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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Polizeilicher datenabruf


1. Finanz
2. Reform

Der Polizeibeamte darf für dienstliche Zwecke das Datennetz des LKA bzw. BKA zur Verbrechensbekämpfung oder zur Personen- oder Sachfahndung oder andere dienstliche Zwecke benutzen. Das von ihm benutzte Datensystem der Polizei (Behördennetz) ist für ihn generell zugänglich, da er es im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit benutzen darf.
Das Abrufen von personenbezogenen Daten aus der behördeneigenen Datei ist nur zulässig, wenn die Datenkenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle oder Person erforderlich ist. Handelt der Abrufende ohne konkreten dienstlichen Anlass - also für private Zwecke -, so handelt er unbefugt und verstößt gegen das jeweils einschlägige Datenschutzgesetz. Die dem Beamten zur Last fallende Ordnungswidrigkeit ist mit empfindlichen Geldbußen von bis zu 50.000,- DM bewährt.

 
 

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