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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Scheinselbständigkeit


1. Finanz
2. Reform

Unter dem Begriff "Scheinselbständige" werden Personen verstanden, die nur zum Schein selbständig sind, also tatsächlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, insbesondere als Arbeitnehmer, stehen.
Der Scheinselbständige ist dadurch gekennzeichnet, daß er die Pflichten eines Arbeitnehmers mit den Risiken eines Unternehmers in sich vereinigt. Dabei gehen die vertraglichen oder tatsächlichen Einschränkungen der Eigenständigkeit so weit, daß der Handlungsspielraum des Scheinselbständigen dem eines abhängig beschäftigten Arbeitnehmers vergleichbar ist. Tatsächlich unterscheiden sich Arbeitnehmer und Scheinselbständige nicht voneinander. Beide sind weisungsgebunden und damit vom Arbeitgeber abhängig.
Der Personenkreis der sogenannten Scheinselbständigen verzichtet weitestgehend auf Arbeitnehmerschutzrechte. Er hat dann z. B. nicht mehr die sozialen Sicherheiten eines Arbeitnehmers, keinen Kündigungsschutz, keine Arbeitszeitregelung, keine Urlaubsansprüche, keine Lohnfortzahlung, keine Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und keine Krankenversicherung für sich und seine Familie. Die Erscheinung der sogenannten Scheinselbständigen erstreckt sich auf nahezu alle Brachen des Wirtschaftslebens und ist geprägt durch eine besonders starke Abhängigkeit der betroffenen Erwerbspersonen, die persönliche Arbeitsleistungen erbringen, in der Regel kaum über nennenswertes Eigenkapital verfügen und häufig nur für einen Auftraggeber tätig sind.

 
 

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