenland, Sudetenland, Schlesien, Posen, Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Mecklenburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg.

(4) Die Versammlung der Herzöge bildet die Ständekammer des Reichstages. Ihr obliegt die Sicherstellung der Gebietsstandkraft der Reichsverteidigung, der Zivilschutz sowie die Pflege der deutschen Stammeskulturen.


Artikel 6. Reichsoberhaupt

(1) Die Reichsdeutschen, die in Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben, wählen das Reichsoberhaupt in freier, geheimer und gleicher Wahl.

(2) Wählbar in das Amt des Reichsoberhauptes ist

1. der berechtigte Anwärter auf den deutschen Königsthron,
2. der fähigste Kopf der Herzöge, den diese vorschlagen, oder
3. der fähigste Kopf des Offizierskorps, den dieses vorschlägt, oder
4. der fähigste Kopf der Beamtenschaft, den diese vorschlägt, oder
5. der fähigste Kopf der Richterschaft, den diese vorschlägt, oder
6. der Mehrheitsführer in der Volkskammer des Reichstages oder
7. ein durch Volksbegehren gekürter Volksführer.

(3) Die Amtszeit des Reichsoberhauptes währt sieben Jahre. Die Wiederwahl ist immer möglich. Vor Ablauf der Amtszeit kann das Reichsoberhaupt durch einfaches Mißtrauensvotum in einem Volksentscheid entlassen werden. Reichsstatthalter bis zur Neuwahl des Reichsoberhauptes sind der Reichskanzler und der Reichsmarschall.

(4) Das Reichsoberhaupt ernennt einen Reichsmarschall seiner Wahl als Führer des Reichsregiments im Militärstaat. Der Reichsmarschall entwirft ein Regimentsprogramm und wählt sich aus dem Soldatenstand Kommandeure und Stabschefs zur eigenverantwortlichen Ausführung des Regimentsprogrammes. Der Marschall ist der militärpolitische Reichssoldat.

(5) Das Reichsoberhaupt ernennt einen Reichskanzler seiner Wahl als Führer der Reichsregierung im Zivilstaat. Der Reichskanzler entwirft ein Regierungsprogramm und wählt sich aus dem Beamtenstand Reichsminister zur eigenverantwortlichen Ausführung des Regierungsprogrammes. Der Kanzler ist der zivilpolitische Reichsbeamte.


Artikel 7. Reichstag

(1) Die Reichsdeutschen, die in Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben, wählen die Abgeordneten zur Volkskammer des Reichstages in freier, offener und gleicher Wahl. Die Offenheit der Wahl zur Volkskammer des Reichstages ist durch Schriftform sicherzustellen; der Reichswahlleiter hat Auskunft zu geben, welche Wahlbürger für welche Abgeordneten gestimmt haben. Für anfallende Diäten müssen die persönlichen Wähler eines Abgeordneten aufkommen. Ist der Kandidat diätenbedürftig, hat er dies vor der Wahl öffentlich bekanntzugeben; andernfalls verliert er den Diätenanspruch gegen seine Wähler. Die Höchstgrenze der Beanspruchbarkeit eines Wählers durch seinen Abgeordneten bestimmt das Reichsoberhaupt.

(2) Die Wahlperiode zur Volkskammer des Reichstages beträgt fünf Jahre.

(3) Die Volkskammer des Reichstages ist die Vertretung des Deutschen Volkes in seiner Gestalt als bürgerliche Gesellschaft gegenüber dem Staat. Den Staat vertritt die Reichsregierung (Reichskanzler und Reichsminister). Der Staat bildet den Allgemeinen Stand, die bürgerliche Gesellschaft den Besonderen Stand und alle Reichsdeutschen den Einzelstand, der aus dem Gesamtstand und dem Gebietsstand des Deutschen Reiches besteht. Der Gesamtstand des Reiches ist im Reichsoberhaupt und der Gebietsstand in der Ständekammer des Reichstages vertreten. Inländische Volksdeutsche ohne Reichsbürgerschaft bilden den Privatstand; er hat keine Standesvertretung, genießt jedoch politische Meinungsfreiheit im Rahmen der Gemeinschaft des Deutschen Volkes.

