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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gerichtswesen und prozessformen in rom


1. Finanz
2. Reform



Rechtsformen: "Dieses Studium umfasst zwei Abteilungen, das öffentliche und das Privatrecht. Öffentliches Recht ist das, was sich auf die Ordnung des röm. Staates, Privatrecht das, was sich auf die Interessen der einzelnen Personen bezieht; denn die Regelungen dienen teils den öffentl., teils den privaten Interessen" - Huius studii duae sunt positiones, publicum et privatum. Publicum ius est quod ad statum rei publicae Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utiliatem; sunt enim quaedam publice utilia, quaedam privatim.( Aus dem ersten Fragment, das man im Eingang der Digesten gefunden hat)
öffentl. Recht: alles was gegen den Staat geht, wie z.B.: Hochverrat, Landesverrat, Sakralvergehen wie Mord und Gewalttaten, später auch Wählerbestechung und Untertanenunterdrückung (siehe Verres); diese Vergehen wurden entweder delictum oder crimen genannt, wobei crimen nur Vergehen gegen das öffentl. Recht genannt wurden
privates Recht: Klein und Mittelkriminalität wie z.B.: Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung; Strafe war meist ein Geldbetrag, der an den Geschädigten gezahlt werden musste; diese Vergehen wurden delictum genannt
Ein Strafrecht wie wir es heute haben fehlte.
Strafgesetzgebung - die zwölf Tafel
Das Zwölftafelgesetz war die Grundlage des röm. Rechts und es waren darin Sanktionen für das öffentl wie auch für das Privatrecht. Die Vergehen waren auf den einzelnen Tafeln zusammen gefasst und nach Themen geordnet, wie z.B.: Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahl und der Gleichen auf Tafel 8; Mord und Hochverrat auf Tafel 9.
Nach der Rechtslage galten nur die aufgelisteten Vergehen als solche und daher waren nur diese strafbar.
Die Prätoren revolutionierten das Privatrecht so gut wie alljährlich. Bei solchen Änderungen wurden z.B.: Ehren- und Körperverletzung zu Persönlichkeitsverletzung zusammengefasst, außerdem wurden die Leibesstrafen in Geldstrafen umgewandelt.
Ab Sulla wurden auch dem öffentlichen Recht neue Gebiete hinzugefügt, wie z.B.: Hochverrat (perduellio, crimen laesae maiestatis), Diebstahl von Tempelgut und Staatsgut (sacrilegium, peculatus), Wählerbestechung (ambitus), Untertanenerpressung (crimen pecuniarum repetundarum), schwere Gewalttaten (vis publicae), Fälschung, Ehebruch und Zins- und Kornwucher.

Die Prozessformen
Verbrechen wie Mord und Hochverrat bekamen einen Quäsitionen - Prozess, ein Geschworenengericht. Dieses Verfahren wurde nur für das öffentl. recht verwendet.
Niedere Kriminalität, die Delikte des Strafrechts wurden genauso behandelt wie Zivilangelegenheiten und Streitigkeiten, die aus einem Vertrag oder einer Erbschaft entstanden. Diese Art von Prozess war der Privatprozess. Er gliederte sich in 2 Phasen, in iure (vor Gericht) und apud iudiciem (vor den Geschworenen = Privatperson, die als Richter fungiert)
Privatrecht: Erst legte der Prätor fest, ob der Anspruch klagbar war und wenn ja, wie und wer iudex sein sollte. Anschließend wurde das Programm durchgeführt, bei dem beide Parteien ihre Vorträge hielten und führten ihre Beweise dem iudex vor. Dieser beschloss am Schluss ob er eine condemnatio (Verurteilung) oder eine absolutio (Ablehnung der Klage) aus sprach. Während der mittleren Republik kam der sog. Schriftformel- und Formularprozess auf, bei dem es vorgefertigte Formulare für den Prätor gab.
Öffentl Recht: Der magistratisch - komitiale Prozess = älteste Prozessform, wurde bis zum 1. Jhd v. Chr. Praktiziert. Man weiß heute nicht mehr, bei welchen vergehen diese Form angewandt wurde, aber man vermutet, dass sie meist bei schweren Verbrechen verwendet wurde. Man hat sie mit der provocatio, dem Recht die Volksversammlung anzurufen, wenn die Todesstrafe ausgesprochen wurde, verbunden. Die Provokation soll bewirkt haben, dass die Strafe von den Komitien geprüft wurde. Sicher weiß man, dass ein Konsul od. ein Tribun Ankläger war und die Volksversammlung musste das Urteil fällen.
Die Quaestio perpetua löst in der spätrepublikanischen Zeit die andere Prozessform ab. Da sich die Zahl der Delikte stetig vergrößerte und deshalb die Volksversammlung zu schwerfällig und langsam war. Die quaestio perpetua waren ständige Gerichtshöfe, die jeweils für eine bestimmte Art Verbrechen zuständig waren. Den Vorsitz hatte ein Prätor und außerdem waren noch 30 bis 60 Geschworene anwesend, die immer neu ausgelost wurden. Als Ankläger fungierte jetzt nicht mehr nur ein Magistrat, sondern jeder röm. Bürger konnte klagen.
Die cognitio extra ordinem kam in der Kaiserzeit auf und wurden schließlich die einzige Gerichtsform. Das Besondere an diesem Verfahren war, dass hier der Kaiser selbst oder ein Beamter sowohl als Ankläger und als Richter fungierte. Diese Gerichtsform kannte keine gesetzliche Fixierung der Tatbestände und Strafen, was in der Kaiserzeit zu blanker Willkür führte.

 
 



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