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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Arbeits- und sozialgerichtsbarkeit





Die Besonderheiten des Arbeitsrechts zeigen sich auch im Verfahrensrecht. Die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche ist in einem eigenen Gesetz (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG - BGBl. Nr. 104/1985) neu geregelt worden.

Wie sind die Arbeits- und Sozialgerichte organisiert?

Landesgerichte

bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien
1. Instanz



Oberlandesgerichte

2. Instanz




Oberster Gerichtshof
3. Instanz



9.1) Zuständigkeit

Aufgrund des ASGG sind für die Entscheidung in Arbeitsrechtssachen zuständig:
. In 1. Instanz die Landesgerichte (für Wien ein eigenes Arbeits- und Sozial-gericht)

. In 2. Instanz die Oberlandesgerichte
. In 3. Instanz der Oberste Gerichtshof.

Arbeitsrechtssachen werden von besonderen Senaten entschieden. Diese Senate bestehen in 1. Instanz aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern (je einer aus dem Kreise der Arbeitgeber bzw. Arbeit-nehmer), in 2. und 3. Instanz aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laien-richtern.

9.2) Arbeitsrechtssachen

Arbeitsrechtssachen sind z.B. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
. zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis,
. zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Betriebsratsmitgliedern oder dem Betriebsratsfonds,
. zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit,

sowie Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse aus der Betriebsverfassung.


9.3) Besondere Verfahrensvorschriften

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, jedoch mit zahl-reichen besonderen Verfahrensbestimmungen, die eine besonders rasche, einfache und billige Durchführung des Rechtsstreites gewährleisten sollen (so können z.B. auch die Funktionäre und Angestellten einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung in 1. und 2. Instanz vertreten).

 
 



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