(4) Die Wählbarkeit zur Volkskammer des Reichstages ist an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse der bürgerlichen Gesellschaft gebunden. Diese Klassen haben das Recht der politischen Verbandsbildung. Politische Verbände sind Parteien, die sich mit Angehörigen ihrer Klasse zur Wahl für die Volkskammer des Reichstages stellen können.

(5) Die Gesellschaftsklassen der Grundeigentümer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen Grundeigentümerparteien (Konservative), Arbeitgeberparteien (Liberale) und Arbeitnehmerparteien (Sozialisten) bilden. Die werktätigen Selbständigen (Bauern, Mittelständler, Freiberufler, Eigenwirtschafter) dürfen unabhängige Kandidaten aufstellen. Angehörige des Allgemeinen Standes sind nicht wählbar; sie dürfen keine Parteien bilden. Staatliche Parteienfinanzierung ist verboten.

(6) Alle Reichsdeutschen entscheiden mit ihrer freien und offenen Wahl der Abgeordneten zur Volkskammer des Reichstages über das Gewicht der Gesellschaftsklassen in der Vertretung des Besonderen Standes. Der Volkskammer obliegt die Gesellschaftspolitik des Reiches und die Normierung des Faktorentausches innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft, insoweit dies der korporativ-gesellschaftlichen Eigenordnung unterliegt, nicht schon durch rahmenvertragliche Selbstregelungen erledigt ist und Staatsfragen unberührt läßt.

(7) Die Volkskammer des Reichstages wird vom Reichsoberhaupt einberufen und aufgelöst. Die Volkskammer hat das Steuerbewilligungsrecht. Sie bestimmt die Höhe der Alimentation des Allgemeinen Standes und erläßt ein Alimentationsgesetz. Die Volkskammer kann Gesetze und Verordnungen zur Gesellschaftspolitik des Reiches beschließen, die die Regierung erlassen kann, wenn sie Staatsfragen nicht berührt sieht.

(8) Sind Staatsfragen berührt, tritt die Volkskammer als Vertretung des Besonderen Standes mit der Regierung als Vertretung des Allgemeinen Standes in Verhandlung. Die Volkskammer kann jederzeit Anwesenheit der Regierung und die Regierung jederzeit Gehör in der Volkskammer verlangen.


Artikel 8. Reichsregierung

(1) Die Reichsregierung hat das Erlaßrecht für Gesetze, Verordnungen und Anordnungen. Sie kann dieses Recht teil- und zeitweise den Gemeinden, Gauen und Stämmen, der Stände- und der Volkskammer überantworten. Die Erlaubnis des Reichsoberhauptes ist erforderlich. Beschlossene Gesetze und Verordnungen werden durch Anwendung des Erlaßrechtes zu staatlichen Zwangsordnungen. Art.7 Abs.(7) Satz 3 und Art.11 Abs.(1) Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Die Reichsregierung darf Staatsbetriebe für die Sicherstellung von Reichsbedarf oder die Zusatzversorgung des Allgemeinen Standes einrichten.

(3) Bei unterbliebener Steuerbewilligung durch die Volkskammer genießt die Reichsregierung Indemnität für durchgeführte Steuererhebungen. Beide Vertretungen können die Ständekammer um Streitvermittlung oder das Reichsoberhaupt um Streitentscheidung anrufen.

(4) Gesetze und Verordnungen, die beschlossen, aber nicht erlassen sind, gelten zwanglos. Gesetze und Verordnungen, die erlassen, aber nicht beschlossen sind, gelten zwanghaft. Gesetze und Verordnungen, die beschlossen und erlassen sind, gelten vollkommen.


