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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Offene handelsgesellschaft (ohg)


1. Finanz
2. Reform



Die OHG ist im HGB durch die §§ 105 - 160 geregelt.

Eine OHG kann nur gegründet werden wenn:

. Vollkaufmannseigenschaft zukommt

. 2 oder mehrere Gesellschafter
. sie haften unbeschränkt und solidarisch
. alle Gesellschafter sind zur Mitarbeit verpflichtet und berechtigt

 
 



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