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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Währungsunion

Rechtsverhältnisse der kinder zu ihren eltern


1. Finanz
2. Reform

3.1 Der Name des Kindes Der Vorname des Kindes muß seinem Geschlecht entsprechen und kann ansonsten von den Eltern weitgehend frei gewählt werden.
Der Nachnahme ist bei ehelichen Kindern der gemeinsame Familienname, bei unehelichen immer der Nachname der Mutter.
Ein Erwachsener kann seinen Namen ändern lassen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt, z. B. wenn der Name lächerlich oder anstößig wirkt.

3.2 Unterhalt
Beide Eltern schulden dem Kind Unterhalt, solange es sich nicht selbst erhalten kann.
Der den Haushalt Führende leistet diesen Beitrag durch die Betreuung des Kindes.
3.2.1 Art der Unterhaltsleistung
Ein volljähriges Kind kann grundsätzlich selbst seinen Wohnsitz bestimmen. Nach dem Auszug ist der Unterhalt, der bisher zum Teil als Naturalleistung (Zur-Verfügung-Stellung der Wohnung, Verpflegung usw.) erbracht wurde, zur Gänze in Geld zu erbringen. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern dies nicht erlauben, besteht kein Unterhaltsanspruch in Geld.
3.2.2 Dauer des Unterhaltsanspruchs
Die Unterhaltspflicht der Eltern erlischt mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Dies ist gewöhnlich nach einer abgeschlossenen Ausbildung der Fall. Wenn jedoch die Ausbildung nur unbeendet blieb, weil es das Kind am nötigen Einsatz hatte fehlen lassen, endet die Unterhaltspflicht, wenn das Kind grundsätzlich in der Lage ist irgendeine Arbeit zu leisten.
Der Anspruch auf Unterhalt kann über die Volljährigkeit hinausgehen, wenn zum Beispiel das Kind studiert. Ein Studium ist dann zu bezahlen, wenn das Kind dazu geeignet und die Finanzierung den Eltern zumutbar ist. Das Kind hat aber das Studium ernstlich, zielstrebig und mit mindestens durchschnittlichen Studienerfolg zu betreiben.
Ein Studiumwechsel ist meist dann zu tolerieren, wenn dieser möglichst bald nach dem Studiumbeginn erfolgt und das neue Studium sofort mit entsprechendem Einsatz begonnen wird.
Während der Militärzeit ruht grundsätzlich die Unterhaltspflicht der Eltern.
Bei unverschuldeter Not des Kindes lebt die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auf.
Unterhaltsanspruch besteht bis zu drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung.

3.2.3 Höhe der Unterhaltsleistung
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach Anlagen und Neigung des Kindes und nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
Wenn beide Elternteile nicht in der Lage sind für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, sind zunächst die Erträgnisse eines vorhandenen Vermögens des Kindes heranzuziehen, dann die Bevorschussung des Unterhaltes durch den Staat, in weiterer Reihenfolge das Vermögen des Kindes und zuletzt auch seine Großeltern, soweit dies nicht deren eigenen Unterhalt gefährdet (subsidiäre Unterhaltspflicht).
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat der Bund unter bestimmten Voraussetzungen auf den Unterhalt von Kindern Vorschüsse zu gewähren.
Nach der Rechtsprechung gibt es die sogenannte "Playboy-Grenze". Diese ist eine Höchstgrenze und besagt, daß unter normalen Umständen maximal ein Unterhalt von ca. 11.000 Schilling nicht überschritten werden soll. Die Unterhaltszahlung dient ausschließlich dem Verbrauch und nicht der Bildung von Ersparnissen. Deshalb ist das Kriterium für die Unterhaltsbemessung nicht nur die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, sondern auch die Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen.
Kosten für Sonderbedarf, zum Beispiel teuere Heilkosten, sind vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich neben dem Unterhalt zu zahlen.
Die Lehrlingsentschädigung wird bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt, da sie als Eigeneinkommen des Kindes zählt und damit die Unterhaltsverpflichtung der Eltern mindert.
Die Familienbeihilfe ist kein eigenes Einkommen des Kindes und mindert daher nicht dessen Unterhaltsanspruch.

 
 

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