Artikel 9. Reichsversammlung

(1) Jedes Jahr nach der Eröffnungssitzung des Reichstages in Wien tagt dortselbst die Reichsversammlung. Sie setzt sich aus dem Reichsregiment, der Reichsregierung, dem Reichstag und den Fürsten der Reichsgaue zusammen. Den Vorsitz führt das Reichsoberhaupt.

(2) Die Reichsversammlung befaßt sich mit Fragen der Reichskultur und der Reichsentwicklung. Sie faßt Richtungsbeschlüsse. Die Aufnahme nichtdeutscher Gaue, Stämme oder Völker in die Schutzgenossenschaft des Reiches unterliegt der Bestätigung durch die Reichsversammlung. Das Deutsche Reich und die ihm als Schutzgenossen zugewandten Landschaften, Gebiete und Länder bilden die Reichsgenossenschaft.

(3) Abstimmungen der Reichsversammlung erfolgen nach Ständen. Der Einzelstand hat zwei Stimmen, der Besondere und der Allgemeine Stand haben je eine Stimme. Es entscheiden das Reichsoberhaupt über die Stimmabgabe des Gesamtstandes, Herzöge und Gaufürsten über die Stimmabgabe des Gebietsstandes, die Reichsregierung über die Stimmabgabe des Allgemeinen Standes und die Volkskammerabgeordneten über die Stimmabgabe des Besonderen Standes.

Artikel 10. Hauptorte, Kleinodien, Flaggen und Wappen

(1) Die Hauptorte des Deutschen Reiches sind Wien, Berlin, Zürich und Rotterdam. Wien ist die Hauptstadt des Reiches, Berlin der Hauptgau, Zürich Sitz der Reichsbank und Rotterdam der Haupthafen des Reiches.

(2) Den Kleinodien des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation in Wien müssen Volkskammer, Herzöge, Gaufürsten, Regierung, Regiment und Oberhaupt des Reiches alljährlich huldigen, bevor der Reichstag eröffnet wird und die Reichsversammlung zusammentritt. Kultort von Reichsoberhaupt, Reichsregierung und Reichstag ist die Hauptstadt, Arbeitsort ist der Hauptgau.

(3) Die Reichsflagge trägt ein schwarzes Kreuz in goldenem Bett auf rotem Grund in stehender oder in liegender Form. Gültige Nationalfarben des Deutschen Reiches sind auch schwarz-rot-gold und schwarz-weiß-rot.

(4) Das Reichswappen ist dasjenige des Zweiten Reiches.

(5) Die Handelsflagge des Deutschen Reiches ist die Kriegsflagge des Zweiten Reiches.

(6) Die Kriegsflagge des Deutschen Reiches ist die Rote Fahne mit Eisernem Kreuz.


Artikel 11. Kirchen, Parteien, Verbände

(1) Kirchen, Parteien und Verbände sind vom Staat getrennt und im Reich mit ihm verbunden. Die Reichsversammlung erläßt ein Reichskirchengesetz nach gemeingermanischen Grundsätzen. Die Reichsregierung hat denselben Grundsätzen folgende Gesetze über die Reichsparteien und über die Reichsverbände zu erlassen. Reichsferne Vereinigungen sind unzulässig.

(2) Reichsfeindliche Tätigkeiten von Personen oder kirchlichen, politischen und wirtschaftlichen Verbänden können jederzeit vom Reichsoberhaupt unterbunden werden. Der Rechtsweg und die Beschwerde bei der Reichsversammlung stehen offen. Die Erhebung der Klage oder Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung auf das Tätigkeitsverbot. Verbotswidrige Tätigkeit führt zur Auflösung der Vereinigung.

