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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Strafbemessung


1. Finanz
2. Reform

Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht die Wirkungen, die von der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Hierbei prüft das Gericht insbesondere

- die Beweggründe und Ziele des Täters,

- seine Gesinnung,
- die Art der Ausführung der Tat,

- das Vorleben des Täters,
- seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

- sein Verhalten nach der Tat.

Freiheitsstrafen unter 6 Monaten sollen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen ver-hängt werden. Diese Ausnahmefälle liegen vor, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, oder die Verhängung einer Frei-heitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist.

Rückfällige Täter, d. h. solche, die zuvor schon mindestens zweimal wegen einer vor-sätzlichen Tat zu mindestens 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und diese Strafen verbüßt haben und bei denen angenommen werden muss, dass sie die früheren Verurteilungen nicht als Warnung angesehen haben, werden mit mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.

 
 

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