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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Vernehmung


1. Finanz
2. Reform



Grundsätze: - Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei zur Sache auszusagen,
- Vernommen wird grundsätzlich zur Person und zur Sache,
- Die Vernehmung zur Sache besteht in der Regel aus dem Bericht der Beweisperson und deren anschließendem Verhör,
- Mehrere Vernehmungen zur selben Zeit im selben Raum und zum selben Fall sind nach Möglichkeit zu vermeiden.


Arten der Vernehmung

- Zur polizeilichen Vernehmung besteht weder für den Zeugen noch für den Beschuldigten eine Erscheinungspflicht.
- Zur staatsanwaltlichen Vernehmung besteht für Zeugen, Sachverständige und Beschuldigte Erscheinungspflicht. Über die Vernehmung der Personen soll ein Protokoll gefertigt werden.
- Zur richterlichen Vernehmung besteht ebenso eine Erscheinungspflicht wie bei der Staatsanwaltschaft. Zeugen, die zur Aussage verpflichtet sind, kann der Richter mit Zwangsmitteln zur Aussage zwingen. Der Zeuge kann (aber muss nicht) bereits im Vorverfahren vereidigt werden.



Es ist anzustreben, Vernehmungen auf der Dienststelle in Anspruch zu nehmen. Sind Gefangene zu vernehmen, werden Kräfte zur Bewachung benötigt. Zu den in Betracht gezogenen Mitteln einer Vernehmung kommen


- Ermittlungsakten,
- Skizzen über den geplanten taktischen Ablauf,
- Dokumentationsmittel des Tatgeschehens,
- Beweismittel und Aussagen von Zeugen,
- Hilfsmittel wie Gesetzesbücher, Kartenmaterial, Orts- und Baupläne, Lexika, etc.

Die Vorladung kann (fern-) mündlich oder schriftlich als Vordruck erfolgen. Folgt ein Zeuge der Vorladung, kann davon ausgegangen werden, dass er auch aussagen will. In einem Gespräch ist zu klären, ob Aussagebereitschaft besteht oder ob der Zeuge/Informant (im Auftrag des Täters) sich nur weiter informieren möchte. Es ist ein leichtes Vertrauensverhältnis zu dem Zeugen aufzubauen. Nur wenn dieses Verhältnis besteht, wird es i. d. R. auch bald möglich sein, sich auf die Persönlichkeit des Zeugen einzustellen. Befürchtet der Zeuge wegen seiner Aussage Repressalien, sind die dafür und dagegen sprechenden Umstände mit ihm zu erörtern. Droht wegen der Aussage tatsächlich Gefahr, ist dem Zeugen jeder mögliche Schutz zu gewähren.
Im Hinblick auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland darf nach dem Religionsbekenntnis nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen gefragt werden. Eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht hat zu erfolgen, falls der Beschuldigte ein Angehöriger des Zeugen ist. Der Zeuge möge sich an die Wahrheit halten, denn falsche Angaben bei der Polizei können u.a. die Strafbarkeit wegen Strafvereitelung, Begünstigung oder falscher Verdächtigung begründen. Werden Gehässigkeit, Rache- und Neidgefühle in der Aussage spürbar, ist der Zeuge sofort zur Sachlichkeit zu ermahnen. Dem Zeugen ist nicht verwehrt, eigene Aufzeichnungen zur Unterstützung seiner Erinnerung/en zu verwenden.
Versucht der Zeuge, die Tat zu bagatellisieren oder den Täter ohne anerkennenswerten Grund in Schutz zu nehmen, ist es möglich, dass entweder er selbst, ein Angehöriger oder eine ihm sonst nahestehende Person an der Tat beteiligt war. Bei weiteren Fragen in diese Richtung ist das Auskunftsverweigerungsrecht zu beachten. Kranke Zeugen sind mit der nötigen Rücksichtnahme zu behandeln; ggf. ist ein Arzt hinzuzuziehen. Ausländer, Taubstumme und Gehörlose sollen unter Inanspruchnahme vertrauenswürdiger Dolmetscher vernommen werden. Junge Menschen, insbesondere Kinder, neigen mitunter zu phantasievollen Aussagen. Fragen, wie sich der Zeuge den Tathergang vorstelle und wen er für den Täter halte, können zu falschen Schlussfolgerungen des führen. Niemals Erstaunen oder Bestürzung zeigen, weil dadurch der Vernehmende in seiner Aussagebereitschaft gehemmt werden könnte.
Lügen können daran erkannt werden, dass der Vernehmende entweder die Aussage - wie auswendig gelernt - "herunterleiert" oder dass zwischen verschiedenen Aussagepunkten keine logische Verbindung besteht. Manchmal lächelt der Vernehmende bei seinen Erklärungen, da er sie selbst nicht für glaubwürdig hält. Falsche Aussagen kommen zustande aus Angst vor Strafe oder Existenzverlust, Schamgefühl, Furcht vor Mittätern oder sonst. Hintermännern. Anzeichen für ein baldiges Geständnis können (müssen aber nicht) Nervosität, Versprecher, Durst, Schweißausbruch, Tränen, Fragen nach Art und Maß der zu erwartenden Strafe, Wunsch, den Vernehmenden unter vier Augen sprechen zu dürfen sowie die Bitte um Bedenkzeit.
Ein Geständnis ist sofort dadurch abzusichern, dass der Beschuldigte aufgefordert wird, die Tatausführung in allen Einzelheiten zu beschreiben. Es ist darauf zu achten, dass der Vernehmende nur Informationen bekannt gibt, die nur dem Täter bekannt sein können, und nicht in den Medien bekannt gegeben worden sind. Es ist die nötige Vorsicht zu gewähren, im Hinblick auf die Eile keinen provozierenden Widerruf des Beschuldigten anzustreben. Nachdem das Ergebnis der Anhörung zweifelsfrei niedergeschrieben wurde, beginnt die Befragung. Hier müssen die Komplexe beantwortet werden, die der Aussagende selbst nicht genannt hat. Dabei ist es auch wichtig zu fragen, warum er selbst nicht darauf eingegangen ist.


Anwesenheitsrechte

Zu prüfen ist noch, wer neben den unmittelbar Beteiligten ein Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung hat. Hierbei geht es um Zeugen, Anwälte, Angehörige und Vertrauenspersonen. Ein besonderes Problem stellt die Frage der Anwesenheit von Eltern bei Kindern dar.
Zeugen sind stets in Abwesenheit der später hörenden Zeugen zu vernehmen. Der Anwalt hat bei richterlichen und staatsanwaltlichen Vernehmungen ein Recht auf Anwesenheit, nicht dagegen bei der pol. Vernehmung. Gleichwohl bestehen keine Bedenken, ihm die Anwesenheit zu gestatten. Gegen den Willen des Vernehmenden ist das Anwesenheitsrecht von anderen Personen zu unterlassen. Solange der Untersuchungszweck nicht behindert wird, können Personen "des Vertrauens" bei der Vernehmung anwesend sein.

Belehrung über die Rechte

Zeugen und Beschuldigte sind vor der Vernehmung zu belehren. Ohne eine Sondierungsvernehmung ist eine Vernehmung ohne eine Bekehrung rechtlich unzulässig.
Zeugen sind über ihr Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Dabei kann der Zeuge verweigern, gegen Angehörige oder sich selbst aussagen zu müssen.
Der Beschuldigte ist darüber zu belehren, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, dass er Recht hat, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, jederzeit einem von ihm zu wählenden Verteidiger befragen und Beweisanträge stellen kann. Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten korrespondiert mit der Frage der Verdunkelungsgefahr.

Verbotene Vernehmungsmethoden

Die in der StPO aufgeführten verbotenen Mittel sind einerseits so eindeutig, dass sie keiner Erläuterung bedürfen, wie z.B. Quälerei, Misshandlung, körperliche Eingriffe, Drohung (mit unzulässigen Maßnahmen), Versprechen von gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteilen oder Hypnose. Ausnahmen ergeben sich z.B. bei einer Leichenöffnung, wobei der Beschuldigte Einsicht nehmen soll und in dieser Situation zusammenbricht und ein Geständnis ablegt, so stellt dies keine seelische Quälerei dar.
Problematisch sind auch Drogenabhängige, die in der verlaufenen Zeit Entzugserscheinungen bekommen und nach Ersatz verlangen. In einem solchen Fall ist die Vernehmung sofort abzubrechen und ein Arzt hinzuzuziehen. Kann der Arzt attestieren, dass der zu Vernehmende weiterhin eine freie Willensentschließung und Willensbetätigung hat, kann die Vernehmung fortgesetzt werden. Beim geringsten Zweifel ist eine Fortsetzung jedoch unzulässig.


Besondere Vernehmungen


- Tatsimulation
Hier wird das von dem Vernehmenden geschilderte Rollenspiel nachgeahmt. Nun kann geprüft werden, ob das Geschilderte mit dem Tatortbefund übereinstimmt.

- Anhörung von Kindern
Da Kinder dem psychischem Druck bei Behauptungen von Erwachsenen nicht standhalten können, ist eine Einzelgegenüberstellung nicht erlaubt. Entscheidend ist ihre Fähigkeit, Sachverhalte aufzunehmen und wiederzugeben. So kann z.B. ein dreijähriges Kind durchaus Angaben zur Farbe eines Autos machen. Da Kinder nicht strafbar sind, werden sie nicht vernommen und unterschreiben ihre Aussage auch nicht. Sie werden angehört. Beschuldigte Kinder werden auch nicht belehrt. Sind die Kinder Zeugen, haben sie die gleichen Rechte wie Erwachsene (s.o.). Kinder sollen in Abwesenheit ihrer gesetzlichen Vertreter angehört. Dies hat psychologische Gründe. Rechtlich obliegt den Eltern das Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Jugendlichen können wiederum vernommen werden.


- Ausländer
Ist ein Ausländer der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen.

- Körperlich und geistig Behinderte
Stumme und taube Personen können schriftlich befragt werden. Bei Geisteskranken oder Geistesschwachen ist eine Anhörung durchzuführen.

 
 



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