(3) Die Zulässigkeit von Kirchen und sonstigen Glaubens- und Gesinnungsverbänden im Deutschen Reich hängt davon ab, ob ihre Taten und Lehren die Freiheit des Einzelnen, die Freiheit Gottes, Eigentum und Freiheit der Völker sowie ihre Unmittelbarkeit zu den göttlichen und geschichtlichen Mächten anerkennen. Ferner dürfen die sittlichen Ideen von Ehe, Familie, Volk, staatlicher Gemeinschaft, Privateigentum sowie die Unveräußerlichkeit der Person und ihres Grundes nicht in Frage gestellt sein. Entsprechendes gilt für die Zulassung von Parteien und Verbänden. Internationale Zielsetzungen sind unstatthaft.

(4) Vereinigungen aus dem Geiste der orientalischen Despotie, der asiatischen Produktionsweise und der westlichen Werte sind verboten. Sie dürfen nicht nach Art.16 Abs.(2) Satz 3 geduldet werden.

(5) Zugelassene Kirchen sind im Reichskirchenbund vereinigt. Der Reichskirchenbund untersteht der geistigen und rechtlichen Aufsicht des Reichsoberhauptes. Das Reichsoberhaupt bestellt Reichskirchenräte zur Ausübung der Fach- und Disziplinargewalt in den einzelnen Reichskirchen. Die Reichskirchen haben die Pflicht, an der Fortbildung der Reichstheologie mitzuwirken.


Artikel 12. Volksentscheide

In allen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gaue, Stämme, Reich) sind Volksbegehren und Volksentscheid gewährleistet. Das Reichsvolk der jeweiligen Gebietskörperschaft darf Entscheidungen über Gesetze, Verordnungen und einzelne Maßnahmen begehren. Das Reichsvolk kann Regierungsentscheide oder Volksentscheide begehren. Volksentscheid bricht Regierungserlaß.


Artikel 13. Asylgewährungsrecht

Jeder Reichsdeutsche hat das Recht, einem Ausländer seiner Wahl politisches Asyl in den staatlichen Asylantenlagern des Deutschen Reiches zu gewähren. Jeder Asylgeber muß die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Bewachung seines Asylnehmers tragen und haftet für ihn. Das Reich kann Asylantenlager an beliebigen Orten der Welt errichten. Asylverhältnisse können vom Reich wie vom Asylgeber jederzeit aufgelöst werden; alle daraus entstehenden Kosten trägt der Asylgeber. In schwierigen politischen Lagen kann das Asylgewährungsrecht vom Reich durch Regierungserlaß bis auf weiteres ausgesetzt werden.


Artikel 14. Politische Verfassung

(1) Die politische Verfassung Deutschlands ist die Deutsche Volksherrschaft.

(2) Die Deutsche Volksherrschaft darf nicht Demokratie genannt werden.

(3) Die Herrschaft von Fremdwörtern darf im politischen Denken des Deutschen Volkes nicht geduldet werden; ebensowenig die Herrschaft von Fremdmächten im politischen Handeln (Fremdherrschaftsverbot).


Artikel 15. Wirtschaftsverfassung

(1) Die wirtschaftliche Verfassung Deutschlands ist die Deutsche Volkswirtschaft. Sie ist Einheit von Wirtschaftsgemeinschaft (Eigenwirtschaft) und Wirtschaftsgesellschaft (Marktwirtschaft) des Deutschen Volkes. Marktwirtschaft dient der Gediegenheit, Stärke und Unabhängigkeit der Eigenwirtschaft Deutschlands in allen seinen Gebieten und Haushalten. Der Markt darf nicht Zweck, sondern nur Mittel des Wirtschaftens sein.

(2) In den Familienhaushalten ist die Fähigkeit zur Eigenwirtschaft zu wahren und zu mehren. Das unveräußerliche Allodialeigentum der Familien ist gewährleistet. Die Sklaverei, die Leibeigenschaft und die Hörigkeit sind verboten. Das Proletariat ist abgeschafft.

