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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Sinn und zweck der tätigen reue nach § 167 stgb und der selbstanzeige nach § 29 finstrg


1. Finanz
2. Reform

Über Sinn und Zweck der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG findet man in den Gesetzesmaterialien nur wenige Hinweise. Den Grund dafür vermutet Scheil in der langen Tradition der Selbstanzeige.
Als Vorbild für § 29 FinStrG wird § 167 StGB genannt. Das vorrangige Ziel sowohl des § 167 StGB als auch des § 29 FinStrG ist die möglichst rasche und vollständige Schadensgutmachung. Diesem Ziel entspricht auch die Rechtsprechung, indem sie verlangt, dass die Selbstanzeige derart präzise erfolgen muss, dass die Behörde eine sofortige und richtige Entscheidung treffen kann.
Durch das Rechtsinstitut der tätigen Reue soll dem Interesse des Geschädigten auf Schadensgutmachung Rechnung getragen werden. Die Strafaufhebung soll dem Täter einen Anreiz bieten, den Schaden wieder gutzumachen. Die Aussicht auf Straffreiheit soll damit vor Schaden bewahren und steht daher vor dem Interesse einer Strafverfolgung. Durch das Reueverhalten verliert die Tat ihren Unrechtsgehalt und im gleichen Ausmaß zeigt der Täter, dass er seine Schuld einsieht.
Die Möglichkeit einer strafaufhebenden Selbstanzeige nach § 29 FinStrG soll auch einen Ausgleich schaffen in dem Konflikt zwischen der abgabenrechtlichen Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§§ 119ff, 139, 161 BAO) einerseits und dem Verbot des Zwangs zur Selbstbeschuldigung andererseits.
Aus positiven generalpräventiven Überlegungen soll nicht die Furcht vor Strafe, sondern die Bestätigung, dass normgetreues Verhalten richtig ist, der Allgemeinheit die Geltung der Normen aufgezeigt werden. Die tätige Reue steht näher zur Tat als abstrakte Geld- und Freiheitsstrafen. Durch die Reuehandlung ist der Täter gezwungen sich mit der Tat und dessen Auswirkungen auseinander zu setzen, was eher resozialisierend wirken kann.
Das Strafbedürfnis entfällt, wenn durch die Wiedergutmachung die Rechte des Geschädigten wieder hergestellt werden, somit das Unrecht der Tat beseitigt wird und darin eine \"Verbesserung in der Einstellung des Täters gegenüber der Gesellschaft und ihren rechtlich geschützten Werten\" erkennbar ist.

 
 

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