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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Inhalt des kaufvertrags


1. Finanz
2. Reform



Welchen Inhalt hat das Angebot? />


Das Angebot enthält üblicherweise Angaben über


Art, Güte und Beschaffenheit der Ware;
Preis und Menge der Ware;

Verpackungsart und Verpackungskosten;
Lieferungsbedingungen (Beförderungskosten);
Lieferzeit (ist der Liefertermin vertraglich nicht vereinbart, ist die Lieferung sofort fällig);
Zahlungsbedingungen;

Erfüllungsort.




Welche Regeln gibt es für Art, Güte und Beschaffenheit von Waren?



Die Art der Ware wird durch die genaue Bezeichnung der Ware festgelegt.



Die Güte und Beschaffenheit einer Ware werden z. B. festgelegt durch

Güteklassen (z. B. Handelsklassen, Standards),

Waren- und Gütezeichen,
Muster, Proben, Abbildungen


Fehlt eine besondere Vereinbarung, so ist mittlere Art und Güte zu liefern.





Welche Regelungen bestehen für die Verpackungskosten?



Grundsätzlich hat der Käufer die Kosten der Versandverpackung zu tragen, denn der Preis bezieht sich auf das Rein- oder Nettogewicht.



Es kann aber vertraglich vereinbart werden:

Verpackung frei bzw. Verpackung unberechnet;
Verpackung leihweise;
brutto für netto, d. h. die Verpackung wird wie Ware berechnet.




Welche Regelungen gibt es für die Beförderungskosten?



Nach dem Grundsatz "Warenschulden sind Holschulden" muß der Käufer die Transportkosten (Fracht, Verladekosten, Rollgeld, Transportversicherungen) übernehmen, wenn er die Ware nicht selbst beim Lieferer abholt.



Für die Berechnung der Transportkosten wird normalerweise das Bruttogewicht der Sendung zugrunde gelegt. Durch Vertrag können folgende Lieferbedingungen vereinbart werden:

ab Werk (ab Lager, ab Fabrik), d. h. der Käufer trägt ohne Ausnahme alle Kosten der Beförderung;
unfrei (ab hier, ab Bahnhof, ab Bahnhof hier), d. h. der Verkäufer trägt die Versandkosten bis zum Versandbahnhof, alle weiteren Kosten trägt der Käufer (gesetzliche Regelung);
frei Waggon (Schiff), d. h. der Verkäufer übernimmt das Rollgeld und die Verladekosten, und die restlichen Beförderungskosten trägt der Käufer;
frachtfrei (frei dort, frei Bahnhof, frei Bahnhof dort), d. h., der Verkäufer trägt die Kosten bis zum Bestimmungsbahnhof;
frei Haus (frei Keller, frei Lager), d. h., der Verkäufer übernimmt alle Beförderungskosten.


Die Lieferbedingungen regeln nur die Übernahme der Transportkosten; auf den Erfüllungsort und damit auf den Gefahrenübergang haben sie keinen Einfluß.






Unterscheiden Sie Fracht und Rollgeld!



Fracht ist das für die gewerbliche Beförderung von Gütern zu entrichtende Entgelt


(z. B. Beförderung mit der Bahn, LKW).



Unter Rollgeld (Hausfracht) versteht man die Beförderungskosten vom Lieferer bis zum Versandbahnhof sowie die Beförderungskosten vom Bestimmungsbahnhof bis zum Käufer.

Unterscheiden Sie Frachtbasis und Frachtparität!



Die Frachtbasis ist ein vertraglich festgelegter Ort, ab dem der Käufer die Frachtkosten für eine Ware übernehmen muß. In der Bundesrepublik sind für bestimmte Massengüter einheitliche Frachtbasen festgelegt, z. B. Essen für die Lieferung von Kohle. Für die Berechnung ist es ohne Bedeutung, von welchen Ort aus die Ware tatsächlich angeliefert wird



Die Frachtparität ist ein vertraglich festgelegter Ort, bis zu dem der Verkäufer die Frachtkosten übernehmen muß. Wird die Ware an einen anderen Ort geliefert, muß der Verkäufer die Frachtkosten höchstens für die Entfernungskilometer von seinem Geschäftssitz bis zur vereinbarten Frachtparität tragen.





Welche Zahlungsbedingungen unterscheidet man?



Nach dem Grundsatz "Geldschulden" sind "Schickschulden" muß der Käufer die Kosten und das Risiko der Zahlung tragen; wenn nichts vereinbart wurde, ist die Zahlung mit der Lieferung der Ware fällig.



Es können folgende Zahlungsbedingungen wereinbart werden:

Vorauszahlung (zum Schutz vor zahlungsschwachen und unsicheren Kunden),
Anzahlung (zur Finanzierung größerer Aufträge),
Zahlung Zug um Zug (sofort, netto Kasse=gesetzl. Regelung),
Zahlung nach Lieferung (Kunde erhält Zahlungsziel, verzichtet dadurch u. U. auf Skonto),

Ratenzahlung,
Zahlung mit Wertstellung (Zahlungsziel wird fest vereinbart durch den vermerk "Valuta ...").





Was ist der Erfüllungsort?



Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat (der Lieferer schuldet die Ware, der Käuferdasd Geld).




Man unterscheidet den

gesetzlichen Erfüllungsort: Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt der Wohnsitz (Geschäftssitz) des Schuldners als Erfüllungsort (d. h., es gibt zwei Erfüllungsorte, für die Ware = Firmensitz des Lieferers; für die Bezahlung = Firmensitz des Käufers);
vertraglicher Erfüllungsort: Der Ort wird durch Vereinbarung festgelegt (z. B. "Erfüllungsort für beide Teile ist München").



Welche Bedeutung hat der Erfüllungsort?



Der Erfüllungsoer hat folgende Bedeutung:

Am Erfüllungsort geht die Gefahr (Haftung für die Ware) vom Verkäufer an den Käufer über, auch bei zufälliger Beschädigung, Verschlechterung oder Vernichtung der Ware (der Gefahenübergang erfolgt z. B. beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder Frachtführer);
der Erfüllungsort bestimmt bei Auseinandersetzungen zwischen Verkäufer und Käufer den Gerichtsstand; nach der gesetzklichen Regelung wird der Gerichtsstand durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt (allgemeiner Gerichtsstand), davon abweichend können Vollkaufleute vertraglich einen besonderen Gerichtsstand vereinbaren;
der Erfüllungsort bestimmt, wer die Kosten der Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu tragen hat (sofern nichts anderes vereinbart ist).

 
 



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