(3) Jeder Reichsdeutsche hat das Recht auf Arbeit. Es kann bei Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden. Der Berechtigte muß vom Reich im Reichsarbeitsdienst angestellt werden.

(4) Ausländische Kapitalanlagen unterliegen deutscher Vogtei. Der deutsche Vogt ausländischen Kapitals muß Reichsdeutscher sein und dem zuständigen Reichswirtschaftsverband angehören.

(5) Die wirtschaftspolitischen Maßnahmen dienen der Ökologie von Volk und Land der Deutschen. Deutschland ist als Umwelt und natürlich-geschichtlicher Lebensraum der Deutschen zu bewahren. Die Wirtschaft darf Deutschlands Umwelt nicht denaturieren und seine Bevölkerung nicht verfremden.


Artikel 16. Geistesverfassung

(1) Die Geistesverfassung Deutschlands ist die Einheit von Freiheit und Treue im Reich. Das Reich ist der Aufhalter des Bösen, der Verwirklicher der Bestimmung des Deutschen Volkes und seine Eidgenossenschaft.

(2) Die Geistesverfassung Deutschlands kennt keine Religionsfreiheit für alles und jeden, sondern die Freiheit des Glaubens an das Reich. Das Reich als Staatsglaube ist die deutsche Art der Rückbindung des Menschen an das Jenseits von Raum und Zeit. Fremde Religionen können geduldet werden. Fremder Glaube darf nicht geduldet werden, wenn er den Zulässigkeitsbestimmungen für Kirchen nach Art.11 dieser Verfassung widerspricht.

(3) Alle natürlichen, juristischen und moralischen Personen in Deutschland unterliegen der Reichspflicht. Sie haben dem Reich beim Aufhalten des Bösen Beistand zu leisten. In besonderem Maße unterliegen Presse, Hörfunk, Fernsehen und sonstige eröffentlichungen der Reichspflicht. Die Reichsversammlung kann einen Reichsherold einsetzen und ihn mit der Vollmacht versehen, einzelnen oder besonderen Veröffentlichungen thematische oder stilistische Auflagen im Sinne ihrer erhöhten Reichspflichtigkeit zu erteilen.


Artikel 17. Wehrverfassung

(1) Die Wehrverfassung Deutschlands beruht auf der allgemeinen Volksbewaffnung. Jeder Reichsdeutsche hat das Besitzrecht an seiner persönlichen Kriegswaffe. Zur Aufrechterhaltung der Wehrtüchtigkeit der Reichsdeutschen stellen die Gemeinden Übungsgelände und die Herzogtümer Führungspersonal bereit.

(2) Neben den Gebietsstreitkräften stellt das Deutsche Reich die Reichswehr aus Berufssoldaten und freiwilligen Wehrberechtigten und den Reichsarbeitsdienst aus Arbeitsberechtigten auf.

(3) Die Gesamtstreitmacht des Deutschen Reiches trägt den Namen Deutsche Wehrmacht. Ihre Teilstreitmächte sind der Arbeitsdienst, die Gebietsstreitkräfte und die Reichswehr. Das Reichsoberhaupt hat den Oberbefehl über die Deutsche Wehrmacht. Das Reichsoberhaupt ernennt den Reichsmarschall als Feldherrn, der den Generalstab beruft.

(4) Im Kriege untersteht der Kanzler dem Marschall und der Zivilstaat dem Militärstaat des Reiches.

(5) Die Deutsche Wehrmacht ist den Überlieferungen der Unabhängigkeit und der Kriegstüchtigkeit in der deutschen Wehrgeschichte verpflichtet.


Artikel 18. Geschichtsverfassung

Die geschichtliche Verfassung Deutschlands beruht auf der verfassungsgebenden Gewalt des Deutschen Volkes. Sie muß spätestens nach zwanzig Jahren neu betätigt werden. Übernationale Grundsätze oder außenpolitische Bedingungen dürfen die erfassungsgewalt des Volkes nicht einschränken.

 
 



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