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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

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Menschenrechtsverletzung

Pensionsversicherung


1. Finanz
2. Reform

Versicherungsfall Alter: * Normale Alterspension
- Pensionsalter: Männer 65, Frauen 60. Wg Gleichheitswidrigkeit wird ab etwa 2020 Pensionsalter der Frauen schrittweise an das der Männer herangeführt.
- Wartezeit: 15 Jahre

* Vorzeitige Alterspension
- Frühpension wg langer Versicherungsdauer:
+ Alter: Männer 61.5, Frauen 56.5
+ Wartezeit: 35 Jahre (geplant ist Erhöhung auf 40)

- Frühpension wg Arbeitslosigkeit:
+ Alter: Männer 61.5, Frauen 56.5

+ Wartezeit: 20 Jahre
+ 1 Jahr Arbeitslosigkeit
- Frühpension wg geminderter Arbeitsfähigkeit: Abgeschafft
- Gleitpension:
+ Alter: Männer 61.5, Frauen 56.5
+ Wartezeit: 35 Jahre
+ Letzte 2 Jahre Beitragsjahre wg Arbeitslosen- oder Krankengeldbezug
+ Senken der Arbeitszeit auf max 28 Wochenstunden bzw 70%
+ Schriftlicher Vertrag und Einigung mit AG

Versicherungsfall geminderte Arbeitsfähigkeit:
* Wartezeit: 5 Jahre

* Alter: Irrelevant
* Arbeit ist nicht mehr zumutbar, dh
- zulässiger Beruf im Verweisungsfeld (Berufsschutz) ist nicht ausübbar
- ausreichendes Einkommen kann nicht mehr bezogen werden

Angestellte: Berufsunfähigkeit.
* Verweisungsfeld: Berufe, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.
* Einkommen mind 50% dessen, was voll arbeitsfähiger AN normaler Weise in dem Verweisungsberuf verdient (zB gemäß KollV).

Arbeiter: Invalidität.

* Qualifizierte Arbeiter:
+ Gelernt, so Lehre erfolgreich abgeschlossen wurde.
+ Angelernt, so Fähigkeiten durch praktische Arbeit erworben wurden.
- Verweisungsfeld: Der in letzten 15 Jahren vorwiegend ausgeübte Beruf.
- Einkommen mind 50% eines voll arbeitsfähigen AN in dem Beruf.
* Unqualifizierte Arbeiter:
- Verweisungsfeld: Gesamter Arbeitsmarkt.
- Einkommen mind 50% eines voll arbeitsfähigen AN in dem Beruf.

Selbständige: Erwerbsunfähigkeit.
* Verweisungsfeld: Gesamter Arbeitsmarkt.
* Einkommen irrelevant

Bergleute: Dienstunfähigkeit. Stark ausgeprägter Berufsschutz.
Ältere AN: Generell besser gestellt, dh Verweisungsfeld ist ab 57. LJ die Tätigkeit, die in den letzten 15 Jahren vorwiegend ausgeübt wurde (sog Tätigkeitsschutz).


Versicherungsfall Tod:
* Witwenpension: Max 60% der Pension des Verstorbenen
* Waisenpension: 40% der Witwenpension, doppelt verwaiste 60%


Höhe der Pension:
Abhängig v
* Einkommen: Grenze Höchstbeitragsgrundlage
* Dauer der VZeit: Als Bemessungsgrundlage herangezogen wird Durchschnitt der besten 15 Jahre, ab 2003 Erhöhung auf 18 Jahre
Bonus-malus-System: Pro Versicherungsjahr beträgt Pension 2% der Bemessungsgrundlage bzw erhöht sich entsprechend. Bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter werden pro Jahr 3% abgeschlagen.
Ausgleichszulage: Liegt Pension unter einem konventionellen Existenzminimum (rund 630 € für Alleinstehende), gebührt Zulage bis zum Existenzminimum.
Pensionsanpassung: Wg der Änderung der Kaufkraft werden diverse Summen angepasst (keine Statik). Dies erfolgt auf zwei Wegen:
* Automatische Anpassung: Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze werden durch Multiplikation mit Aufwertungszahl an Lohnindex angepasst.
* Dynamische Anpassung: Nettoanpassung der Pension durch Multiplikation mit einem Anpassungsrichtwert, der v einem Beirat festgesetzt wird und wirtschaftliche Notwendigkeiten berücksichtigt. Seit Pensionsreform 2000 muss nur Ausgleichszulage mind wie Inflation angehoben werden.
Pensionssicherung: Pfändungsschutz bis zum Existenzminimum.

 
 

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