Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Klageverfahren


1. Finanz
2. Reform



Der Gläubiger setzt das Klageverfahren ein, wenn er denkt, daß das gerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg hat. Bei Klagen bis im Wert von 6000 DM muß die Klage bei dem zuständigem Amtsgericht eingereicht werden, in allen anderen Fällen sind die Landgerichte zuständig.
Nachdem die Klage eingereicht worden ist, setzt das Gericht ein Termin für die Verhandlung fest. Dieser Termin wird mit der Klageschrift dem Schuldner mitgeteilt. Der Schuldner kann daraufhin zu den Anklagepunkten Stellung nehmen.
Am vereinbarten Termin kommt es zur Verhandlung mit anschließendem Urteil.
Ist eine der beiden Parteien mit dem Urteil nicht einverstanden, so kann Berufung beim übergeordneten Gericht (Amtsgericht / Landgericht und Landgericht / Oberlandesgericht) bzw. Revision beantragt werden. Als Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof zuständig. Dieser verhandelt nur, wenn der Streitwert 60.000 DM übersteigt und die Revision vom Oberlandesgericht zugelassen wird.

 
 



Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Mögliche Auswirkungen der Förderung eines stabilen Preisniveaus
indicator Strafbemessung
indicator Pflegegeld
indicator Demokratie heute
indicator Historischer Rückblick
indicator Die freiwilligen Berufsvereinigungen
indicator Verlagsrecht
indicator Umfang der Schadensgutmachung
indicator Der 2.Weltkrieg
indicator EINFÜHRUNG:




Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution