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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Pflicht

Untersuchung

Grundvoraussetzung der haftung aus produkthaftpflicht


1. Finanz
2. Reform

Folgende Haftungsvoraussetzungen müssen nach Art. 1 Abs.1 PrHG erfüllt sein, damit der Hersteller auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann:
. Es muss Schaden nach Art.1 Abs.1 PrHG vorliegen.
. Das \'schadensstifende Ding\' muss ein Produkt im Sinne von Art. 3 PrHG

sein.
Bei Schäden durch Dienstleistungen oder Tätlichkeiten greift das PrHG

nicht ein.
. Das Produkt muss fehlerhaft im Sinne von Art. 4 sein. Für Schäden durch
gefährliche, aber fehlerfreie Produkte (Messer, chemische Lösungen,
Werkzeuge) wird nach dem Gesetz nicht gehaftet.
. Die haftpflichtige Person muss Herstellerin im Sinne von Art. 2 sein
. Es muss ein Mensch getötet oder verletzt worden sein, oder die
Beschädigung einer privat genutzten Sache vorliegen
. Der Produktefehler muss den Schaden verursacht haben.
. Der Hersteller kann keine der \"Ausnahmen der Haftung\" nach Art. 5 PrHG
beweisen.



1. Produktbegriff

Wie schon bei den Haftungsvoraussetzungen erwäht, setzt das Produkte-haftpflichtgesetz voraus, dass der Schaden auf ein fehlerhaftes Produkt zurückzuführen ist. Damit stellt sich die Frage, welche Erzeugnisse unter den gesetzlichen Begriff des Produktes fallen. Die Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit1. a geht grundsätzlich von beweglichen Sachen aus.
Für das PrHG ist das schweizerische Sachenrecht massgebend. Das Produkt muss nach Art. 713 ZGB unpersönlich, körperlich abgegrenzt und rechtlich beherrschbar sein. Allerdings erfährt der Begriff des Produktes in Art. 3 Abs 1 lit. a einerseits eine Ausdehnung gegenüber der beweglichen Sache nach ZGB, anderseits werden in Abs. 2 bestimmte bewegliche Sachen vom Produktbegriff ausgenommen. Das Sachrecht liefert somit nur einen ersten Anhaltspunkt für die Eignung eines Erzeugnisses als Produkt.
Bewegliche Sachen und damit Produkte sind zum Beispiel Konsumgüter, technische Anlagen, Maschinen und Geräte, Fahrzeuge, chemische Stoffe, Nahrungsmittel und Verpackungsmaterialien.

Auch Grundstoffe, wie zum Beispiel Kohle, Edellmetalle, Erdöl, Sand, Kies und Wasser, können Produkt sein. Das Gesetz enthält deutliche Hinweise auf die Einbeziehung dieser Stoffe: Art. 2 Abs. 1 lit a bezeichnet als Her-steller auch denjenigen, der einen Grundstoff hergestellt hat. Nur land-


1litera: Buchstabe
wirtschaftliche Bodenerzeugnisse, sowie Erzeugnisse aus der Tierzucht, Jagd und Fischerei sind laut Art. 3 Abs. 2 vor ihrer ersten Verarbeitung keine

Produkte. Daraus lässt sich schliessen, dass es sich bei den anderen Grundstoffen um Produkte handeln kann.
PrHG 3II gilt nicht für Natuprodukte, sondern nur für landwirtschaftliche Naturprodukte.

Unbewegliche Sachen, wie Grundstücke, Strassen, Brücken, Tunnels und Häuser kommen als Produkt nicht in Betracht. Weiter scheiden nach dem oben gesagten Dienstleistungen, zum Beispiel die Unternehmensberatung, die ärztliche Behandlung oder die Beredung eines Ingenieurs, aus dem Anwendungsbereich des PrHG aus. Sie stellen unkörperliche Güter dar. Auch Rechte können nicht Produkte sein. Unter den Sachbegriff fällt ausserdem nur, was nicht zur menschlichen Person gehört. Keine Sachen sind also der menschliche Körper und seine Teile.

Die Definition des PrHG erweitert den Produktebegriff über den der Sache im Sinne des Art. 713 ZGB. Die Bestimmung des Produktes kann demzufolge nicht ausschliesslich nach dem Begriff der Sache im Sinne des Art. 713 ZGB erfolgen. Sie hat sich in jedem Fall an den haftungsrechtlichen Erwägungen zu orientieren. Dabei ist immer das mit dem PrHG bezweckte Ziel des Verbraucherschutzes im Auge zu behalten. Diese Erweiterung hat vor allem Auswirkungen auf die Fälle von Einbau, Vermischung und Verbindung. Die haftunsrechtliche Selbstständigkeit eines Produktes geht durch diese Vor-gänge nicht in jedem Falle verloren und steht damit der Sachenrechtlichen Beurteilung entgegen.

