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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Im vergleich zum volk


1. Finanz
2. Reform

Gemäß Art. 20 (2) des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist der alleinige Souverän im Staate das Volk. Es drückt seinen Willen mittelbar durch Wahlen und Abstimmungen aus, so dass Institutionen gewählt werden, die diesen Volkswillen in ihrer Art der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung zum Ausdruck bringen.
Auch in der res publica ist das römische Volk der Souverän. Jedoch existieren zwei signifikante Unterschiede zu unserer Verfassung: Zum einen war die res publica direkt-
demokratischer (plebiszitärer) organisiert, da der einzelne (stets männliche) Bürger Zenturien und Tributkomitien zugeteilt war und so aktiv am politischen Leben teilhaben konnte.
Die bundesrepublikanische Verfassung kennt diese direkte Mitbestimmungsmöglichkeit des Volkes nicht mehr ; nur noch auf Ebene einzelner Bundesländer, die ihrer Bevölkerung durch Volksbegehren bzw. -entscheiden die Möglichkeit der aktiven Teilhabe an der aktuellen Tagespolitik ermöglichen.
Zum anderen jedoch ist der römische Staat als timokratisches System aufgebaut, was unsere Verfassung nicht mehr kennt. Dennoch ist es auch Kennzeichen deutscher Verfassungen - bis in unserer Jahrhundert hinein - nach Besitzständen (und männlichem Geschlecht) gewichtet wählen zu lassen, so dass man sagen kann, dass auch dieses Prinzip der res publica über 2000 Jahre in Republiken existiert hat.
Eine weiter Parallele in den Systemen ist im Bürger- und Wahlrecht verwurzelt. Schon die res publica ließ an ihrer Staatsgewalt nur römische Bürger (und später auch Bundes-genossen) teilhaben und nicht die römische Bevölkerung bzw. die Einwohner Roms.
Auch unsere Verfassung ermöglicht es Ausländern nicht an der politischen Willensbildung des Volkes teilzuhaben , obwohl sie ihnen gleiche Pflichten wie z.B. das Entrichten von Steuern auferlegt.

 
 

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