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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Vermögensaufstellung


1. Finanz
2. Reform



Auch in der besten Ehe kann es einmal zu finanziellen Auseinandersetzungen kommen (von solchen anläßlich der Scheidung einmal ganz abgesehen). Daher ist es durchaus zweckmäßig, wenn man in "guten Tagen" eine Aufstellung über alle Besitz- und Vermögenswerte macht und dabei auch im einzelnen festhält, wem sie gehören oder vom wem sie angeschafft wurden. Eine solche Aufstellung kann sich aus verschiedenen Gründen als recht praktisch erweisen:
1. Macht einer der Ehepartner Schulden und wird gegen ihn wegen seiner Verbindlichkeiten Klage und Exekution geführt, dann ist damit eine gewisse Abgrenzung geschaffen, woran sich der Gläubiger halten kann und was seinem Zugriff entzogen ist. Denn grundsätzlich haftet im zivilen Bereich ein Ehepartner nicht für die Schulden des anderen. Ausnahme: Wenn er sich als Mitschuldner oder Bürge mitverpflichtet hat, und wenn die Frau Anschaffungen für den Haushalt im üblichen Rahmen tätigt, so ist der Mann kraft der sogenannten "Schlüsselgewalt" zur Zahlung verpflichtet.
2. Kommt es zu ehelichen Auseinandersetzungen, die vielleicht sogar zu einer Trennung oder Scheidung führen, dann hat man mit einer solchen Vermögensaufstellung eine Grundlage für die unvermeidliche finanzielle Regelung. Das gilt vor allem für den Fall der Scheidung, vor der man ha die Fragen der Alimentation, der Wohnung und Einrichtung sowie überhaupt des gemeinsamen Besitzes am besten einvernehmlich klären soll. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist eine solche Klärung überhaupt Voraussetzung dafür, daß der Richter die Scheidung aussprechen kann.
3. Stirbt ein Ehegatte, so kommt es zur Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens durch das zuständige Bezirksgericht und - sofern Vermögenswerte vorhanden sind - zur Einantwortung des Nachlasses an den oder die Erben. Auch hier tun sich alle Beteiligten wesentlich leichter, wenn sie wissen, was dem Verstorbenen gehört hat (und daher in den Nachlaß fällt) bzw. was dem überlebenden Ehepartner gehört (und daher nicht in den Nachlaß fällt).
Welche Regelungen Ehepartner untereinander treffen und in welcher Form sie das tun, hängt natürlich vor allem davon ab, ob Vermögen vorhanden ist, und wenn ja, in welcher Form und in welcher Höhe. Je wertvoller und umfangreicher der Besitz, desto dringender die Notwendigkeit einer vertraglichen Festlegung und Regelung. Wegen der damit verbundenen Formvorschriften und Rechtsprobleme empfiehlt es sich im allgemeinen, in solchen Fällen einen Rechtsanwalt oder Notar beizuziehen.

 
 



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