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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gewährleistung des eigentums durch das grundgesetzt


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GG Art. 14 (Auszug) / -Das Eigentum wird gewährleistet

-Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt

-Eigentum verpflichtet; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

-Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig



Beschränkung des Eigentums

Beim Bauen: Verbot des Eigentumsrechtes

Enteignung:

- Enteignungen dürfen nur zum Wohl der Allgemeinheit erfolgen

- Es besteht ein Entschädigungsspruch

 
 

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