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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Grundsätzliches -


1. Finanz
2. Reform



Die Leistungen müssen rechtzeitig bekanntgegeben werden
Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt
ist.
Die Ausschreibung muß so gestaltet sein, daß sich für keinen Bieter besondere Vorteile ergeben
(namentliche Aufführung bestimmter Erzeugnisse)
Die Leistung muß so beschrieben werden, daß sie in derselben Fassung sowohl für das Angabot als auch für
den Vertrag verwendbar sind.Die Ausschreibung muß alle Gesichtspunkte enthalten, die zur Beurteilung der

Angebote benötigt werden.
Die Ausschreibung muß alle vorgeschriebenen Positionen enthalten.
In der Ausschreibung sind Festlegungen über die Zulässigkeit von Teil- und/oder Alternativangeboten zu
treffen.
Es muß angeben werden, ob Arbeits- und/oder Bietergemeinschaften zulässig sind.
Bei Bedarf muß die Höhe des Vadiums festgelegt werden.

 
 



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