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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Voraussetzung für die ausübung:


1. Finanz
2. Reform

4.1 Allgemeine Voraussetzung: / /> - Eigenberechtigung: tritt mit Vollendung des 19.Lebensjahr ein.

- Mangel an Ausschlussgründen
- Keine Tätigkeiten entgegenstehender Bestimmungen

4.2 Besondere Voraussetzung:

4.2.1 Befähigungsnachweis:

- Handwerk: oder der Abschluss einer Uni oder berufsbildenden höheren Schule und eine mehrjährige fachliche Tätigkeit vorgeschrieben ist.
- Gebundenes Gewerbe: Befähigungsnachweis wird durch Verordnung unter Berücksichtigung auf die Erfordernisse der einzelnen Gewerbe.
- Teilgewerben mit vereinfachtem Zugang: Im Witschaftsministerium in einer Verordnung festgelegt und die Befähigung auf vereinfachte Art nachzuweisen ist.(z.b.das aus dem Gewerbe der Gas-u.Wasserleitungsinstallateure stammende Teilgewerbe des Entkalkens von Heißwasserbereiter; Befähigungsnachw.: min.2-jährige fachliche Tätigkeit)

4.2.2 persönliche Zuverlässigkeit

4.2.3 Bedarf bei den Gewerben der Rauchfangkehrer und Bestatter

4.2.4 Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit

4.3 Juristische Personen, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragene Erwerbsgesellschaften:

Sitz o. Niederlassung in Österreich und gewerblichen Geschäftsführer oder Pächter.

 
 

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