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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Finanz

Gemeinsamkeiten und unterschiede zwischen tätiger reue nach § 167 stgb und § 29 finstrg


1. Finanz
2. Reform

Die tätige Reue nach § 167 StGB und die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG haben viele Gemeinsamkeiten, weisen aber auch beträchtliche Unterscheide auf. Beide weisen Ähnlichkeiten zum Rücktritt vom Versuch auf, beide zielen in erster Linie auf die möglichst rasche Beseitigung des unerwünschten Erfolgs und erfordern ein rechtzeitiges Tätigwerden des Täters selbst oder eines Dritten im Namen des Täters mit dessen Wissen und Willen. Sie sind daher persönliche Strafaufhebungsgründe. Und sie sind besondere Strafaufhebungsgründe, weil sie nur für bestimmte Delikte gelten.
Sowohl das StGB als auch das FinStrG bietet einem Täter grundsätzlich drei Chancen straffrei davonzukommen. Diese bestehen in verschieden Deliktsstadien. Nämlich einmal im Rücktritt vom Versuch gemäß §§ 16 StGB und 14 FinStrG, weiters nach vollendetem Delikt, aber vor Kenntnis durch die jeweils zur Strafverfolgung berufenen Behörden durch tätige Reue nach § 167 StGB bzw Selbstanzeige nach § 29 FinStrG und schließlich kann der Täter auch nach Entdeckung der Tat noch wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nach §§ 42 StGB bzw 25 FinStrG straflos werden. Werden die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, so kann immer noch nach § 34 StGB unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer milden Behandlung gerechnet werden. Hier wird die ultimo ratio des staatlichen Strafanspruchs augenscheinlich.
Bei allen diesen Bestimmungen wird zumindest ein Bemühen des Täters zur Wiedergutmachung, ein reumütiges Verhalten, ein Einsehen in das Unrecht der Tat vorausgesetzt, außer bei der tätigen Reue nach § 167 StGB und bei der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG.
Das FinStrG verzichtet auch auf die im § 167 StGB geforderte Freiwilligkeit, auch wenn sie dort erst dann verneint wird, wenn der Täter den Schaden nur deshalb gutmacht, weil er keine Möglichkeit mehr erkennt, die Beute in Sicherheit zu bringen und gar nicht mehr anders kann, als diese herauszugeben.
Dafür ist das FinStrG in Hinblick auf die Rechtzeitigkeit strenger, wenn es in § 29 Abs 3 lit c FinStrG als letzten Zeitpunkt zur rechtzeitigen Erstattung der strafaufhebenden Selbstanzeige den Beginn einer Amtshandlung nennt. Denn zu diesem Zeitpunkt ist die Möglichkeit, die Beute behalten zu können immer noch gegeben. Es ist ja nicht gesagt, dass der Prüfer das Vergehen überhaupt entdeckt. Weiters schließt das FinStrG eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Betretung auf frischer Tat und bereits dann, wenn die Tat und nicht auch der Täter entdeckt ist, aus. Demgegenüber ist die tätige Reue nach § 167 StGB noch rechtzeitig, wenn sie erfolgt, bevor die Strafverfolgungsbehörde vom Verschulden des Täters Kenntnis erlangt hat.
Sowohl § 167 StGB als auch § 29 FinStrG verlangt eine vollständige Schadensgutmachung. Nach § 167 StGB ist es der ganze aus der Tat entstandene Schaden des Opfers, nach § 29 FinStrG ist es die den Abgaben- und Monopolvorschriften entsprechende Entrichtung der verkürzten Abgaben. Darüber hinaus verlangt § 29 FinStrG die Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände. Damit ist § 29 FinStrG auch in Bezug auf die Art der Schadensgutmachung strenger als § 167 StGB.
Eine Schadensgutmachung auf Andringen des Verletzten ist im FinStrG zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch wird dadurch, dass nach der Rechtsprechung die Selbstanzeige dann noch rechtzeitig ist, wenn sie im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung auf Grund eines Ergänzungsersuchens oder eines Bedenkenvorhaltes erfolgt, im Wesentlichen dasselbe Ergebnis erzielt.
Nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB kann sich der Täter vertraglich zur Schadensgutmachung verpflichten. Diese muss hinsichtlich der Höhe und der Leistungsfrist ziffern- und kalendermäßig bestimmt sein und diese Vereinbarung muss peinlich genau eingehalten werden. Auch nach § 29 Abs 2 FinStrG sind Zahlungserleichterungen zulässig, jedoch nur innerhalb eines Leistungszeitraumes von zwei Jahren. Während dieses Zeitraumes sind aber mehrere Zahlungserleichterungen zulässig .
Bei der Selbstanzeige nach § 167 Abs 3 StGB ist eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung nicht zulässig. Die Strafverfolgungsbehörde darf keine Verhandlungen über die Schadensgutmachung führen. Der Schaden muss im Zuge dieser Selbstanzeige bei der Behörde hinterlegt werden. Ratenzahlungen und Teilleistungen sind somit nur im Rahmen der §§ 167 Abs 2 Z 2 StGB und 29 Abs 2 FinStrG zulässig, nicht aber nach § 167 Abs 3 StGB.
Eine Schadensgutmachung durch Dritte führt nach § 167 Abs 4 StGB zur Straffreiheit, und zwar bei einer Schadensgutmachung durch Tatbeteiligte, wenn sich der Täter darum ernstlich bemüht hat und bei einer Schadensgutmachung durch einen Dritten, wenn der Dritte im Namen und mit Wissen und Willen des Täters leistet, wobei auch eine vertragliche Verpflichtung des Dritten oder Mittäters im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB genügt. Dem Abgabengläubiger ist es gleichgültig, von wem der Schaden gutgemacht wird. Nach § 29 FinStrG genügt die Zahlung durch einen Unbeteiligten, wobei auch Teilzahlungen von Dritten zu akzeptieren sind.
Wie schon oben aufgezeigt, ist im Bereich des FinStrG strittig, wer bzw welche Behörde überhaupt ein Finanzvergehen in einer die Strafaufhebung ausschließenden Weise entdecken kann. Im § 167 Abs 2 StGB ist sie ausdrücklich genannt. Unter Behörde iSd § 151 Abs 3 StGB ist die zur Strafverfolgung berufene Behörde in dieser ihrer Eigenschaft zu verstehen. Hier sind Geschädigter und Strafverfolgungsbehörde voneinander getrennt. Im Finanzstrafverfahren ist das nicht so. Hier ist zu unterscheiden. Nur bestimmte Finanzvergehen werden auf Grund ihrer Schwere den Gerichten übergeben. In den anderen Fällen entscheidet die Finanzstrafbehörde. Dies ist zwar eine eigene Abteilung im jeweiligen Finanzamt, aber doch in die Finanzverwaltung eingebettet. Nur bei schweren Finanzvergehen besteht somit eine Trennung zwischen Opfer und Strafverfolger.

 
 

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