Elektrizität ist zur Vermeidung von Missverständnissen im Gesetz aus-drücklich genannt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Klarstellung allerdings mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet. Nicht geregelt ist vor allem die strittige Frage, ob Stromschäden (zB. Tiefkühltruhen, oder allgemein elektrische Geräte) unter die Produktehaftung fallen. Die herrschende Lehre lehnt dies ab, weil die Nichtlieferung nicht mit der fehlerhaften Lieferung gleichgesetzt werden könne. Es macht aber keinen Unterschied, ob die Beschädigung eines Computers oder einer Datei durch Stromunterbruch oder durch Stromschwankungen verursacht worden ist. Diskutiert wird auch die Frage, ob das Energieversorgungsunternehmen auch für Überspannungen haftet, die durch Blitzschlag entstehen können.
Eine Besonderheit des Energielieferungsvertages ist, dass der Hersteller
gleichzeitig Lieferant des Verbrauchers ist.
Es stellt sich aber die generelle Frage, ob die autonome Risikoverteilung durch die Parteien unbedingt durch zwingendes Recht ausgehandelt werden muss.

Produkte sind das menschliche Blut und menschliche Organe. Produzent ist nicht der Spender, sondern die Blut- oder Organbank. Die Produkteigen-schaft von Blut, spielt insbesondere im Zusammenhang mit den neuen Aids-skandalen eine Rolle.
Umstritten ist, ob die Produktehaftung auch für Druckwerke und Computersoftware gilt.
Ein berühmter Haftpflichtfall war der Entscheid BGH JZ 1971,63:
Dort war in einem medizinischen Handbuch infolge eines Kommafehlers für die Herstellung einer Infusionslösung eine 25prozentige Kochsalzlösung angegeben statt einer solchen von 2.5% . Ein junger unerfahrener Arzt brachte deshalb einen Patienten beinahe um. Der Bundsgerichtshof hat damals nur den Arzt, nicht den Verleger oder den Autor verurteilt.
Eine Anwendung des PrHG auf inhaltliche Fehler von Druckwerken ist abzulehnen, weil die Information eines Druckwerkes für sich betrachtet nicht gefährlich ist, sondern dies erst wird, wenn der Leser handelt, ohne zuvor sich zu vergewissern, ob die Information richtig ist. Der Buchinhalt stellt eine geistige Leistung dar, auf die das Produkthaftungsgesetz nicht anwendbar ist, weil es nur um Gefahren geht, die von der Körperlichkeit der Sache aus-gehen.
Dasselbe sollte für Computer Software gelten, die selten vollkommen und fehlerfrei ist. Aus kleinsten Fehlern können enorme Schäden entstehen. Zum Beispiel geriet in den 60er Jahren die amerikanische Raumsonde Mariner wegen einer einzigen falschen Zahl im Programm (0 Statt 1; in einer Kolonne von Millionen Zahlen!) aus ihrer Bahn und ging verloren.


2. Fehlerbegriff

Der Produkthaftpflichtrechtliche Fehlerbegriff gründet sich auf die mangelnde Sicherheit der Sache. Der Zweck des Produktehaftpflichtgesetzes beschränkt sich auf die Behandlung von Gesundheitsschäden (\"Körperliche Integrität\") und Konsumentensachschäden.

Die \'berechtigten Sicherheitserwartungen\', die ein Dritter bei der Benutzung eines Produktes hat, ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren und somit von der Rechtsprechung auszufüllen.
Dabei sind nach Art. 4 Abs. 1 alle Umstände zu berücksichtigen. Die Wertung aller Umstände kann nämlich dazu führen, dass die zuvor aus einem Umstand gewonnene Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit wieder so relativiert wird, dass nach der wertenden Gesamtschau nicht mehr von einem Fehler des Produktes ausgegangen werden kann.
Unerheblich ist somit, ob eine Sache fehlerhaft in dem Sinne ist, dass sie nicht zu dem Gebrauch taugt, zu dem die bestimmt ist, oder nicht den erwarteten Wert hat. Dieser Fehlerbegriff gehört dem Kaufrecht an und umschreibt den Mangel, der vorliegt, wenn der Kaufgegenstand die Vertrags-erwartungen des Käufers nicht erfüllt und dadurch dessen Interesse an Gleichwertigeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) gestört ist.

Die herkömmliche Unterscheidung zwischen Fabrikations-, Konstruktions-, und Instruktionsfehler findet sich immer noch, wenngleich sie heute nach dem Gesetz keine Rolle mehr spielt. Ganz generell ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann (PrHG 4).2.1 Fabrikationsfehler
Keine Schwierigkeiten bereitet die Beurteilung der Sicherheitserwartung bei Fabrikationsfehlern, bei denen das Produkt von dem vom Hersteller selbst gesetzten Standards und Qualitätsvorgaben abweicht.

