Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gmbh


1. Finanz
2. Reform

( Gesellschaft mit beschränkter Haftung )

Allgemeines:
- gehört zu den sog. Kapitalgesellschaften und hat als solche Rechte und Pflichten,
daher ist GmbH eine juristische Person (Organisation)

- Rechtsgrundlage: GmbH-Gesetz

Firma:

- Personenfirma
- Name eines Gesellschafters z.B. Meier-GmbH

- Sachfirma
- Name des Unternehmens leitet sich vom
Gegenstand des Unternehmens ab z.B. Möbel-GmbH

- Mischfirma
- beide Elemente aus Personen-u. Sachfirma z.B. Meier-Chemie-GmbH


in jedem Fall mit dem Zusatz
\" mit beschränkter Haftung \"


Gründung:
- mind. 1 Gründer notwendig, wenn 1 Gründer [ Ein-Mann-GmbH ]
- des weiteren wird bei der Gründung ein Gesellschaftsvertrag (=Satzung) in notariell
beurkundeter Form geschlossen
- Gesellschaftsvertrag enthält Angaben über:
- Name der Gesellschaft - Höhe des Stammkapitals
- Gegenstand des Unternehmens - Höhe der Stammeinlage

- anschließend erfolgt Eintragung ins Handelsregister


Kapitalorganisation:
- Kapital der Gesellschaft wird Stammkapital genannt
- wobei sich das Stammkapital aus den Stammeinlagen zusammensetzt
( Stammkapital = Summe der Stammeinlagen )
- Stammkapital mind. 50.000 DM
- Stammeinlage eines jeden Gesellschafters mind. 500 DM


Bsp.
Stammkapital der GmbH 60.000 DM

Stammeinlage eines jeden Gesellsch. A B C
10.000 DM 20.000 DM 30.000 DM

- ehe Eintragung ins Handelsregister, müssen mind. 25.000 DM schon aufgebracht sein

----> Stammeinlage in Form von:
- Geldeinlagen ( z.B. 10.000 DM )
- Sacheinlagen( z.B. Grundstück )
- Mischkapital ( z.B. 10.000 DM + Grundstück )

- Rücklagen sind gesetzl. nicht vorgeschrieben


Gewinn:
- die Verteilung des Gewinns richtet sich nach der Höhe der Stammeinlage eines jeden
Gesellschafters, d.h. der Gewinn wird im Verhältnis zu den Geschäftsanteilen verteilt
--> je mehr Geschäftsanteile (Stammeinlage), desto mehr Gewinnbeteiligung
- Verteilung des Gewinns kann aber auch durch Gesellschaftervertrag festgelegt werden


Bsp.
Gesellschafter Stammeinlage Gewinnanteil
A 10.000 DM 1
B 20.000 DM 2
C 30.000 DM 3


Organe:

Beschlußorgan ---> Gesellschafterversammlung
-setzt sich aus den Gesellschaftern zusammen
- Aufgabe: z.B. Beschluß über Auflösung, Wahl des
Geschäftsführers, Verteilung d. Gewinns

Überwachungsorgan --> Aufsichtsrat
- bei mehr als 500 Beschäftigten muß AR gegründet werden
- setzt sich Zusammen aus AG u. AN


leitendes Organ ---> Geschäftsführer
- können Gesellsch. oder andere
natürliche Personen werden
Aufgabe:vertritt GmbH bei Vertragsabschluß, Einberufung d
Gesellsch.versammlung




Haftung:
- da GmbH zu den juristischen Personen zählt, haftet sie für ihre Verbindlichkeiten (=Schulden)
nur mit dem Gesellschaftsvermögen, d.h. Gesellschafter haften nicht persönlich mit ihrem
Privatvermögen

Achtung: Für Geschäfte die ein Gesellschafter vor der Eintragung ins Handelsregister
abschließt, haftet er persönlich.


Auflösung der GmbH:
- Gesellschafterversammlung
- Konkurs - Zeitablauf

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Plakatfahndung/Auslobung
indicator Die österreichische Staatsbürgerschaft
indicator Landgericht
indicator Ausnahmeregelungen für beschränkt Geschäftsfähige :
indicator Homebanking mit dem PC
indicator Landesmedienanstalten und VPRT
indicator Egon Bahr
indicator Die Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
indicator Mitglieder und deren Zuständigkeit
indicator The House of Lords


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution