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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Arbeitslosenquote

Schadenshaftung des arbeitnehmers


1. Finanz
2. Reform

Nach dem ABGB haftet der Schädiger für den Ersatz des Schadens, den er einem Dritten aus Verschulden zugefügt hat. Demgegenüber sind Arbeitnehmer und arbeit-nehmerähnliche Personen (z.B. Tankstellenpächter und dergleichen) unter gewissen Voraussetzungen günstiger gestellt. Nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965) gilt folgendes: Wird der Schaden von Arbeitnehmer "bei Erbringung der Arbeitsleistung" und in der Schuldform Fahrlässigkeit zugefügt, so muß der Arbeitnehmer den Schaden nicht im vollen Ausmaß tragen. Hat er den Schaden dem Arbeitgeber zugefügt (Direktschaden), so braucht er ihm nur einen Teil zu ersetzen; hat er den Schaden einen Dritten zugefügt und ist auch der Arbeitgeber diesem Dritten haftbar, so kann der Arbeitnehmer, wenn er den Schaden ersetzt hat, vom Arbeitgeber Ersatz begehren. Das Ausmaß der Schadensminderung hängt vom Verschulden des Arbeitnehmers (grobe oder leichte Fahrlässigkeit) und von anderen Umständen (Höhe seines Entgelts) ab. Ausnahmsweise kann der Schadenersatz ganz erlassen werden.
Aufrechnungsverbot: Der Arbeitgeber kann seine Ersatzansprüche gegen das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nur dann aufrechnen, wenn der Arbeitnehmer der Aufrechnungserklärung seines Arbeitgebers nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht.
Verjährung: Ersatzansprüche nach dem DNHG müssen innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, sonst sind sie erloschen.

 
 

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