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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Zulassungsvoraussetzungen für den amtlichen handel


1. Finanz
2. Reform



., rechtmäßige Gründung und Satzung des Emittenten;

., Bei Erstzulassung ein Gesamtnominale für Aktien von mindestens ÖS 40 Mio.,
für andere Wertpapiere von mindestens ÖS 10 Mio.;

., Bei Erstzulassung von nennwertlosen Wertpapieren muß der voraussichtliche
Kurswert mindestens ÖS 10 Mio. und die Gesamtstückzahl mindestens 20.000

betragen;

., Bei Erstzulassung von stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer
Gesellschaften, deren Stammaktien nicht zugelassen sind, muß das
Gesamtnominale mindestens ÖS 15 Mio. betragen;

., Die Gesellschaft, deren Aktien erstmals zugelassen werden, muß mindestens
drei Jahre bestehen und über drei volle Geschäftsjahre Jahresabschlüsse
veröffentlicht haben. Bei Gesamtrechtsnachfolge und Bilanzkontinuitat ist die
Bestandszeit der Vorgängerin anzurechnen. Von der dreijährigen Bestandszeit
kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse des Emittenten und des
Publikums liegt, und wenn Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, deren
Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse gleichwertig ist. Die
Gesellschaft muß jedoch jedenfalls den Jahresabschluß für ein volles
Geschäftsjahr veröffentlicht haben;

., Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Wertpapiere und deren
Ausgabe, allenfalls erfolgte Registereintragung;

., Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein. Erwerbsgenehmigungen dürfen
den Börsehandel nicht beeinträchtigen. Die Stückelung der Wertpapiere,
insbesondere die kleinste, muß den Bedürfnissen des Börsehandels

entsprechen;

Der Exekutivausschuß vom 12. Juni 1990 hat zur Mindeststückelung von
Rentenwerten als Richtlinie beschlossen, daß die vom Gesetz geforderte
Mindeststückelung vorliegt, wenn mindestens 1000 Stück (bei verschiedenen
Stückeinheiten von der kleinsten Stückelung) emittiert wurden.

., Der Antrag muß sich auf alle Aktien derselben Gattung oder Wertpapiere

desselben Emittenten beziehen;

., Bei der Erstzulassung müssen die Wertpapiere entsprechend gestreut sein oder
anläßlich der Zulassung werden. Bei Aktien ist eine Streuung von mindestens
ÖS 10 Mio. Nominale erforderlich. Bei nennwertlosen Aktien muß die Streuung
mindestens 10000 Stück betragen. Der Exekutivausschuß vom 12. Juni 1990 hat
hinsichtlich der Streuung festverzinslicher Wertpapiere folgende Richtlinie
beschlossen:

Die vom Gesetz geforderte Mindeststreuung liegt vor, wenn bei Kassenobligationen von Banken mit Sonderaufgaben 10 bis 20 Zeichner, bei Kassenobligationen anderer Banken mit einer Mindeststückelung von ÖS 100000 fünfzig Zeichner, bei Kassenobligationen mit einer Stückelung unter ÖS 100000 hundert Zeichner bei allen übrigen Rentenwerten außer Kassenobligalionen 100 Zeichner Wertpapiere der Emission im Zeitpunkt der Zulassung erworben haben. Soll die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden, muß diese binnen drei Monaten erreicht sein.

., Bei Wertpapieren mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf andere Wertpapiere,
z.B. Wandelanleihen oder Optionsscheine, müssen auch die Wertpapiere auf die
sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum
Börsehandel zugelassen werden. Ausnahmen sind möglich, insbesondere, wenn
diese Wertpapiere an einer international anerkannten Börse notieren und ein
entsprechender Prospekt veröffentlicht wird.

Lauten Optionsscheine auf Wertpapiere, die an der Wiener Börse notiert sind,
muß der Umsatz in den unterliegenden Wertpapieren im Durchschnitt der letzten
zwölf Monate entweder so hoch sein, wie er für die Überstellung von
Wertpapieren in den Fließhandel verlangt wird oder wertmäßig ÖS 3 Mio / Tag

erreichen.

Besondere Bestimmungen gelten für Daueremissionen, für Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit sowie Zertifikate, die Aktien vertreten Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und Staaten des EWR sind ohne Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel zugelassen.

Bei ausländischen Emissionen ist die Börsenotierung im Sitzstaat grundsätzlich Zulassungsvoraussetzung. Diese darf nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben sein. Aus Gründen des Anlegerschutzes kann die Zulassung auch mit besonderen Auflagen versehen werden.

 
 



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