Für sogenannte Ausreisser haftet man immer. Im Gegensatz zum früheren Recht kommt es nicht mal darauf an, ob die durch Kontrollen hätten ver-mieden werden können.
Beispiele für Fabrikationsfehler gibt es zahlreich: zum Beispiel fehlerhafte Thermostate oder Schutzschalter, Salmonellen im Dessert, klemmendes Gaspedal, aidsverseuchte Blutkonserve u.s.w.



2.2 Konstruktionsfehler
Bei Konstruktionsfehlern geht die Sicherheitserwartung im allgemeinen dahin, dass das Produkt so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Gebrauchsanleitung gefahrlos benutzt werden kann.
In den USA hat dieser Sicherheitsbegriff teilweise zu unsinnigen Entscheidungen geführt. So hat man zB. sogar die Hersteller von an sich tadellosen Leitern verurteilt, weil Leitern stets gefährlich sind.
Beispiele für Konstruktionsfehler sind etwa: fehlende Schutzvorrichtungen an Maschinen, Typhusbazillen in Trinkmilch u.s.w.
Streitig ist die Frage, ob ein wirkungsloses Produkt fehlerhaft im Sinne des Gesetzes ist. Das klassische Beispiel hierfür ist der unwirksame Feuer-löscher oder Herzschrittmacher.


2.3 Instruktionsfehler

Bei den Instruktionsfehlern handelt es sich häufig um den fehlenden Hinweis, zum Beispiel auf Säuregehalt oder Feuergefahlichkeit von Rostschutz- oder Klebemitteln.
Häufig sind auch unzulängliche Gebrauchs-, Bedienungs- oder Dosierungs-anleitungen.


2.4 Entwicklungsrisiken

Nach PrHG 5 I lit. e entfällt die Haftung, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrsbringens nicht erkannt werden konnte. Damit sind Entwicklungsrisiken von der Haftung ausge-schlossen. Dies spielt vor allem bei pharmazeutischen Präparaten eine Rolle.

2.5 Produktbeobachtungspflicht

Eine Produktbeobachtungspflicht ergibt sich aus dem PrHG nicht .
(Beobachtungs- und gegebenfalls Rückrufpflichten kommen aber nach allgemeinen Deliktsrecht in Betracht)


3. Hersteller, Importeur, Händler

Nach Art.2 PrHG wird der Hersteller definiert. Das Gesetz geht davon aus, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften sollen.
Neben dem Hersteller im eigentlichen Sinne tritt also der Teilhersteller, der nur einzelne Teile oder Grundstoffe liefert, der sogenannte Quasihersteller, der das Produkt mit seinem Firmennamen oder einer Marke kennzeichnet, der Importeur und schliesslich auch der Händler. Die Hersteller haften nach PrHG 7 solidarisch.
Teilhersteller können sich allerdings nach PrHG 5 II durch den Nachweis entlasten, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produktes, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die An-leitungen des Hersteller dieses Produktes verursacht worden ist.

Reine Herstellertätigkeit ist im allgemeinen das blosse Verpacken, sonst müsste der Verpacker als Endhersteller haften.
Als Hersteller des Endprodukts gilt aber der Assembler, der lediglich Teile verschiedener Hersteller zusammenbaut. Zweifelhaft ist, ob der Abfüller als Endhersteller anzusehen ist. Bejaht man dies, so haftet zB. der Limonaden-abfüller nicht nur für die explodierende Limonadenflasche, sondern auch für eine Gesundheitsschädlichkeit des Getränkes. Bei schlichter Abfüllung geht die zuweit. Etwas anderes gilt, wenn der Hersteller ein Konzentrat erhält und das Getränk durch Beigabe von Wasser und Kohlensäure u.s.w. fertiggestellt wird.
Quasihersteller ist, wer sich als Hersteller ausgibt, in dem er das Produkt mit seinem Namen (Warenzeichen) kennzeichnet. Jedenfalls haftet zB. die Auto-garage nicht, die ihren Firmennamen an einem Wagen anbringt, denn sie gibt sich dadurch nicht als Hersteller aus.
Die Importeurhaftung wurde eingeführt, um den Konsumenten einen inländischen Haftungspflichtigen zu verschaffen. Die Benachteiligung schweizerischer und ausländischer Importeure, die aus der Nichtmitglied-schaft der Schweiz in der EU resultiert, hat der Gesetzgeber in Kauf ge-nommen.


4. Ersatzfähiger Schaden

Die Frage nach dem Umfang des Schadenersatzanspruches sollte am wenigsten Schwierigkeiten bereiten. Zu ersetzen sind alle Personenschäden, die durch das Produkt verursacht werden. Für Sachschäden gelten zwei wichtige Einschränkungen: Einmal ist der Schaden am Produkt selbst ausdrücklich von der Haftung ausgenommen. Zum anderen kommen nur Schäden an privat genutzten Sachen in Betracht.
Für Personenschäden gilt die Beschränkung auf private Nutzung nicht, sie sind also auch bei gewerblicher Nutzung zu ersetzen. Nach der herr-schenden Lehre hat der Geschädigte Anspruch auf Genugtuung.

 
 

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