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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Betriebliches rechnungswesen :



BETRIEBLICHES RECHNUNGSWESEN : Aufbau und Aufgaben, Überleitung des Aufwandes in Kosten.

1. Begriff und Gliederung des Rechnungswesens

Aufgabe des betrieblichen Rechnungswesens ist die zahlenmäßige Erfassung der betrieblichen Vorgänge. Es sollen Erkenntnisse über die Vergangenheit und Unterlagen für Entscheidungen über die Zukunft gewonnen werden.

Das Rechnungswesen erfüllt folgende

Funktionen (Aufgaben):



Dokumentations- und Dispositionsfunktion Informationsfunktion

Kontrollfunktion

1. Die Dokumentations- und Informationsfunktion
Ihre Aufgabe ist die wertmäßige, eventuell auch mengenmäßige Aufzeichnung der
betrieblichen Vorgänge. Die am Unternehmen interessierten Personen und Organisationen
(Eigentümer, Geschäftsführung, Belegschaft, Finanzamt, Kreditinstitute etc.) sollen über das
Betriebsgeschehen informiert werden.


2. Die Dispositionsfunktion
Das Rechnungswesen liefert einen Teil jener Unterlagen, die notwendig sind, um die

betrieblichen Vorgänge zu steuern.


3. Die Kontrollfunktion
Das betriebliche Rechnungswesen ermöglicht eine Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und
der Rentabilität sowie eine Überwachung des betrieblichen Geschehens und der im
Unternehmen beschäftigten Personen.

Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn ein bestimmtes Ziel mit dem geringstmöglichen
Einsatz an Mitteln erreicht oder mit gegebenen Mitteln die bestmögliche Leistung erzielt
wird. Rentabilität ist das prozentuelle Verhältnis des Gewinnes zum eingesetzten Kapital.

Aus der Fülle der Aufgaben ergaben sich folgende vier

Teilgebiete des Rechnungswesens:



Buchhaltung Planungsrechnung Kostenrechnung Betriebswirtschaft-
liche Statistik


1. Buchhaltung (Geschäfts- oder Finanzbuchhaltung)
Unter Buchhaltung versteht man alle schriftlichen Aufzeichnungen, die den wirtschaftlichen
Erfolg des Unternehmens sowie dessen Vermögenslage nachweisen. Sie grenzt den Betrieb
durch laufende Prüfung des Vermögensstandes (Bilanz) und Nachrechnung des
Betriebserfolges (Gewinn- und Verlustrechnung) hinsichtlich der Kosten nach außen ab. Ihr
obliegt mit der Rechnungskontrolle die Überwachung der Schulden und Forderungen und
damit die finanzielle Verbindung zu den Lieferanten und Kunden.

2. Kostenrechnung
Die Kostenrechnung hat unter anderem die Aufgabe, Grundlagen für die Berechnung
(Kalkulation) der Preise zu liefern.

a.) Kostenartenrechnung:
Die Kostenartenrechnung hat die Aufgabe, sämtliche Kosten, die bei der Leistungserstellung
entstehen, lückenlos zu erfassen und sie nach ihrer Herkunft zu gliedern.
b.) Kostenstellenrechnung:
Unter Kostenstellen versteht man betriebliche Teilbereiche, die in der Kostenrechnung als
selbständige Abrechnungsbereiche dienen.
Hauptaufgabe der Kostenstellenrechnung ist es, den Gesamtbetrieb in Kostenstellen
untergliedern, in denen die in der Abrechnungsperiode anfallenden Gemeinkosten erfaßt
und kontrolliert werden können.Damit wird eine Kontrolle der Wirtschaftlichkeit von
kleinen, klar abgegrenzten Verantwortungsbereichen und die mittlere Zurechnung der
Gemeinkosten auf die Erzeugnisse (Kostenträger) ermöglicht.
c.) Kostenträgerrechnung:
Mittels der Kostenträgerrechnung, die auf der Kostenarten- und der Kostenstellenrechnung
aufbaut, werden den Kostenträgern die durch sie verursachten Kosten zugerechnet.
Als Kostenträger werden die im Betrieb hergetellten Leistungen bezeichnet, denen die
Kosten zugerechnet werden. Es können dies für den Absatz bestimmmte Leistungen oder
für den Betrieb selbst erbrachte Leistungen sein.

3. Betriebswirtschaftliche Statistik (Vergleichsrechnung)
Die Statistik wertet die Zahlen der Buchhaltung und der Kostenrechnung aus, um
Unterlagen für die Disposition und Planung zu gewinnen. Für die übersichtliche Darstellung
der betrieblichen Tatbestände werden Zahlenreihen, Tabellen, Schaubilder und andere
graphische Darstellungsmittel aufgestellt bzw. verwendet.


