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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Sozialpartnerschaft


1. Finanz
2. Reform



Unter Sozialpartnerschaft (im weitesten Sinn) versteht man die für Österreich typische Form des Zusammenwirkens der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sich nach dem 2. Weltkrieg entwickelt hat.
Die Sozialpartner nehmen an der staatlichen Verwaltung teil, z.B. durch die Begut-achtung von Gesetzentwürfen, die Wahl von fachkundigen Laienrichtern in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie das in vielen Verwaltungsvorschriften enthaltene Recht auf Beschickung staatlicher Kommissionen (z.B., Gleich-behandlungskommission), Beiräte und dergleichen.
Eine der wichtigsten Institutionen der Sozial- und Wirtschaftspartnerschaft ist die "paritätische Kommission für Lohn- und Preisfragen".
Sie beruht auf keinem Gesetz, sondern ist eine freiwillige Institution, die seit 1957 besteht.
Zusammensetzung: Mitglieder sind der Bundeskanzler, die für die Wirtschafts- und Sozialfragen zuständigen Bundesminister sowie die Präsidenten und General-sekretäre der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonfernez der Land-wirtschaftskammern, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerk-schaftsbundes.
Unterausschüsse: Es bestehen folgende Unterausschüsse:
. der Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen (er erstellt wissenschaftliche Studien und gibt Empfehlungen)
. die Lohnunterkommission (sie gibt die Verhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern zum Abschluß von Kollektivverträgen frei)
. der Preisunterausschuß (er gibt Empfehlungen über Zeitpunkt und Ausmaß von Preiserhöhungen ab).

 
 



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