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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Konventionalstrafe


1. Finanz
2. Reform

Kann zur Verstärkung vertraglicher Pflichten vereinbart werden. Beinhaltet gem §1336 ABGB vertraglich vereinbarten, pauschalierten Schadenersatz. Rechtswidrigkeit und Verschulden müssen vorliegen, der Schadenseintritt aber nicht bewiesen werden. Höhe der Strafe unabhängig v tatsächlichen Schaden, deshalb richterliches Mäßigungsrecht.
Das Tragen v Ausbildungskosten durch AN kann idF einer Konventionalstrafe für den Fall einer Vertragsverletzung vereinbart werden. Ohne Vereinbarung der Konventionalstrafe wird Privatautonomie durch die guten Sitten begrenzt, die verletzt werden, so die Belastung für AN unverhältnismäßig groß ist. Er muss somit Kosten nicht tragen, wenn
* Ausbildung außerhalb des Unternehmens wertlos ist,
* Ausbildungskosten de facto bereits v Einkommen abgezogen wurden,
* Bindung des AN zeitlich übermäßig lange andauert.

 
 

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