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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Beihilfe zum selbstmord





· Selbsttötungsversuch, sowie Anstiftung und Beihilfe zum Selbstmord als solche straflos

· Bei Beihilfe durch Ärzte und Pflegepersonal à gesetzlich nicht erlaubt, da Garantenpflicht, bei unterlassener Hilfeleistung § 323 c StGB

· Strafbar wegen unterlassener Hilfeleistung, wenn Selbstmord begangen wird und nicht von einem Dritten verhindert wird, sofern dieser in der Lage ist

· Bundesgerichtshof geht grundsätzlich von strafbewehrter Hilfspflicht in Selbstmordfällen aus

· Wegfall dieser Verpflichtung fatale Auswirkungen, besonders für alte Menschen

· Könnten dann von Pflegepersonal, pflegenden und zahlenden Verwandten zum Freitod getrieben werden

· Auch der Suizid alter, kranker Menschen sollte verhindert werden

 
 



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