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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Vertreterbesuch (haustürgeschäft) nur beschränkt möglich


1. Finanz
2. Reform

Neben dem Konsumentenschutzgesetz enthält auch die Gewerbeordnung besondere Vorschriften, um den Verbraucher vor den Auswüchsen unerwünschten Vertreterbesuche zu schützen. Eine strenge Regelung gibt es dabei für das "Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen." Während das Hausieren, also das Anbieten von Waren zum sofortigen Verkauf an der Wohnungstür, gänzlich verboten ist, ist das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Warenbestellungen in bestimmten Grenzen erlaubt. Das ungebetene Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Warenbestellungen ist nur Firmen erlaubt, die ihren Firmenstandort innerhalb des Verwaltungsbezirks des Wohnorts des Konsumenten haben.
Überhaupt nicht, also weder innerhalb noch außerhalb des Firmenstandortes, dürfen durch Vertreter Bestellungen auf Lebensmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Gifte, Arzneimittel und Drogen, Heilbehelfe, Textilien, Uhren, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteine, Waffen und Munition, Grabsteine und Grabdenkmäler und deren Zubehör sowie Kränze und sonstiger Gräberschmuck gesammelt werden.
Gewerbetreibende dürfen auch nicht überall Warenbestellungen von Privatpersonen entgegennehmen. Zulässig ist die Entgegennahme nur in den Betriebsstätten und der Wohnung des Gewerbetreibenden, auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten, vor geladenen Publikum, u.a.
Ein in letzter Zeit sich stark verbreitendes Phänomen sind Vertreterbesuche oder Haustürgeschäfte im Verwandten- und Bekanntenkreis. Sogenannte Direktvertriebsfirmen versuchen möglichst viele Mitarbeiter für diese Art der Geschäftsabwicklung zu gewinnen. Oft wird hier am Rande des Erlaubten versucht, das schnelle Geld zu verdienen. Besonders bedenklich ist in diesem Zusammenhang, daß hier eine spezielle psychologische Situation der Konsumenten ausgenützt wird. Wer kann schon seiner Nichte oder einem guten Freund widerstehen, auch wenn die Vergleichsmöglichkeit bei dieser Art von Vertrieb sehr eingeschränkt ist. Dazu kommt noch, daß die Vertreter in vielen Fällen keine wirklichen Fachkenntnisse vorweisen können. Der frisch geworbene "Nebenberufsvertreter" sollte sich auch überlegen, wo er den nötigen Umsatz noch erzielen wird, wenn die gesamt Verwandtschaft bereits versorgt ist. Besteht das Hauptinteresse in weiterer Folge im Anwerben neuer Mitarbeiter, so muß im Einzelfall geprüft werden, ob nicht das nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbotene "Schneeballsystem" vorliegt.
Der Konsument selbst darf natürlich um einen Vertreterbesuch bitten. Die Aufforderung an eine Firma, die ihren Betriebsstandort innerhalb des Wohnorts des Kunden hat, muß jedoch schriftlich erfolgen und auf bestimmte Ware lauten. Gewerbetreibende dürfen zwar auch selbst vorgedruckte Aufforderungsschreiben versenden, müssen sich dabei aber der Post bedienen.
Bei Einschaltung eines privaten Zettelverteilers hat der Käufer im Falle eines Vertragsabschlusses ein Rücktrittsrecht. Die Vordrucke dürfen auch nicht mit Preisausschreiben oder ähnliche Veranstaltungen verbunden werden. Der angeforderte Vertreter muß jedenfalls das vom Interessenten unterschriebene Aufforderungsschreiben vorweisen und sich überdies mit einer amtlichen Legitimation ausweisen können. Auch die Gewerbeordnung bietet dem Konsumenten für den Fall, daß bei einem Kaufvertragsabschluß Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt wurden, ein Rücktrittsrecht.

 
 

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