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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Grund- und freiheitsrechte in Österreich


1. Finanz
2. Reform



. Recht auf Leben . Gleichheit aller vor dem Gesetz
Dieses Grundrecht schließt alle Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse, der Rasse oder des religiösen Bekenntnisses aus. Der Staat darf nur dann und in dem Maße unterscheiden, wo dies in der "Natur der Sache" gerechtfertigt ist. (z.B. Wehrpflicht nur für Männer(?))
Aufgrund von Änderungen, die die Stellung der Frau in den letzten Jahren erfahren hat, kommt der Forderung der Gleichbehandlung von Mann und Frau immer mehr Bedeutung zu. Im Gesetz ist dies vor allem in der Neuordnung des Eherechts, des Erbrechts, des ehelichen Güterrechts, des Namensrechts und des Kindschaftsrechtes, aber auch in anderen konkreten gesetzlichen Maßnahmen zu erkennen. Durch das 1979 erlassene "Gleichbehandlungsgesetz" soll sichergestellt werden, daß in der Praxis des Arbeitsvertragsrechts bei der Festsetzung des Entgelts Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ausgeschlossen wird. Es gilt "gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Dieses Gesetz kann aber leicht übergangen werden indem man die Stellenbeschreibung von weiblichen Mitarbeitern verändert, so daß die Frau scheinbar etwas anderes tut als der Mann. (z.B. Mann ist Sekretär, Frau ist Schreibkraft)

. Recht der persönlichen Freiheit
Dieses Grundrecht schließt den Anspruch ein, nicht aus anderen als bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten zu werden.
Wird jemand festgenommen oder angehalten, so ist er unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln. Er darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Die persönliche Freiheit darf einem Menschen nur Unter bestimmten Umständen auf die gesetzliche Weise entzogen werden:
- Jemand ist mit einer behördlichen Freiheitsstrafe belegt.
- Jemand wird einer bestimmten Straftat verdächtigt.
- Zur Vorführung an die zuständige Behörde.
- Zur Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung.
- Wenn Grund zur Annahme besteht, daß jemand eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten ist oder wegen psychischer Erkrankungen sich oder andere gefährden kann, oder zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnamen bei einem Minderjährigen.
Jeder Festgenommene ist über die Gründe seiner Festhaltung zu in einer ihm verständlichen Sprache zu unterrichten. Er hat das Recht, daß ein angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden. Erfolgt die Festnahme aufgrund des Verdachtes, daß der Festgenommene einer richterlichen oder finanzbehördlichen Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist, so hat der Betroffene das Recht, daß innerhalb einer angemessenen Frist das Verfahren beendet ist oder er bis dahin freigelassen wird.
Jeder Festgenommene oder Angehaltene hat das Recht, daß binnen einer Woche entschieden wird, ob in einem Verfahren durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle einer Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird, es sei denn die Anhaltung hätte vorher geendet. Wurde Jemand rechtswidrig festgenommen oder angehalten, hat er Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens.
. Hausrecht
Die Unverletzlichkeit des Hausrechtes wird dadurch gesichert, daß eine "Hausdurchsuchung" nur aufgrund eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls vorgenommen werden darf.
. Recht auf Wahrung des Briefgeheimnisses
Eine ausnahmsweise Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen ist den zuständigen behördlichen Organen nur im Zuge einer Verhaftung oder Hausdurchsuchung und im Kriege gestattet. Dieses Gesetz schützt vor staatlichen Eingriffen. Es berührt nicht die Ausübung des Leitungs- und Erziehungsrechtes, das z.B. Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern haben.
. Recht des freien Aufenthalts und der Freizügigkeit
Jeder Staatsbürger kann sich an jedem Ort des Staatsgebietes aufhalten, Liegenschaften erwerben und über sie frei verfügen sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben. Keinesfalls darf ein Österreicher aus österreichischem Hoheitsgebiet ausgewiesen werden. An der Auswanderung kann er, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nur aus gründen der Wehrpflicht gehindert werden.
. Unverletzlichkeit des Eigentums
Das Eigentum darf nur beschränkt oder entzogen werden, wenn es das öffentliche Interesse verlangt und die für eine Enteignung geforderten gesetzlichen Bedingungen eingehalten werden. In der Regel darf nur gegen Leistung einer angemessenen Entschädigung enteignet werden.
. Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Dieses Grundrecht räumt jedermann das Recht ein, daß die Zuständigkeit der Behörden durch das Gesetz eindeutig bestimmt sind.
. Petitionsrecht
Dieses Grundrecht räumt jedermann den Anspruch ein, von den Staatsorganen bestimmte Maßnahmen zu verlangen.
. Glaubens- und Gewissensfreiheit
Jeder darf frei entscheiden ob und zu welchen Glauben er sich bekennt. Ein Jugendlicher darf sein Bekenntnis erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres frei wählen. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es gegen seinen Willen in keinem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
. Freiheit der Berufswahl
Jeder darf seinen Beruf frei wählen und sich für diesen Ausbilden. Diesem Grundrecht widerspricht es nicht, wenn für einen bestimmten Beruf oder bestimmte Ämter eine besondere Ausbildung oder eine bestimmte Berufsvorbereitung verlangt wird.
. Freiheit der Wissenschaft und des Unterrichts
Dieser Grundsatz schützt davor, wegen der Aufstellung eines wissenschaftlichen Lehrsatzes behördlich verfolgt zu werden.
. Recht der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit
Jeder hat das Recht, innerhalb der gesetzlichen Schranken seine Meinung in Wort, Schrift, Druck oder bildlicher Darstellung frei zu äußern. Dabei kommt den Medien für die öffentliche Meinungsbildung große Bedeutung zu. Im Mediengesetz sind im Interesse des Schutzes der journalistischen Berufsausübung und allgemein des Persönlichkeitsschutzes bestimmte Beschränkungen festgelegt.
Die Presse darf weder unter Zensur gestellt werden noch an eine Konzession gebunden werden. Es widerspricht nicht dem Gesetz der Pressefreiheit, wenn das Mediengesetz für die Herstellung und Verbreitung von Zeitungen (auch Schülerzeitungen) besondere Ordnungsvorschriften vorsieht.

. Vereins- und Versammlungsrecht
Diese Rechte räumen den Anspruch ein, sich friedlich zu versammeln und sich mit anderen zu Vereinen zusammenzuschließen. Man hat auch das Recht Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

. Schutz von Volksgruppen
Die Volksgruppen in Österreich haben Anspruch auf die Achtung ihrer Sprache und ihres Volkstums. Keine Volksgruppenangehörige dürfen durch Ausübung oder Nichtausübung der ihnen zustehenden Rechte nachteilig behandelt werden. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

. Recht auf Datenschutz
Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat.
Zur Wahrnehmung dieses Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Einzelnen vor ungerechtfertigter Verwendung von Daten, die seine Person betreffen, sind für den "öffentlichen Bereich" die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Für den "öffentlichen Bereich" sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und deren Lehre

 
 



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