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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Strafvollzug


1. Finanz
2. Reform

3.1 ALLGEMEINES br / Das Erwachsenenstrafrecht kennt nur zwei Strafen: Freiheits- und Geldstrafen.

Daneben gibt es die \"Maßregeln der Sicherung und Besserung\", darunter die Unterbringung in einer (geschlossenen) Heil- oder Pflegeanstalt (geschlossenes psychiatrisches Krankenhaus - sog. Maßregelvollzug) oder die \"Sicherungsverwahrung\" im Anschluß an eine Freiheitsstrafe.

Vollzugsarten: Strafhaft, U-Haft; Frauen-, Männer- und Jugendvollzug; Vollstreckung des Jugendarrestes; Offener und Geschlossener Vollzug;



3.2 SINN UND ZWECK DES STRAFENS


Strafen heißt, mit Absicht Übel zufügen. Kriminalstrafe heißt, mit absichtlicher Übelzufügung durch staatliche Organe auf Kriminalität, auf kriminelle Taten reagieren. Nicht erst die Strafe ist eine Übelzufügung, bereits das Strafverfahren beschneidet Freiheits- und Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten. Das Strafverfahren ist ein Zwangsverfahren. Selbst bei einem Freispruch wird mit dem Ermittlungsverfahren, dem Anklagevorwurf, der Hauptverhandlung in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Über die Bloßstellung in der Öffentlichkeit kann eine Anklage zum wirtschaftlichen Ruin oder zum Verlust von gesellschaftlichen und politischen Ämtern führen. Strafe ist niemals Wohltat, mag sie auch noch so gut gemeint sein.



3.2.1 Strafbedürfnisse

Strafbedürfnisse sind in vielen gesellschaftlichen Bereichen (etwa im Sport bei Verstößen gegen die Spielregeln) zu finden. "Nach Ansicht des französischen Soziologen Émile Durkheim verlangt das Gemeinschaftsbewusstsein bei Verletzung anerkannter Normen nach Reaktionen. Diese können Strafen sein. Es können aber auch andere Maßnahmen zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens sein."2

Besonders nach schweren Verbrechen wird der Ruf nach härteren Strafen laut. Die tieferen Wurzeln dafür müssen hier offen bleiben. Strafbedürfnisse entstehen aber oft aus einem natürlichen Empfinden, aus einem anerzogenen Gefühl, zum Selbstschutz der Gemeinschaft oder mangels alternativer Lösungen.

Daneben gibt es auch ein Genugtuungsinteresse der verletzten Person selbst.
Weiters gibt es eine Straftheorie, nach der der Sinn der Strafe darin liegt, die Schuldverarbeitung für den Straftäter zu ermöglichen. Einige Häftlinge sehen ihre Strafe als Reinigungsprozess und nötigen Schritt in ein neues Leben.

Auch Franz Biberkopf sieht seine Haftstrafe als Buße und erkennt den Sinn der Strafe. Dies belegt folgendes Zitat: "Das weiß ich, seufzte er in sich, dass ich hier rin muß und dass ich aus dem Gefängnis entlassen bin. Sie mussten mich ja entlassen, die Strafe war um, hat seine Ordnung, der Bürokrat tut seine Pflicht."3

 
 

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