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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Was die pflegeversicherung bezahlt


1. Finanz
2. Reform

Versicherte können zwischen Sach- und Geldleistungen wählen: Falls ein Angehöriger oder Freund die Pflege übernimmt, erhalten sie Pflegegeld. Alternativ können sie sich für ein Budget entscheiden, mit dem sie z.B. den Service eines ambulanten Dienstes kaufen können. Je nach Pflegestufe erhält ein Pflegebedürftiger folgende Beträge:

Quelle: Die Woche vom 13. April 1995, S. 16
Tabelle 1: Die Leistungen der Pflegeversicherung
Die Leistungen der stationären Pflege treten am 1.7.1996 in Kraft, die anderen gelten bereits seit dem 1.4.1995. Härtefälle liegen vor, wenn etwa im Endstadium von Krebserkrankungen auch nachts mehrfach Hilfe geleistet werden muß. Die Regelung für Härtefälle gilt allerdings nur für maximal 3% der Pflegebedürftigen im ambulanten und 5% der Pflegebedürftigen im stationären Bereich.
Träger der Pflegeversicherung sind Pflegekassen, die bei jeder Krankenkasse errichtet werden. Ob ein Patient ein Pflegefall ist, entscheidet ein Arzt der Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) nach einem 45minütigen Hausbesuch.
"Generell übernimmt die soziale Pflegeversicherung nur die allgemeinen Pflegeleistungen, während die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) von den Pflegebedürftigen zu tragen sind." Dies wird bei der stationären Pflege vermutlich dazu führen, daß wegen der Beschränkungen der Leistungen auf Pflegekosten und der Obergrenze von 2.800,- DM relativ viele Kostenfaktoren den "Hotelkosten" zugeordnet werden. Hierfür muß dann der Pflegebedürftige aufkommen (oder wieder die Sozialhilfe).
Um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, sind Pflegebedürftige mit Bezug von Pflegegeld verpflichtet, in regelmäßigen Abständen den Einsatz professionelle Pfleger abzurufen. Die Häufigkeit richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit: einmal vierteljährlich bei erheblicher Pflegebedürftigkeit, einmal monatlich bei Schwerpflegebedürftigkeit und einmal wöchentlich bei Schwerstpflegebedürftigkeit.

 
 

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