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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Kollektive rechtsgestaltung


1. Finanz
2. Reform

Beachten Sie: Zweck dieser gesetzlichen Bestimmungen is es, den gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen ein Instrumentarium zur Verfügung zu sellen, damit sie Entgelt- und Arbeitsbedingungen miteinander aushandeln und auch durchsetzten können.
In Österreich werden jährlich mehrere hundert Kollektivverträge neu abgeschlossen.


1.2.1 Der Kollektivvertrag

Kollektivverträge (KV) sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.

Kollektivvertragsfähig sind:

. die gesetzlichen Interessensvertretungen. Sie sind kraft Gesetztes kollektivvertragsfähig (es ist keine Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit erforderlich);

. die freiwilligen Berufsvereinigungen. Ihnen wird die Kolletivvertragsfähigkeit vom Bundeseinigungsamt verliehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorligen (z.B. Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung, Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler u. a. m.). KV regeln vor allem die gegeseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitverhältnis und die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragsschließenden Parteien des Kollektivvertrages.

Vorraussetzungen für das Inkrafttreten des Kollektivvertrages sind:

. Hinterlegung beim Bundesminiserium für Arbeit und Soziales,


. Veröffentlichung ("Kundmachung") in der Wiener Zeitung.




1.2.2 Betriebsverfassung

Unter Betriebsverfassung versteht man jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die Organisatio der Arbeiternehmerschaft im Betrieb und Unternehmen regeln.

Einer der wichtigsten Organe der Arbeiternehmerschaft ist:


1.2.2.1 Der Betriebsrat

Er ist das wichtigste Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Betrieb.



1.2.2.1.1 Aufgaben

Der Betriebsrat hat die Intersessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, sozielem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet wahrzunehmen.



1.2.2.1.2 Befugnisse

Damit der Betriebsrat seine Aufgeben erfüllen kann, hat ihm das Gesetz verschiedene Befugnisse eingeräumt. Diese Rechte des Betriebsrats kann man nach zwei verschiedenen Gesichtspunkten unterscheieden: Einerseits nach der Stärke (Intensität), mit der der Betriebsrat an den Entscheidungen des Betriebsinhabers (BI) mitwirkt (vom Informations- und Beratungsrecht bis zum Vetorecht), andererseits nach den Angelegenheiten, in denen Mitwirkungsbefugnisse bestehen.

Man unterscheidet daher:

1. Allgemeine Befugnisse

. Übetwachungsrechte (z.B. Einhaltung der Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitnehmerschutzvorschriften)

. !Wichtig! Interventionsrechte (z.B. Recht, beim Betriebinhaber (BI) Anträge zugunsten der Arbeitsnehmer (AN) zu stellen)
. !Wichtig! Informationsrechte (z.B. Recht, vom Betriebsinhaber (BI) Auskunft über Angelegenheiten zu erhalten, welche Interessen der Arbeitnehmer (AN) berühren)

. Beratungsrechte (Mindestens 1 pro Quartal mit dem Betriebsinhaber (BI))


. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen für die Arbeitsnehmer (AN)



2. Mitwirkung in sozialen Angegelegenheiten

. Mitwirkung bei Berufsausbildungs- und Schulungsmaßnahmen der Arbeitsnehmer (AN)


. Mitwirkung an Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, die der Arbeitsgeber (AG) für die Arbeitnehmer (AN) errichtet


. Zustimmungspflichtige Maßnahmen (Vetorecht des Betriebsrats (BR!), z.B.

Einführung von Disziplinarordnungen
Einführung von Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren (z.B. Fensehüberwachung)
Einführung und Regelung von Leistungslöhnen (z.B. Akkord)

. !Wichtig! Abschluß von Betriebsvereinbarungen


3. Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

. Informations- und Beratungsechte bei Einstellung von Arbeitsnehmer (AN)


. Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen gegen einzelne Arbeitnehmer (AN)


. Beratungsrecht bei Beförderung von Arbeitsnehmer (AN) und Vergabe von Werkwohnungen


. Zustimmung zur dauernden Versetzung eines Arbeitnehmers (AN)


. !Wichtig! Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen



4. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

. Informations-, Interventions- und Beratungsrechte über wirtschaftliche Lage des Betriebes und bei Betriebsänderung und Stillegung


. !Wichtig! Mitwirkung im Aufsichtsrat (von AG, GesmbH, Genossenschaften und dgl.):

Der Zentralbetriebsrat entsendet 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitsnehmer-Vertreter


. Einspruch gegen die Wirtschaftsführung des Betriebes: in größeren Betrieben kann der Betriebsrat (BR) eine staatliche Wirtschaftskommission anrufen.



1.2.2.1.3 Rechtsstellung der Betriebsratmitglieder

Damit die Betriebsratmitglieder ihre Interessenvertretungsaufgaben erfüllen können, hat ihnen das Gesetz besondere Rechte eingeräumt.





Die Betriebsratmitglieder

. sind beiAusübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden (bloß politische Verantwortlichkeit gegenüber der Betriebsversammlung),


. dürfen wegen Ausübung ihre Tätigkeit nicht benachteiligt werden (bezüglich entgelt und Aufstiegsmöglichkeiten),


. haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freizeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes,


. haben Anspruch auf Bildungsfreistellung (grundsätzlich drei Wochen pro Funktionspeiode),


. haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen (aus dem Betriebsfonds),


. genießen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.



1.2.2.1.4 Die Vertretung des Betriebsrates

Sie obliegt dem von den Mitgliedern des Betriebsrates aus ihrer Mitte gewählten Vorsitzenden (bei Verhinderung einem Stellvertreter).

 
 

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