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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Ordentliche kündigung


1. Finanz
2. Reform

-jeder Vertragspartner kann unabhängig vom anderen die Kündigung aussprechen; sie muß aber dem Vertragspartner zugegangen sein, damit eine Rechtsgültigkeit entsteht

-grundsätzlich sind mündliche Kündigungen gültig, wenn nicht durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag anders festgelegt

-Kündigungen dürfen keine Bedingungen enthalten - sonst nicht rechtskräftig

-verbotswidrige Kündigungen bsw. aus rassischen Gründen sind rechtsunwirksam

- die Mitbestimmung des Betriebsrates muß berücksichtigt werden

-Kündigungsbedingungen (Kündigungsfristen und -termine)
müssen eingehalten werden (BGB §622: Kündigungsfrist von vier Wochen, Termine sind der 15. oder Ende des Kalendermonats)


Beschäftigungsdauer (ab 25.Lebensjahr)
Jahre

2

3

8

10
12

15
20 Kündigungsfrist
Monate

1

2

3
4

5
6

7


-Kündigungsverbot (wenn sozial ungerechtfertigt - rechtsunwirksam, wenn nicht durch folgende Gründe gerechtfertigt:

-die in der Person des AB

-die im Verhalten AB

-durch dringende betriebliche Erfordernisse

gegeben sind.



Verbot der Kündigung:

-für werdende Mütter und 4 Monate nach der Geburt des Kindes

-ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle eines Schwerbehinderten


-Wehr- oder Ersatzdienstleistende

-Betriebsräte und Jugendvertreter, auch ein Jahr nach der Amtszeit bzw. Anwärter bis 6 Monate nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse

-Kündigungsvoraussetzungen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Arbeitsrecht)


-Abmahnung:

kann mündl. oder schriftl. erfolgen und muß Fehlverhalten genau bezeichnen, die Mißbilligung ausweisen und der Hinweis der Gefährdung des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall


Gründe für eine Abmahnung:
Alkoholgenuß während der Arbeit, Arbeitsverweigerung, erhebliche Arbeitsfehler, langsame Arbeitserledigung, Nichtbearbeitung von zugewiesenen Arbeitsaufgaben, Störung des Betriebsfriedens, unfreundlich gegenüber Kunden, ungenügende Leistungen, unzulässige politische Betätigung im Unternehmen, Unpünktlichkeit

-Mitbestimmungsrechte: (Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu benachrichtigen, Widerspruch möglich)

Gründe für einen Widerspruch: -AG hat soziale Gesichtspunkte ungenügend berücksichtigt

-AG hat gg. Richtlinien der personellen Auswahl verstoßen

-AB kann an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden

-Weiterbeschäftigung nach Fortbildung/Umschulung möglich

-Arbeitsvertragsabänderung im beiderseitigen Einverständnis möglich

Allerdings kann der AG trotz Anhörung des Betriebsrates rechtswirksam kündigen, muß den AB aber bis zum Abschluß eines Rechtsstreits weiterbeschäftigen. Voraussetzung ist allerdings, der frist- und ordnungsgemäße Widerspruch des Betriebsrates und die Klage des AN auf Weiterbeschäftigung trotz Kündigung - "Kündigungsschutzklage".

Die Weiterbeschäftigungspflicht kann auf Antrag beim Arbeitsgericht enftallen, wenn:

-Klage des AN keine Aussicht auf Erfolg

-unzumutbare wirtschaftliche Belastung für AG
-Widerspruch des Betriebsrates offensichtlich unbegründet



außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung)


-wichtiger Grund ist Voraussetzung

-betrügerische Angaben, Vorzeigen gefälschter Papiere oder Vorspielung eines durchlaufenen Ausbildungsganges


-Untreue bei der Arbeit

-Unmöglichkeit, die Arbeit auszuüben, z.B. Untersuchungshaft

-außerordentliche Verfehlungen, z.B. Trunksucht


-Arbeitsverweigerung trotz Abmahnungen

(mangelhafte Arbeitsleistung, Betriebsstilllegung, Familienstreit, Liebesverhältnisse, Unfähigkeit sind keine wichtigen Gründe)

-innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes muß die Kündigung erfolgen, sonst ist eine außerordentliche Kündigung ausgeschlossen


-Mitbestimmungsrecht
(Betriebsrat kann innerhalb von 3 Tagen schriftlich Bedenken dem AG mitteilen)

-Widerspruch ist nicht möglich

-Zustimmung des BR bei Mitgliedern des BR, Jugendvertretung, Wahlvorstandes, Wahlbewerber, (Bordvertretung/Seebetriebsrat)

-Arbeitsgericht kann u.U. die Zustimmung ersetzen



Massenentlassung

-wenn 10% oder mindestens 25 Arbeitnehmer entlassen werden sollen

-nach KschG §17 besteht Anzeigepflicht
-Betriebsrat ist so früh wie möglich zu informieren
-Arbeitsamt ist in einer Stellungnahme schriftl. zu unterrichten, da nur mit Zustimmung des Landesarbeitsamtes solche anzeigepflichtigen Massenentlassungen vor Ablauf eines Monats wirksam werden.
-zur Entlassung werden Auswahlrichtlinien erarbeitet - Zustimmung des Betriebsrates

-evtll. Sozialplan:
-Abfindungszahlungen
-Gewährung oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen
-Freistellung zur Suche einer neuen Arbeitsstelle

-Bezahlung von Umzugskosten
-Verlängerung von Verträgen für werkseigene Wohnungen

 
 

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