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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Staat

Schuldrecht


1. Finanz
2. Reform

. Rechtsquellen: - EVÜ: Römisches oder Europäisches Schuldvertragsübereinkommen
- IVVG: BG über internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR


. EVÜ:

- Anwendungsbereich, Auslegungsmethoden:
* Das EVÜ ist ein zwischen den Mitgliedsstaaten der EU geschlossener multilateraler Staatsvertrag. Er ist self-executing und bedarf daher keiner weiteren Umsetzung ins innerstaatliche Recht. Als völkerrechtlicher Vertrag geht das EVÜ gem §53 IPRG diesem vor, jedoch hat Ö in Widerspruch stehende Teile des IPRG angepasst oder aufgehoben.
* Bestimmungen des EVÜ sind zwecks Vereinheitlichung in allen Vertragsstaaten gleich auszulegen; zuständig hierfür ist der EuGH.
* EVÜ wird durch konkurrierende völkerrechtliche Übereinkommen eingeschränkt, insb durch das UNK, internationale Transportübereinkommen sowie Kollisionsnormen EG-rechtlichen Unsprungs (§13a KSchG!).
* Als loi uniform kommt EVÜ auch dann zur Anwendung, wenn Verweisung in das Recht eines Nichtvertragsstaates führt.
* Anwendungsbereich des EVÜ sind vertragliche Schuldverhältnisse, so der Sachverhalt Verbindungen zum Recht verschiedener Staaten aufweist. Ausdrücklich ausgenommen sind aber ua
~ Rechts-, Geschäfts-, Handlungsfähigkeit der natürlichen Person
~ Schuldverträge am Gebiet des Erbrechts, Testamente usw
~ Schuldverträge, die auf eherechtlichen Verhältnissen beruhen
~ Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und Wertpapieren
~ Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht, Recht der jur Person
~ Gründung von Trusts
~ Versicherungsverträge, außer Rückversicherungsverträge


- Verhältnis zum UNK:
* Das UNK verdrängt als völkerrechtlicher Vertrag tw das EVÜ

* Anwendungsbereich des UNK:
~ Beide Vertragspartner haben Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten (autonome Anknüpfung). Bestehen mehrere Niederlassungen, ist die mit der engsten Verbindung zum Vertrag ausschlaggebend.
~ Hat ein Partner Niederlassung in Nicht-Vertragsstaat, ist mit dessen IPR Rechtsordnung zu suchen; verweist das IPR auf das Recht eines Staates des UNK, ist Letzteres anzuwenden (Vorschaltlösung).


- Verweisungstechnik:
* Immer Sachnormverweisungen; im IPRG hingegen idR Gesamtverweisung.
* Materiell-rechtliche Bestimmungen des verwiesenen Rechts sind daher unmittelbar anzuwenden.


- Vertragsstatut:
* Gem Art 8/1 sind das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages über das Vertragsstatut zu beurteilen.
* Misst Rechtsordnung dem Schweigen eines Partners Erklärungswert zu, kann der Partner das Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes anwenden, so hier Schweigen keinen Erklärungswert enthält.
* Geltungsbereich des Art 10 umfasst insb

~ Erfüllung des Vertrages
~ Auslegung

~ Folgen der Nichterfüllung
~ Erlöschen, Verjährung
* Für Art und Weise der Erfüllung ist das Recht jenes Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.
* Formfragen sind nach Art 9 zu beurteilen
* Einschränkungen des Vertragsstatutes erfolgen durch Art 16 (ordre public) und Art 7 (Eingriffsnormen).


- Rechtswahl:
* Maßgebendes Recht kann jederzeit ausdrücklich oder konkludent gewählt werden, den ganzen Vertrag, oder Teile dessen betreffen (Teilrechtswahl).
* Erfolgt die Vereinbarung nach Vertragsabschluss, werden Rechte Dritter und die Formgültigkeit des Vertrages nicht berührt.
* Unterschiede zur Rechtswahl nach dem IPRG:
~ Materielle Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung wird nicht nach der lex fori, sondern nach dem gewählten Recht beurteilt.
~ Rechtswahl nach Anhängigkeit des Verfahrens kann schlüssig erfolgen.



