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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Sozial

Pflichten des arbeitnehmers und arbeitgebers


1. Finanz
2. Reform



Mit Abschluß des Arbeitsvertrages übernehmen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Pflichten und erhalten Rechte. Für Angestellte sind diese im Handelsgesetzbuch festgehalten:

1.2.1 Pflichten des Arbeitnehmers


. Arbeitspflicht des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben persönlich zu erfüllen und den Weisungen des Arbeitgebers in der Regel Folge zu leisten.
. Verschwiegenheit und Unbestechlichkeit: Geschäftsgeheimnisse wie Bezugsquellen, Löhne, Umsätze, usw. dürfen weder leichtfertig ausgeplaudert noch gegen Schmiergelder verraten werden.
. Einhaltung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots: Der Angestellte darf nebenher ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder
a) selbständig - auch nicht in einer fremden Branche - ein Handelsgewerbe betreiben
b) im Geschäftszweig des Arbeitgebers Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung machen (HGB §60)
. Auskunfts- und Rechenschaftsablegungspflicht: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Arbeit zu geben.
. Pflicht zur Anzeige drohender Schäden: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf Probleme im Arbeitsablauf hinweisen, z.B. auch auf die Unterschlagung eines Kollegen.
. Treuepflicht: Der Arbeitnehmer muß seine Arbeit so ausführen, daß er die Interessen des Arbeitgebers vertritt
. Einhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots: Damit der Angestellte nach Ausscheiden seinem vorherigen Arbeitgeber keine Konkurrenz macht, kann ein Wettbewerbsverbot für längstens zwei Jahre vereinbart werden. Er darf aber das berufliche Vorkommen und die neue Arbeitsplatzwahl nicht wesentlich erschweren. Außerdem muß eine angemessene Entschädigung für Minderverdienst bezahlt werden (HGB §§ 74, 74a).


1.2.2 Pflichten des Arbeitgebers

. Lohnzahlungspflicht: Zahlung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsvertrag und den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Bei Krankheit muß das Gehalt sechs Wochen weiter gezahlt werden (HGB §64).
. Maßregelungsverbot: Der Arbeitgeber darf keinen Arbeitnehmer benachteiligen, der in zulässiger Weise seine Rechte ausübt, z.B. sich bei Vorgesetzten beschwert o.ä.
. Beschäftigungspflicht: Der Arbeitnehmer ist nicht nur dazu verpflichtet zu arbeiten, sondern auch dazu berechtigt.
. Pflicht zum Schutz von Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers: z.B. Datenschutz, Recht auf freie Meinungsäußerung, Eigentumsrecht,...
. Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers: Der Arbeitsplatz, an dem der Angestellte täglich viele Stunden verbringt, darf nicht gesundheitsgefährdend sein. Helle, saubere Büros werden ebenso als unabdingbar angesehen wie einwandfreie sanitäre Anlagen. Ein gutes Betriebsklima wird als leistungssteigernd angesehen und soll dazu beitragen, daß Anstand und Sitte gewahrt werden (HGB §67).
. Pflicht zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: Die gilt für Frauen und Männer gleichermaßen
. Fürsorgepflicht: Pflicht dem Arbeitnehmer gegenüber: Sozusagen Gegenstück der Treuepflicht, z.B. die Lohnsteuer richtig zu berechnen, ...
. Pflicht zur Urlaubsgewährung
. Zeugnis: Jeder ausscheidende Arbeitnehmer hat das Recht auf Erteilung eines Zeugnisses (HGB §73). Das Zeugnis muß mindestens Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung haben (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen muß der Arbeitnehmer auch die Führung und die Leistungen angeben. Negative Begebenheiten dürfen nicht erwähnt werden.

 
 



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