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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Mrg


1. Finanz
2. Reform

Allgemeines - Regelt Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumen aller Art samt dazu gehörigen Haus- oder Grundflächen, sowie genossenschaftliche Nutzungsverträge über solche Objekte.

- Entscheidungssuche: Außerstreitverfahren, tw bestehen Schlichtungsstellen.

- Weitere Bestandnehmerschutzgesetze neben dem MRG:
* LandpachtG: Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung, Fischerei
* KleingartenG: Pacht kleiner Grundstücke, die der Erholung dienen
* SportstättenG: Miete von Grundstücken zum im allg Interesse liegenden Sport
* KSchG: Ist Bestandgeber Unternehmer iSd KSchG, sind I. und II. HptSt des KSchG anzuwenden. Insb §6 mit Zulässigkeitsvoraussetzungen diverser Klauseln wichtig, dabei wieder Z 8 mit Verbot eines vertraglichen Aufrechenverbotes zu Lasten des Bestandnehmers. Indizien, das Bestandgeber Unternehmer ist: Auf Dauer angelegte Organisation, größere Zahl v Bestandobjekten, Hilfe durch Gebäudeverwalter usw.

- Gänzlich ausgenommen sind:
* Heime für Studenten, Schüler, Lehrlinge, betagte Menschen usw sowie Objekte von Flughafen-, Lagerhaus-, Verkehrsunternehmen usw
* Dienst-, Werkwohnungen
* halbjährlich befristete, ohne Kündigung erlöschende Mietverträge über Geschäfts-räumlichkeiten oder Wohnungen der Klasse A und B, die als Zweitwohnungen für einen arbeitsbedingten vorübergehenden Ortswechsel vermietet werden
* Zweitwohnungen zwecks Erholung und Freizeit

* Ein- und Zwei-Objekt-Häuser
* Wohnungen, die von karitativen Organisationen im Rahmen des sozialpädagogisch betreuten Wohnens kurzfristig überlassen werden
- Tw ausgenommen, dh keine Mietzinsobergrenzen (§§16 ff), aber Bestandschutz (§§29-36), Mietrecht im Todesfall (§14):
* Businessparks
* Dachbodenausbauten, Rodachböden mit Baubewilligung ab 2002
* Frei finanzierte Neubauten: Ohne öffentliche Mittel nach 30.06.1953 errichtet

- Hauptmiete: Verträge mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft, dem Mieter oder Pächter des ganzen Hauses, dem Wohnungseigentümer.
- Untermiete: Jede andere Weitergabe des Gebrauchs. Scheinuntermieter kann begehren, als Hauptmieter angesehen zu werden, wenn Hauptmietvertrag nur zwecks Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der dem Hauptmieter sonst zustehenden Rechte abgeschlossen wurde.
Untermieter schlechter gestellt, da er leichter gekündigt werden und Kündigung des Haupt-mieters gg ihn vollstreckt werden kann, hohe Mietzinsobergrenzen bestehen.

Strafbestimmungen des §27:

- Ungültige Abreden §27 (zwingend):
* Entgeltzahlung für den Verzicht des BG auf die Geltendmachung eines bereits verwirklichten Kündigungsgrundes
* Zahlung eines übermäßigen Entgelts für Vermittlung der Miete
* Entgeltzahlung für Vermittlung v Aufträgen an Professionisten
* Verpflichtung zu sittenwidrigen, mit Mietvertrag nicht in Zusammenhang stehenden Leistungen
* Ablöse: Leistung des neuen BN an alten BN, BG oder Dritte ohne entsprechende Gegenleistung dafür, dass alter BN Bestandsache aufgibt. Ausnahme: Ersatz von Übersiedlungskosten, Ersatzansprüche für Aufwendungen an der Mietsache. Ablöse muss jedenfalls als Einnahme in der Hauptmietzinsabrechnung aufscheinen.
* Dennoch erbrachte obige Leistungen können binnen drei, Ablösen binnen 10 Jahren samt Zinsen zurückgefordert werden
- Absiedelungsterror: BG führt mit vollstreckbarer Entscheidung aufgetragene Erhaltungs-arbeiten nicht durch, wodurch Mieter erheblich und nachteilig beeinträchtigt wird
- Trotz vollstreckbarer Entscheidung auf Unterlassung missbraucht BG die Duldungspflicht des BN in schikanöser und rechtsmissbräuchlicher Weise

 
 

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