- Anknüpfung ohne Rechtswahl:
* Allgemeine Regel:
~ Recht jenes Staates maßgebend, zu dem Vertrag engste Verbindung hat.
~ Nach Art 4/2 wird vermutet, dass engste Verbindung zu dem Staat besteht, in dem die Leistende Partei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw die jur Person ihre Sitz der Verwaltung.
~ Wird Vertrag bei beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit geschlossen, besteht engste Verbindung zu dem Staat, in dem Hauptniederlassung der leistenden Partei ist oder eine andere Niederlassung, wenn die Leistung in deren Staat erbracht werden soll.
~ Ausweichklausel des Art 4/5: Aus der Gesamtheit der Umstände kann sich ergeben, dass Vertrag engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist. Dann ist dessen Recht anzuwenden; uU nur auf einen Teil des Vertrages.
~ Hat Teil des Vertrages engere Beziehung zu anderem Staat, und lässt sich der Teil vom Rest des Vertrags trennen, ist auf den Teil das Recht des anderen Staates anzuwenden.
* Sonderanknüpfungen:
~ Dingliche Rechte und Nutzungsrechte an Grundstücken (Art 4/3): Engste Verbindung zu dem Staat, in dem Liegenschaft belegen ist. Aber dispositiv.
~ Güterbeförderungsverträge (Art 4/4): Engste Verbindung zu dem Staat, in dem der Beförderer beim Vertragsabschluss seine Hauptniederlassung hat, so in dem Staat auch Verlade- und Entladeort ist sowie die Hauptniederlassung des Absenders.
~ Verbraucherverträge (Art 5): Das sind Verträge über Lieferung beweglicher Sachen oder Erbringung von Dienstleistungen, so diese der Verbraucher nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet. Ausgenommen sind aber nach Abs 4 Beförderungsverträge und best Dienstleistungen, außer aber Pauschalreisen.
Mangels Rechtswahl ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs 2 das Recht jenes Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausweichklausel des Art 4/5 gilt nicht.
Rechtswahl ist zulässig; nicht aber, wenn dem Verbraucher der Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird, und alternativ
Angebot oder Werbung in diesem Staat vorausging oder Verbraucher erforderliche Rechtshandlung für den Vertragsabschluss dort tätigte;
Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegennahm;
Der Vertrag Verkauf von Waren betrifft und Verbraucher von diesem Staat ins Ausland gereist ist, um dort die Bestellung aufzugeben und der Verkäufer die Reise zu diesem Zweck herbeigeführt hat.
~ Arbeitsverträge (Art 6): Mangels Vereinbarung wird engste Verbindung zu dem Staat vermutet, in dem AN in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; so er dies in verschiedenen Staaten macht, dann ist der Staat maßgebend, wo der AG seine Niederlassung hat. Ausweichklausel der engeren Verbindung besteht.
Rechtswahl zulässig, so dem AN nicht der Schutz der zwingenden AN-Schutz-bestimmungen entzogen wird, der nach der über das Arbeitsvertragsstatut ermittelten Rechtsordnung bestehen würde.
~ Zession (Art 12): Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar sind nach dem Recht zu beurteilen, das für das Vertragsstatut der zugrunde liegenden Verpflichtungen maßgebend ist. Für Übertragbarkeit der zedierten Forderung und Verhältnis Zessionar zu Schuldner ist das Recht maßgebend, dem die übertragene Forderung unterliegt. Für eine Legalzession gilt das für die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht.


- Formstatut (Art 9):
* Wie im IPRG Anknüpfung der Formerfordernisse getrennt vom Vertragsstatut
* Bei einseitigen Geschäften: Anwendung der lex causae oder des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen wurde.
* Bei mehrseitigen:
~ Vertragspartner sind im selben Staat: Form des Staates, wo der Vertrag abgeschlossen wird ist maßgebend.
~ Vertragspartner sind in verschiedenen Staaten: Form des auf den Vertrag materiellrechtlich anzuwendenden Rechts oder Recht eines der beiden Staaten, wo die Partner sind, ist maßgebend.
* Für Verbraucherverträge ist Recht jenes Staates maßgebend, in dem Verbraucher gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Liegenschaften das Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt.
* Art 9 EVÜ ist als Sachnormverweisung konzipiert (≠ §8 IPRG)
* Unterschied EVÜ zu IPRG vor allem bei Distanzgeschäften


- Eingriffsnormen (Art 7):
* Gem Art 7/1 EVÜ kann bei der Anwendung des Vertragsstatuts den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Beziehung aufweist, Wirkung verliehen werden, so diese Bestimmungen nach dem Recht dieses Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt.
* ,Enge Beziehung' zu einem fremden Staat liegt vor, wenn Vertrag in diesem Staat zu erfüllen ist oder eine Partei dort ihren Aufenthalt oder Sitz hat.
* Zwingende Bestimmungen der lex fori sind jedoch nicht Gegenstand des Art 7/1, da der Vorrang von Eingriffsnormen aus dem Geltungswillen der jeweiligen Rechtsvor-schrift resultiert.
* Typische österr Eingriffsnormen sind §7/2 AVRAG, §11/2 TNG, §6 KSchG sowie §§864a und 879/3 ABGB.

 
 

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