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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Haftung bei gesellschafterwechsel


1. Finanz
2. Reform

. Haftung des ausscheidenden Gesellschafters

Dem ausscheidenden Gesellschafter wird seine Einlage zurückbezahlt.
Er haftet weiterhin für Verbindlichkeiten (nicht unbedingt fällig) gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Er kann jedoch spätestens 5 Jahre nach Eintragung seines Ausscheidens im Firmenbuch Einrede auf Verjährung erheben.
Er haftet grundsätzlich nicht für Gesellschaftsschulden, die erst nach seinem Ausscheiden begründet wurden. Problematisch kann es jedoch diesbezüglich werden, sollte dieser seine Ausscheidung nicht im Firmenbuch eingetragen haben.

. Haftung des Neugesellschafters

Der Neugesellschafter haftet für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem anderen Gesellschafter (Altgesellschafter).

 
 

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