4. Planungsrechnung (Vorschaurechnung)
Die Planungsrechnung ist in die Zukunft gerichtet und stellt eine wert- und mengenmäßige
Schätzung der erwarteten betrieblichen Entwicklung dar. Sie bildet damit eine wichtige
Grundlage für betriebliche Dispositionen.

Aufbau und Organisation des Rechnungswesens sind von einer Reihe von Faktoren, beispielsweise vom Wirtschaftszweig, von der Rechtsform, der Betriebsgröße und von den gesetzlichen Vorschriften, abhängig.

2. Die Interessenten am Rechnungswesen

Die im vorhergehenden Kapitel genannten Aufgaben des Rechnungswesens werden insbesondere im Interesse folgender Personen bzw. Organisationen erfüllt:



1. Eigentümer des Unternehmens
Für den oder die Eigentümer des Unternehmens sind in erster Linie die Aufzeichnungen des
Standes und der Veränderungen des Vermögens und die Ermittlung des Erfolges (Gewinnes
oder Verlustes) von Bedeutung. Der Eigentümer kann aufgrund des Rechnungswesens auch
die Tätigkeit der Unternehmensleitung und der Belegschaft kontrollieren, wozu er sich unter
Umständen anderer Personen, wie Buchsachverständiger oder Wirtschaftsprüfer, bedient.

2. Unternehmensleitung
Für die Unternehmensleitung liefert das Rechnungswesen den Nachweis der korrekten und
erfolgreichen Führung der Geschäfte, Unterlagen für ihre dispositive (d.h. planende,
organisierende etc.) Tätigkeit und schließlich die Grundlage für die Ausarbeitung des
Geschäftsberichtes und der Steuererklärungen.

3. Belegschaft des Unternehmens
Für die Belegschaft des Unternehmens ist ein ordnungsmäßiges Rechnungswesen z.B. im
Hinblick auf die korrekte Berechnung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge von
Interesse. Außerdem ist ein gut funktionierendes Rechnungswesen Voraussetzung für die
Erhaltung des Unternehmens und somit für die Sicherung der Arbeitsplätze.
Die mit dem Rechnungswesen direkt befaßten Mitarbeiter müssen aufgrund ihrer
Mitverantwortlichkeit (z.B. im Sinne des Finanzstrafrechtes) an einer ordnungsmäßigen

Buchhaltung interessiert sein.


4. Gläubiger des Unternehmens
Für die Gläubiger des Unternehmens ist die Buchhaltung eine wesentliche
Informationsquelle; so z.B. prüfen Banken bei einer Kreditgewährung die Lage des
Unternehmens aufgrund der Bilanzen und Erfolgsrechnungen.

5. Steuerberater
Für die Erstellung der Abgabenerklärungen nimmt die Geschäftsführung meist die Dienste
eines Steuerberaters in Anspruch; auch dieser ist an einer ordnungsmäßigen Buchhaltung
interessiert und gegebenenfalls auch dafür verantwortlich.


6. Bund, Länder, Gemeinden etc.
Die Buchhaltung bildet die beweiskräftige Grundlage für die Besteuerung des Unternehmens
(z.B. Umsatz- und Gewerbesteuer), des Eigentümers oder der Eigentümer (Einkommen-
und Vermögensteuer) und der Dienstnehmer (Lohnsteuer) sowie für die Ermittlung diverser
Gebühren und Beiträge (z.B. der Sozialversicherungsbeiträge). Das Interesse, das deshalb
Bund, Gemeinden, Sozialversicherungsträger (z.B. die Krankenkassen) etc. an der
Buchhaltung haben, kommt in einer großen Zahl von gesetzlichen Vorschriften zum
Ausdruck.

3. Gesetzliche Bestimmungen

1. Allgemeines
Die Bestimmungen über die Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht sind in einer Reihe von Gesetzen (Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, Bundesabgabenordnung etc.) enthalten. Aufgrund dieser Vorschriften ergeben sich für gewerbliche Unternehmen (z.B. Handels- und Industrieunternehmen) folgende


Systeme der Führung von Büchern bzw. Aufzeichnungen:



Doppelte Buchhaltung Einnahmen-Ausgaben- Aufzeichnungen im
Rechnung Rahmen der steuerlichen
Pauschalierung



2. Formvorschriften

Die Formvorschriften sind im Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Bundesabgabenordnung (BAO) enthalten. Im wesentlichen ist folgendes vorgeschrieben:

1. Die Bücher sind (abgesehen von Ausnahmefällen) im Inland zu führen.

2. Die Buchhaltung ist in einer lebenden Sprache zu führen. Soweit die Bücher und
Aufzeichnungen nicht in deutscher Sprache geführt weren, hat der Steuerpflichtige auf
Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung beizubringen bzw. einen
Dolmetscher beizustellen. Stenographieren ist nicht erlaubt.

3. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und
zeitgerecht vorgenommen werden. Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen mindestens
täglich aufgezeichnet werden.

4. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsfälle auf
dem betreffenden Konto verbucht werden.

5. Soweit Bücher und Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie (nach Maßgabe der
Eintragungen) Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen
sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in
einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.

6. Die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind derart geordnet
aufzubewahren, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.

7. Es dürfen keine leicht radierbaren Schreibmittel (z.B. Graphitstifte) verwendet werden.

8. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume
gelassen werden. Wird z.B. irrtümlich eine Zeile frei gelassen, so ist sie mittels
Durchstreichens oder mittels einer Buchhalternase zu entwerten.

9. Der ürsprüngliche Inhalt der Eintragung darf nicht mittels Durchstreichens oder durch
Radieren unleserlich gemacht werden.

10. Aufbewahrungspflicht: Bücher, Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Belege und die
empfangenen Handelsbriefe sowie die Abschriften der abgesandten Handelsbriefe und die
sonstigen Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind durch 7 Jahre
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des
Jahres, in dem die letzte Eintragung in die Bücher vorgenommen wird.

23) KOSTENRECHNUNG : Aufgabe, Einteilung der Kosten, Kostenartenrechnung und Kostenstellenrechnung, Einzel - und Gemeinkosten.

Aufgaben:
Allgemeine Aufgabe der kostenrechnung ist die Erfassung, Verteilung und Zurechnung der Werteinsätze (Kosten), die bei der betrieblichen Leistungserstellung entstehen.
Kosten sind somit Werteinsatz zur Leistungserstellung.

23.1. Aufgaben der Kostenrechnung:

. Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung und Leistungsverwertung
. Schaffung von Daten für die betriebliche Vorschaurechnung (Planung) und damit für unternehmerische Entscheidungen.
. Berechnung der Preise, bzw. bei gegebenen Preisen Ermittlung des Gewinnes pro Leistungseinheit
. Ermittlung des Betriebserfolges, worunter man die Differenz zwischen den Betriebsbedingten Erträgen (Leistungen) und den Kosten einer Periode versteht.
. Bewertung der Bestände an Halb- und Fertigerzeugnissen für die bilanz.
. Erstellung der Unterlagen für die lang und kuezfristige Erfolgsrechnung, für die Betriebsstatistik und für die Planung in allen Bereichen.


23.2 Einteilung der Kosten

Es gibt viele Möglichkeiten Kosten zu Unterteilen z.B.: für einen bestimmten Zeitraum (Jahr,Monat), entsprechend ihrer Entstehung (für Material, Personal), nach ihrer Zurechenbarkeit zu einzelnen Produkten oder Dienstleistungen (direkt- und indirkt zurechenbar), nach ihrem Verhalten bei wechselndem Beschäftigungsgrad (fix oder variabel) und dergleichen
Welche Gruppierung vorzunehmen ist, hängt von Art und Zweck der jeweiligen Rechnung ab.

23.2.1 Einteilungskriterien:

Zeitraum: Unabhängig von anderen Einteilungsgesichtspunkten kann man die Kosten für einen bestimmten Zeitraum z.B.: Monat, Quartal, Jahr, erfassen.

Entstehung: Entsprechend ihrer Entstehung gliedert man in

Materialkosten
Personalkosten

Kapitalkosten
Fremdleistungskosten auch "sonstige
Steuerkosten Kosten" genannt

Bereiche: Entsprechend den Bereichen, in denen die Kosten entstehen, gliedert man z.B.: in
Lagerkosten

Fertigungskosten
Verwaltungskosten

Vertriebskosten

Zurechenbarkeit zu einer Leistung: Je nachdem, ob ob Kosten einer betrieblichen Leistung direkt zurechenbar sind oder nicht, unterscheidet man
direkte = direkt zurechenbare Kosten = Einzelkosten und
indirekte = nicht direkt zurechenbare Kosten = Gemeinkosten.
Direkt zurechenbare Kosten für die Erstellung betrieblicher Leistungen sind vorr allem Arbeitslöhne und Fertigungsmaterial.
Zurechenbarkeit zu einer Kostenstelle: Sind Kosten einer Kostenstelle direkt zurechenbar, spricht man von Kostenstelleneinzelkosten, wie z.B.: Lohn eines Lagerarbeiters der der Kostenstelle Lager zuzurechnen ist. Kostenstellengemeinkosten sind Kosten, die einer Kostenstelle nicht direkt, sondern nur mittels eines Schlüssels zugerechnet werden können, wie z.B.: Reinigungskosten mittels m²-Schlüssel.


