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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Pflichten der betreiber nicht genehmigungsbedrftiger anlagen


1. Finanz
2. Reform

(1) Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu

betreiben, daá
1. sch"dliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der

Technik vermeidbar sind,
2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare sch"dliche Umwelteinwirkungen auf
ein Mindestmaá beschr"nkt werden und
3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abf"lle ordnungsgem"á beseitigt

werden k"nnen.
Fr Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des
Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschr"nkung von
sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger"usche
gerichtet ist.
(2) Weitergehende "ffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberhrt.

 
 

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