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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Träger der gr (gr-inhaber):


1. Finanz
2. Reform



(1) Jedermannsrechte (Menschenrechte)  stehen jeder natürlichen Person zu z.B. auch Ausländern (vgl. Art. 2 - 5)
(2) Deutschenrechte (Bürgerrechte)  stehen nur deutschen zu. Def.: Art. 116I (Staatsdt.) (vgl. Art 8,9,11,12)
(3) Art 16a steht nur Nichtdeutschen zu
(4) Art. 16I  Träger sind nur deutsche Staatsangehörige
Sonderfall: Jur. Pers. als GR-Träger (vgl. Art 19III)
a) Jur. Pers. des Priv.R  sind berechtigt wenn das GR nicht natürlichen Pers. Vorbehalten ist. (vgl. Art 6 o. Art 2II)  AG kann sich z.B. auf Art 3 o. Art 14 berufen.
b) Jur. Pers. des Öff.R  sind gem. Art 1III verpflichtet die GR zu beachten (sog. GR-Adressaten)  sie können nicht gleichzeitig GR-Träger sein.

Ausnahmen:
- Für Rundfunkanstalten gilt Rundfunkfreiheit nach Art 5I/2.
- Für Öff.R Hochschulen bzw. Einrichtungen gilt Wissenschaftsfreiheit nach Art 5III.
- Kirchen als Öff.R Körperschaften sind wie priv.R Jur. Pers. zu behandeln, da sie keine öff. Gewalt i.S.v. 1III ausüben

Sonderfälle zu den Ausnahmen:
a) Jur. Pers. des Priv.R können sich nicht auf GR berufen, wenn sie nur Erscheinungsformen (Ausgliederungen) der öff. Hand sind. Maßgebend ist, daß zumindest die Mehrheit der Anteile (Aktien) im Besitz der Jur. Pers. des Öff.R ist.
b) Natürliche Pers. des Priv.R sind insoweit nicht GR-Fähig, als sie öff. Gewalt ausüben. (sog. Beliehene) (-> Bsp.: Notar, Schornsteinfeger)

 
 



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