Verhalten bei wechselndem Beschäftigungsgrad: Je nachdem, ob Kosten bei Änderung des Beschäftigungsgrades unverändert bleiben oder ebenfalls Änderungen aufweisen, unterscheidet man

feste = fixe Kosten und
veränderliche = variable Kosten
Fixe Kosten sind alle Kosten, die zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit im allgemeinen (unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsgrad) erforderlich sind. Eine der wichtigsten Gruppen der fixen Kosten ist die Gruppe der zeitabhängigen Abschreibungen der Anlagegüter.
Die fixen Kosten sind in der Periodenrechnung (meist Jahresrechnung) vom Beschäftigungsgrad fast unabhängig.
Auf die Leistungseinheit bezogen, wird ihre höhe daher bei steigendem Beschäftigungsgrad pro Leistungseinheit geringer, bei sinkendem Beschäftigungsgrad jedoch höher. Dieses Absinken oder Aansteigen des Fixkostenanteils an den Stückkosten nennt man Fixkostendegression oder Fixkostenprogression. Wird allerdings die Grenze der jeweiligenKapazitätsstufe erreicht, steigen die fixen Kosten sprungartig an. Die Schaffung einer höheren Kapazität erfordert Investitionen, die das sprungartige Ansteigen der fixen Kosten bedingen (sprungfixe Kosten).

Veränderliche oder variable Kosten sind alle von der Auslastung des Betriebes abhängige Kosten. Es sind dies im wesentlichen die direktverrechenbaren Kosten. Man untescheidet drei Hauptgruppen:
- proportionale (lineare) Kosten: sie steigen oder sinken in gleichem Maß wie der Beschäftigungsgrad.
- überproportionale (progressive) Kosten: sie steigen oder sinken stärker als der Beschäftigungsgrad.
- unterpropirtionale (degressive) Kosten: sie steigen oder sinken nicht so stark wie der

Beschäftigungsgrad.
Die häufigste und wichtigste Gruppe der variablen Kosten sind die proportionalen Kosten. Sie verhalten sich annähernd gleich wie der Beschäftigungsgrad, sie sind also auf das Stück bezogen fix.

Dazu gehören insbesondere:
Fertigungsmaterial

Fertigungslohnkosten
Fracht- uind Provisionskosten

leistungsabhängige Abschreibungen




23.3 Kostenartenrechnung:

Der erste Teilbereich der Kostenrechnung ist d. Kostenartenrechnug. Die Kostenartenrechnung hat die Aufgabe, sämtliche Kosten, die bei der Leistungserstellung entstehen, lückenlos zu erfassen und sie nach ihrter Herkunft zu gliedern. Sie liefert die Grundlage für die Kostenstellen und Kostenträgerrechnung.

Ausgangspunkt für die Errmittlung der kostenm bilden die Aufwendungen der buchaltung; durch die zeitliuche und betriebliche Abgrenzung ergeben sich die Kosten.


Rechenschema:


Aufwendungen laut buchaltung
+/- zietliche Abgrenzung
--------------------------------------------------
zeiltlich abgegrenzter Aufwand

+/- betriebliche Abgrenzung
---------------------------------------------------

Kosten


23.4 Kostenstellenrechnung:

Unter Kostenstellen versteht man betriebliche Teilbereiche, die in der Kostenrechnung als selbsständige Abrechnungsperiode dienen.
Hauptaufgabe der Kostenstellenrechnung ist es, den Gesamtberieb in
Kostenstellen zu untergliedern, in denen die in der Abrechnungsperiode angefallenen Gemeinkosten erfaßt und kontrolliertwerden können. Damit wird eine Kontrolle der Wirtschaftlichkeit von kleinen, klar abgegrenzuten Verantwortungsbereichen und die mittelbare Zurechnung der Gemeinkosten auf die Erzeugnisse (Kostenträger) ermöglicht.

Während die Einzelkosten den Kostenträgern direkt zugerechnet werden könne, werden die Gemeinkosten vorerst über Kostenstellen geführt.
Formal erfolgt die kostenstellenrechnung im BAB.

Bei der kostenstellenrechnung ergeben sich folgende Probleme:
1- Bildung der kostenstellen;
2. Umlegung der Gemeinkosten auf die Kostenstellen;
Die Verrechnung der in den Hauptkostenstellen gesammelten Gemeinkosten auf die kostenträger erfolgt durch Zuschalgsätze.
3. Errmittlung der Gemeinkostensätze ( werden dadurch gebildet, fdaß man die Gemeinkosten d. Hauptkostenstellen zu einer Zuschalgsbasis in Verbindung setzt.

 
 

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